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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Der Abstand beim Gebet ist eine Bid'ah, für deren Sünde die Herrscher haften

June 10, 2020
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 Beantwortung einer Frage

Lob gebührt Allah, und Friede und Segen seien auf dem Gesandten Allahs, seiner Familie, seinen Gefährten und jenen, die ihm folgen.

An all jene, die mir Fragen zum Abstand von zwei Metern zwischen den Betenden in den Freitags- und Gemeinschaftsgebeten gesendet haben... Sie berichten, dass die Herrscher in einigen Ländern der Muslime die Moscheen schließen und sie bei der Wiedereröffnung dazu verpflichten, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten. Die Behörden rechtfertigen dies damit, dass der Kranke entschuldigt sei; so wie man im Sitzen beten dürfe, ließe sich darauf der Abstand zum Nebenmann analog schließen, selbst wenn man nicht krank sei, sondern die Krankheit lediglich befürchte. Sie fragen nun: Ist es den Herrschern erlaubt, die Betenden zu diesem Abstand zu verpflichten? Oder ist dieser Abstand eine Bid'ah (Neuerung), für deren Sünde die Herrscher haften? Die Fragesteller drängen auf eine Antwort...

Als Antwort auf ihre Fragen sage ich, und bei Allah liegt der Erfolg:

Wir haben bereits mehr als eine Antwort zum Thema Bid'ah veröffentlicht. Hätten die Fragesteller diese reflektiert, wäre ihnen die Antwort klar geworden: Der Abstand in der erwähnten Form ist eine Bid'ah, deren Sünde die Herrscher tragen, wenn sie die Menschen dazu verpflichten. Die Erläuterung dazu lautet wie folgt:

Erstens: Wir veröffentlichten am 28. Rajab 1434 n. H. (07.05.2013) eine Erklärung, in der es hieß: „... Eine Bid'ah ist der Verstoß gegen eine Anordnung des Gesetzgebers, für die eine bestimmte Art der Ausführung (Kayfiyyah) überliefert wurde. Sprachlich bedeutet Bid'ah, wie es im Lisan al-Arab heißt: ‚Derjenige, der eine Neuerung einführt (al-mubtadi’), bringt eine Sache hervor, für die es kein Vorbild gab... und ich habe die Sache neu erschaffen (abda’tu asch-schay’): Ich habe sie ohne Beispiel erfunden.‘ Auch fachsprachlich bedeutet es, dass es ein ‚Beispiel‘ gibt, welches der Gesandte ﷺ vollzogen hat, und der Muslim bringt etwas hervor, das davon abweicht. Dies bedeutet den Verstoß gegen eine schari'itische Kayfiyyah, die der Gesetzgeber für die Ausführung einer gottesdienstlichen Handlung festgelegt hat. Diese Bedeutung ist der Gehalt des Hadithes:

وَمَنْ عَمِلَ عَمَلاً لَيْسَ عَلَيْهِ أَمْرُنَا فَهو رَدٌّ

„Wer eine Tat vollbringt, die nicht unserer Angelegenheit entspricht, so ist sie abgewiesen.“ (Überliefert von al-Buchari und Muslim, der Wortlaut stammt von al-Buchari).

Wer also in seinem Gebet drei Niederwerfungen statt zwei vollzieht, hat eine Bid'ah begangen, da er der Handlung des Gesandten ﷺ widersprochen hat. Wer acht Steinchen statt sieben bei den Jamarat in Mina wirft, hat eine Bid'ah begangen, weil er ebenfalls der Handlung des Gesandten ﷺ widersprochen hat. Und wer dem Gebetsruf (Adhan) Worte hinzufügt oder weglässt, hat eine Bid'ah begangen, weil er dem Adhan widersprochen hat, den der Gesandte Allahs ﷺ bestätigt hat...

Was jedoch den Verstoß gegen eine Anordnung des Gesetzgebers betrifft, für die keine spezifische Kayfiyyah (Art der Ausführung) überliefert wurde, so fällt dies unter die Scharia-Urteile (al-Ahkam asch-Schar'iyyah). Man sagt dazu ‚Haram‘ oder ‚Makruh‘, wenn es sich um einen anfordernden Beleg (Chitab Taklif) handelt, oder man sagt ‚ungültig‘ (Batil) oder ‚fehlerhaft‘ (Fasid), wenn es sich um einen festlegenden Beleg (Chitab Wad') handelt – je nachdem, welcher Kontext die Anordnung begleitet...

