Frage:
Wenn ein Mann eine Ware für zehntausend kauft, einen Teil davon sofort bezahlt und den Rest zum Beispiel über ein Jahr gestaffelt abzahlt: Ist es zulässig, wenn der Verkäufer nach dem dritten Monat zu ihm kommt und sagt: „Wenn du mir den Restbetrag von zum Beispiel fünftausend jetzt sofort gibst, erlasse ich dir tausend, sodass ich nur viertausend von dir nehme“? Gilt dies als Verkauf einer Forderung unter ihrem Wert gegen eine vorzeitige Zahlung, oder handelt es sich um eine zulässige, bedingte Nachsicht (Masamaha) und nicht um einen Verkauf der Forderung?
Und falls dies zulässig ist, wie unterscheidet es sich davon, zwei Preise für dieselbe Ware in einem einzigen Vertrag festzulegen?
Antwort:
Die vorzeitige Tilgung einer gestundeten Schuld gegen einen Teilerlass ist kein Verkauf von „Schuld gegen Schuld“, sondern fällt in der Rechtswissenschaft (Fiqh) unter das Kapitel Da' wa Ta'ajjal (Lass nach und beschleunige). Das bedeutet, einen Teil der gestundeten Schuld zu erlassen, im Gegenzug für deren sofortige Begleichung.
Was hingegen den Handel „Schuld gegen Schuld“ (al-Dayn bil-Dayn) betrifft, so wäre dies zum Beispiel, wenn jemand dir tausend Dinar schuldet und du von ihm dafür einhundert Kilo Linsen kaufst, die er dir erst nach einem Monat liefern soll. Hier hast du die Forderung (1000 Dinar) gegen eine aufgeschobene Ware (Linsen), also gegen eine andere Schuld, verkauft. Dies ist verboten (haram), da es ein Verkauf von „Schuld gegen Schuld“ ist. Zudem handelt es sich um einen Salam-Vertrag, bei dem das Kapital selbst eine Schuld ist, was unzulässig ist, da das Kapital beim Salam-Geschäft zu Beginn physisch übergeben werden muss.
Eine andere Form von „Schuld gegen Schuld“ wäre, wenn du eine Forderung von 1000 Dinar gegen Amr hättest und ich eine Forderung über einhundert Gewänder gegen Zaid. Wenn ich dir dann sage: „Ich verkaufe dir die einhundert Gewänder, die Zaid mir schuldet, gegen die tausend Dinar, die Amr dir schuldet“, dann ist dies ein Verkauf einer Forderung gegen eine Forderung.
Es gibt noch weitere Formen, aber alle stellen einen Verkauf von „Schuld gegen Schuld“ dar. Dies wird auch als Bay' al-Kali' bil-Kali' (Verkauf von Aufgeschobenem gegen Aufgeschobenes) oder Bay' al-Nasi'a bil-Nasi'a bezeichnet.
Dieser Verkauf an einen Dritten (nicht den Schuldner) ist nach einhelliger Meinung verboten, aufgrund des Hadith, den al-Hakim in seinem Mustadrak über Ibn Umar (r.) überlieferte, dass der Prophet (s.):
نَهَى عَنْ بَيْعِ الْكَالِئِ بِالْكَالِئِ
„den Verkauf von Aufgeschobenem gegen Aufgeschobenes verbot.“ (Al-Hakim)
In einer anderen Überlieferung wurde hinzugefügt: „Es ist der Verkauf von Aufgeschobenem gegen Aufgeschobenes (al-Nasi'a bil-Nasi'a)“.
Bezüglich des Verkaufs der Schuld an den Schuldner selbst gibt es Meinungsverschiedenheiten; einige erlauben es, andere verbieten es.
Was deine Frage betrifft, so fällt sie bei den Rechtsgelehrten, wie erwähnt, unter das Kapitel Da' wa Ta'ajjal, also den Erlass eines Teils der gestundeten Schuld gegen die sofortige (oder teilweise vorzeitige) Zahlung. In dieser Angelegenheit gibt es unterschiedliche Ansichten:
- Einige erlauben es nicht und stützen sich auf Beweise, darunter:
- Was al-Bayhaqi in seinem al-Sunan al-Kubra von al-Miqdad ibn al-Aswad überlieferte, der sagte: „Ich lieh einem Mann einhundert Dinar. Dann wurde ich für eine Expedition eingeteilt, die der Gesandte Allahs (s.) aussandte. Ich sagte zu dem Mann: ‚Zahle mir neunzig Dinar sofort zurück und ich erlasse dir zehn Dinar.‘ Er stimmte zu. Dies wurde dem Gesandten Allahs (s.) berichtet, woraufhin er sagte:
أَكَلْتَ رِبًا يَا مِقْدَادُ، وَأَطْعَمْتَهُ
‚Du hast Riba (Zins) verzehrt, o Miqdad, und hast ihn (einem anderen) zu speisen gegeben.‘“ (Al-Bayhaqi)
(Zur Information: Imam Ibn al-Qayyim sagte in Ighathat al-Lahfan: „In der Übertragungskette des Hadith von al-Bayhaqi gibt es eine Schwäche“).