Ein Beispiel: Muslim überlieferte von Aischa, der Mutter der Gläubigen (r), die das Gebet des Gesandten ﷺ beschrieb:

وَكَانَ إِذَا رَفَعَ رَأْسَهُ مِنَ الرُّكُوعِ لَمْ يَسْجُدْ، حَتَّى يَسْتَوِيَ قَائِماً، وَكَانَ إِذَا رَفَعَ رَأْسَهُ مِنَ السَّجْدَةِ، لَمْ يَسْجُدْ حَتَّى يَسْتَوِيَ جَالِساً...

„...und wenn er seinen Kopf aus der Beugung (Ruku') hob, vollzog er die Niederwerfung erst, nachdem er wieder aufrecht stand; und wenn er seinen Kopf aus der Niederwerfung hob, vollzog er die zweite Niederwerfung erst, nachdem er wieder aufrecht saß...“

Hier hat der Gesandte ﷺ verdeutlicht, dass der Muslim nach dem Erheben aus dem Ruku' die Niederwerfung erst vollzieht, wenn er aufrecht steht, und nach dem Erheben aus der Niederwerfung die nächste erst vollzieht, wenn er aufrecht sitzt. Dies ist eine Kayfiyyah, die der Gesandte ﷺ dargelegt hat. Wer dagegen verstößt, begeht eine Bid'ah. Wenn also ein Betender aus dem Ruku' aufsteht und sich niederwirft, bevor er aufrecht gestanden hat, so hat er eine Bid'ah begangen, weil er einer Kayfiyyah widersprochen hat, die der Gesandte ﷺ festgelegt hat.

Ein Gegenbeispiel: Muslim überlieferte von 'Ubada ibn as-Samit, dass er den Gesandten Allahs ﷺ sagen hörte:

يَنْهَى عَنْ بَيْعِ الذَّهَبِ بِالذَّهَبِ، وَالْفِضَّةِ بِالْفِضَّةِ، وَالْبُرِّ بِالْبُرِّ، وَالشَّعِيرِ بِالشَّعِيرِ، وَالتَّمْرِ بِالتَّمْرِ، وَالْمِلْحِ بِالْمِلْحِ، إِلَّا سَوَاءً بِسَوَاءٍ، عَيْناً بِعَيْنٍ، فَمَنْ زَادَ، أَوِ ازْدَادَ، فَقَدْ أَرْبَى

„Er verbot den Verkauf von Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz, außer in gleicher Menge und von Hand zu Hand. Wer mehr gibt oder mehr verlangt, der hat Zinsgeschäfte (Riba) getrieben.“

Wenn ein Muslim gegen diesen Hadith verstößt und Gold gegen Gold mit einem Aufschlag verkauft, anstatt Gewicht gegen Gewicht, so sagt man nicht, er habe eine Bid'ah begangen. Vielmehr sagt man, er habe eine verbotene Tat (Haram) begangen, nämlich Riba.

Zusammenfassend: Der Verstoß gegen eine Kayfiyyah, die der Gesandte Allahs ﷺ dargelegt hat, ist eine Bid'ah. Der Verstoß gegen eine allgemeine Anordnung des Gesandten Allahs ﷺ ohne dargelegte Kayfiyyah fällt unter die Scharia-Urteile: Haram, Makruh, Batil, Fasid – je nach Beleglage.“ Ende des Zitats. Wir haben am 8. Dhu al-Hijjah 1436 n. H. (22.09.2015) detaillierter über Bid'ah geschrieben und auch davor und danach weitere Antworten veröffentlicht, die – so Allah will – ausreichend sind.

Zweitens: Wenn die Staaten in den Ländern der Muslime die Betenden dazu verpflichten, einen Abstand von einem oder zwei Metern zum Nebenmann einzuhalten – sei es im Freitags- oder Gemeinschaftsgebet aus Furcht vor Ansteckung, insbesondere wenn keine Krankheitssymptome vorliegen –, begehen sie damit eine gewaltige Sünde, da dieser Abstand eine Bid'ah ist. Dies liegt darin begründet, dass er einen klaren Verstoß gegen die Form der Reihenbildung und deren Geschlossenheit (Tarass) darstellt, die der Gesandte Allahs ﷺ durch schari'itische Belege dargelegt hat, darunter:

  • al-Buchari überlieferte in seinem Sahih-Werk von Abu Sulayman Malik ibn al-Huwayrith, der sagte: Wir kamen zum Propheten ﷺ, als wir junge Männer etwa gleichen Alters waren, und blieben zwanzig Nächte bei ihm... Er war freundlich und barmherzig...

فَقَالَ ارْجِعُوا إِلَى أَهْلِيكُمْ فَعَلِّمُوهُمْ وَمُرُوهُمْ وَصَلُّوا كَمَا رَأَيْتُمُونِي أُصَلِّي وَإِذَا حَضَرَتِ الصَّلَاةُ فَلْيُؤَذِّنْ لَكُمْ أَحَدُكُمْ ثُمَّ لِيَؤُمَّكُمْ أَكْبَرُكُمْ

„Er sagte: ‚Kehrt zu euren Familien zurück, lehrt sie und weist sie an. Und betet so, wie ihr mich habt beten sehen. Wenn die Zeit für das Gebet gekommen ist, soll einer von euch den Gebetsruf rufen und der Älteste von euch soll euch im Gebet führen.‘“

  • al-Buchari überlieferte in seinem Sahih-Werk von Anas ibn Malik, der sagte: Das Gebet wurde ausgerufen, da wandte sich der Gesandte Allahs ﷺ uns mit seinem Gesicht zu und sagte:

أَقِيمُوا صُفُوفَكُمْ، وَتَرَاصُّوا، فَإِنِّي أَرَاكُمْ مِنْ وَرَاءِ ظَهْرِي

„Richtet eure Reihen gerade aus und rückt eng zusammen, denn ich sehe euch von hinter meinem Rücken.“

  • Muslim überlieferte in seinem Sahih-Werk von an-Nu'man ibn Baschir (r), der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ pflegte unsere Reihen so gerade auszurichten, als würde er damit Pfeilschäfte begradigen, bis er sah, dass wir es von ihm begriffen hatten. Eines Tages kam er heraus und stand da, kurz bevor er den Takbir sprach, sah er einen Mann, dessen Brust aus der Reihe hervorstand. Da sagte er:

عِبَادَ اللهِ لَتُسَوُّنَّ صُفُوفَكُمْ، أو لَيُخَالِفَنَّ اللهُ بَيْنَ وُجُوهِكُمْ

„O Diener Allahs, entweder ihr macht eure Reihen gerade, oder Allah wird eure Gesichter (Herzen) gegeneinander wenden.“

  • Muslim überlieferte ebenfalls in seinem Sahih-Werk von Jabir ibn Samura, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

أَلَا تَصُفُّونَ كَمَا تَصُفُّ الْمَلَائِكَةُ عِنْدَ رَبِّهَا؟ فَقُلْنَا يَا رَسُولَ اللهِ، وَكَيْفَ تَصُفُّ الْمَلَائِكَةُ عِنْدَ رَبِّهَا؟ قَالَ: يُتِمُّونَ الصُّفُوفَ الْأُوَلَ وَيَتَرَاصُّونَ فِي الصَّفِّ

„‚Wollt ihr nicht so die Reihen bilden, wie die Engel bei ihrem Herrn die Reihen bilden?‘ Wir fragten: ‚O Gesandter Allahs, und wie bilden die Engel bei ihrem Herrn die Reihen?‘ Er sagte: ‚Sie vervollständigen die vorderen Reihen und stehen dicht an dicht in der Reihe.‘“

  • al-Hakim überlieferte und stufte den Hadith als sahih nach den Bedingungen von Muslim ein, von Abdullah ibn Amr, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

مَنْ وَصَلَ صَفّاً وَصَلَهُ اللَّهُ، وَمَنْ قَطَعَ صَفّاً قَطَعَهُ اللَّهُ

„Wer eine Reihe verbindet, den verbindet Allah (mit Seiner Barmherzigkeit), und wer eine Reihe unterbricht, den bricht Allah.“

  • Ahmad überlieferte von Abdullah ibn Umar, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

أَقِيمُوا الصُّفُوفَ فَإِنَّمَا تَصُفُّونَ بِصُفُوفِ الْمَلَائِكَةِ وَحَاذُوا بَيْنَ الْمَنَاكِبِ وَسُدُّوا الْخَلَلَ وَلِينُوا فِي أَيْدِي إِخْوَانِكُمْ وَلَا تَذَرُوا فُرُجَاتٍ لِلشَّيْطَانِ وَمَنْ وَصَلَ صَفّاً وَصَلَهُ اللَّهُ تَبَارَكَ وَتَعَالَى وَمَنْ قَطَعَ صَفّاً قَطَعَهُ اللَّهُ