- Sie argumentieren, dass der Riba der vorislamischen Zeit (Jahiliyya) aus einer gestundeten Schuld mit einer bedingten Erhöhung bestand; die Erhöhung war der Gegenwert für die Verlängerung der Frist. Dies hat Allah (t.) für nichtig erklärt und verboten, indem Er sagte:
وَإِنْ تُبْتُمْ فَلَكُمْ رُءُوسُ أَمْوَالِكُمْ
„Und wenn ihr bereut, so steht euch euer Kapital zu.“ (Sure al-Baqara [2]: 279)
Sie fügten hinzu, dass der Erlass eines Teils der Schuld im Austausch für die Verkürzung der Frist ebenfalls verboten sei, da dies eine Gegenleistung für die Zeit darstellt, sei es als Erhöhung oder Verminderung.
Dieses Verbot von Da' wa Ta'ajjal wird von der Mehrheit der Rechtsgelehrten der Hanafiten, Malikiten, Schafi'iten und Hanbaliten vertreten. Auch Zaid ibn Thabit, Ibn Umar und eine Reihe von Nachfolgern (Tabi'un) missbilligten es.
- Andere wiederum erlauben es und stützen sich auf Beweise, darunter:
- Von Ibn Abbas (r.), der sagte: „Als der Gesandte Allahs (s.) die Banu al-Nadir vertreiben wollte, sagten sie: ‚O Gesandter Allahs, du hast unsere Ausweisung befohlen, aber wir haben noch Forderungen gegenüber den Leuten, die noch nicht fällig sind.‘ Er sagte:
ضَعُوا وَتَعَجَّلُوا
‚Erlasst (einen Teil) und beschleunigt (die Zahlung).‘“ (Überliefert von al-Hakim in seinem Mustadrak, der sagte: „Dies ist ein Hadith mit einer authentischen Übertragungskette, den sie [al-Bukhari und Muslim] nicht aufgenommen haben“).
(Zur Information: Adh-Dhahabi sagte in seiner Zusammenfassung, dass al-Zanji schwach sei und Abdul Aziz nicht vertrauenswürdig. Ibn al-Qayyim sagte in Ahkam Ahl al-Dhimma: „Seine Übertragungskette ist gut (hasan), darin befindet sich nur Muslim ibn Khalid al-Zanji, dessen Hadith nicht unter den Rang von hasan fällt“).
- Die Aussage von Abdullah ibn Abbas (r.): „Riba ist nur: ‚Gib mir mehr Zeit und ich erhöhe den Betrag‘, und nicht: ‚Beschleunige die Zahlung und ich erlasse dir etwas‘.“
Diese Erlaubnis wurde von Ibn Abbas, al-Nacha'i, al-Hasan und Ibn Sirin überliefert. Es ist eine Überlieferung von Imam Ahmad und eine Ansicht der Schafi'iten. Dies ist auch die bevorzugte Meinung von Schaich al-Islam Ibn Taymiyyah und seinem Schüler Ibn al-Qayyim. Ibn Abidin unter den hanafitischen Gelehrten erlaubte es ebenfalls, wie in seiner Randglosse zum al-Durr al-Mukhtar vermerkt.
Wir möchten in dieser Angelegenheit keine spezifische Meinung adoptieren (la nubanni). Möge der Fragesteller demjenigen der Rechtsgelehrten folgen, dessen Meinung ihm am überzeugendsten erscheint.
Wie du siehst, unterscheidet sich diese Angelegenheit von der Frage des Verkaufs gegen Barzahlung oder Ratenzahlung. Wenn der Verkäufer sagt: „Der Preis dieser Ware beträgt tausend bei Barzahlung oder eintausenddreihundert bei Ratenzahlung“, und dies so vage im Raum stehen lässt, dann ist es unzulässig, da der Preis unklar (majhul) ist. Wenn jedoch der Preis festgelegt wird, indem der Käufer sagt: „Ich kaufe es zu diesem Preis bar“ oder „Ich kaufe es zu jenem Preis auf Raten“, dann ist es zulässig, da der Preis bestimmt wurde und die Ware somit einen festen Preis erhalten hat.