„Richtet die Reihen gerade aus, denn ihr bildet die Reihen so wie die Engel. Haltet die Schultern auf einer Linie, schließt die Lücken und seid nachgiebig in den Händen eurer Brüder. Lasst keine Lücken für den Schaitan. Wer eine Reihe verbindet, den verbindet Allah, der Segensreiche und Erhabene, und wer eine Reihe unterbricht, den bricht Allah.“

Dies ist eine vollständige Erläuterung des Gesandten Allahs ﷺ über die Kayfiyyah der Verrichtung des Gemeinschaftsgebetes. Die Gefährten (r) hielten sich strikt daran. Malik überlieferte im Muwatta und al-Bayhaqi in as-Sunan al-Kubra, dass Umar ibn al-Chattab (r) die Begradigung der Reihen befahl; erst wenn sie zu ihm kamen und berichteten, dass sie gerade seien, sprach er den Eröffnungstakbir.

Drittens: Man kann nicht sagen, dass eine ansteckende Krankheit eine Entschuldigung sei, die den Abstand im Gebet rechtfertigt. Das kann nicht gesagt werden, denn eine ansteckende Krankheit ist ein Grund, nicht in die Moschee zu gehen, aber kein Grund, dorthin zu gehen und einen oder zwei Meter Abstand zum Nebenmann einzuhalten!! Ansteckende Krankheiten traten bereits zur Zeit des Gesandten Allahs ﷺ auf (die Pest), und es wurde vom Gesandten ﷺ nicht überliefert, dass ein an der Pest Erkrankter zum Gebet geht und zwei Meter Abstand zu seinem Gefährten hält. Vielmehr ist er entschuldigt und betet in seinem Haus... In Gebieten, in denen sich die Krankheit ausbreitet, wird die medizinische Behandlung unter der Aufsicht des Staates intensiv, kostenlos und gewissenhaft durchgeführt, ohne dass Kranke mit Gesunden vermischt werden... Der Gesandte Allahs ﷺ sagte in einem von Muslim in seinem Sahih-Werk überlieferten Hadith von Usama ibn Zayd:

الطَّاعُونُ آيَةُ الرِّجْزِ ابْتَلَى اللَّهُ عَزَّ وَجَلَّ بِهِ نَاساً مِنْ عِبَادِهِ، فَإِذَا سَمِعْتُمْ بِهِ فَلَا تَدْخُلُوا عَلَيْهِ وَإِذَا وَقَعَ بِأَرْضٍ وَأَنْتُمْ بِهَا فَلَا تَفِرُّوا مِنْهُ

„Die Pest ist ein Zeichen der Strafe, mit der Allah, der Mächtige und Erhabene, Menschen unter Seinen Dienern geprüft hat. Wenn ihr davon hört, so begebt euch nicht dorthin; und wenn sie in einem Gebiet ausbricht, in dem ihr euch befindet, so flieht nicht davor.“

Das bedeutet, dass der an einer ansteckenden Krankheit Leidende sich nicht unter die Gesunden mischt und ihm eine ausreichende Behandlung zur Verfügung gestellt wird. Der Gesunde hingegen geht wie gewohnt zur Moschee, um das Freitags- und Gemeinschaftsgebet ohne Abstand zu verrichten.

Viertens: Ebenso kann man nicht sagen, dass der Abstand im Gebet bei einer Epidemie analog (Qiyas) zur Erlaubnis (Rukhsah), bei Krankheit im Sitzen zu beten, zu betrachten sei. Dies ist kein gültiger schari'itischer Analogieschluss. Der Kranke betet im Sitzen aufgrund einer Erlaubnis Allahs, des Erhabenen, also aufgrund einer Entschuldigung, nämlich der Krankheit. Entschuldigungsgründe (A'dhar) sind Ursachen (Asbab) und keine Begründungen ('Ilal). Die Scharia hat sie nicht begründet, sondern jeden dieser Entschuldigungsgründe spezifisch für das Urteil festgelegt, für das er als Entschuldigung gilt, und nicht für andere. Es handelt sich um eine spezifische Entschuldigung für das jeweilige Urteil und nicht um eine allgemeine Entschuldigung für jedes Urteil. Die kausale Begründung ('Illiyyah) ist hier nicht erkennbar, weshalb keine Analogie darauf angewandt werden kann. Die Ursache (Sabab) ist spezifisch für das, wofür sie die Ursache ihrer Existenz war, und lässt sich nicht auf anderes übertragen. Dies im Gegensatz zur 'Illah (Begründung), die nicht spezifisch für das Urteil ist, für das sie gesetzlich festgelegt wurde, sondern auf anderes übertragbar ist und für Analogieschlüsse herangezogen werden kann. Hieraus wird deutlich, dass das, was in den gottesdienstlichen Handlungen ('Ibadat) überliefert wurde, den Status von Ursachen (Asbab) und nicht von Begründungen ('Ilal) hat. Dies macht die 'Ibadat zu feststehenden, textgebundenen Handlungen (Tawqifiyyah), die nicht begründet werden und auf die keine Analogie angewandt werden kann.

Fünftens: Zudem ist die Erlaubnis (al-Rukhsah) ein Urteil aus den festlegenden Urteilen (Ahkam al-Wad'). Sie ist die Ansprache des Gesetzgebers bezüglich der Handlungen der Diener durch Festlegung. Da sie selbst die Ansprache des Gesetzgebers ist, muss es einen schari'itischen Beleg geben, der auf sie hinweist. Was beispielsweise das Gebet des Kranken im Sitzen betrifft, so überlieferte al-Buchari in seinem Sahih-Werk von Imran ibn Husain (r), der sagte: Ich litt an Hämorrhoiden und fragte den Propheten ﷺ nach dem Gebet. Er sagte:

صَلِّ قَائِماً فَإِنْ لَمْ تَسْتَطِعْ فَقَاعِداً، فَإِنْ لَمْ تَسْتَطِعْ فَعَلَى جَنْبٍ

„Bete im Stehen; wenn du es nicht kannst, dann im Sitzen; und wenn du es nicht kannst, dann auf der Seite liegend.“

Dies ist eine Rukhsah, also eine Entschuldigung, für die ein schari'itischer Beleg vorliegt. Alles, wofür ein schari'itischer Beleg als Entschuldigung für ein bestimmtes Urteil vorliegt, gilt als Entschuldigung; was jedoch ohne Beleg ist, hat keinen Wert und gilt absolut nicht als schari'itische Entschuldigung... Da es keinen Beleg dafür gibt, dass der Kranke in seinem Gebet einen oder zwei Meter Abstand zum Nebenmann halten darf, ist diese Aussage schari'itisch wertlos und ungültig... Wie ist es dann erst, wenn er gar nicht krank ist, sondern die Krankheit lediglich erwartet?!

Sechstens: Die Zusammenfassung des Vorhergehenden lautet wie folgt:

  1. Die Änderung der Kayfiyyah (Art der Ausführung), die der Gesandte ﷺ für das Gebet dargelegt hat, gilt als Bid'ah. Das Scharia-Urteil in diesem Fall lautet, dass die körperlich gesunde Person wie gewohnt zum Gebet in geschlossenen Reihen und ohne Lücken geht, während die an einer ansteckenden Krankheit leidende Person nicht geht, um andere nicht anzustecken.

  2. Wenn der Staat die Moscheen schließt und die gesunden Menschen daran hindert, die Moscheen für die Freitags- und Gemeinschaftsgebete aufzusuchen, begeht er eine gewaltige Sünde durch die Unterlassung dieser Gebete. Die Moscheen müssen für das Gebet offen bleiben, so wie es der Gesandte ﷺ dargelegt hat.

  3. Ebenso begeht der Staat eine gewaltige Sünde, wenn er die Betenden daran hindert, das Gebet gemäß der vom Gesandten Allahs ﷺ dargelegten Kayfiyyah zu verrichten, und sie stattdessen zum Abstand von einem oder zwei Metern zwischen den Betenden aus Furcht vor Ansteckung verpflichtet – insbesondere, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen.

Dies ist das Scharia-Urteil, das ich in dieser Angelegenheit für am stärksten gewichtet erachte, und Allah ist Wissender und Weiser... Ich bitte Ihn, den Erhabenen, die Muslime zur Rechtleitung in ihren Angelegenheiten zu führen, dass sie Ihm so dienen, wie Er es befohlen hat, sich an den Weg Seines Gesandten ﷺ halten und die reine Scharia ohne Abweichung durch die Errichtung des rechtgeleiteten Kalifats umsetzen... Denn darin liegt das Gute und der Sieg, so Allah will, Dem nichts auf der Erde oder im Himmel unmöglich ist; Er ist der Allmächtige, der Allweise.

Wassalamu Alaikum Warahmatullahi Wabarakatuh

  1. Schawwal 1441 n. H. 08.06.2020 n. Chr.

Ihr Bruder

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