Nach dem Gruß,
1 - Die aufgeschobene Scheidung (at-talaq al-mudhaf) ist zulässig und tritt zum vorgesehenen Zeitpunkt ein. Eine aufgeschobene Scheidung bedeutet, dass die Scheidungsformel mit einem Zeitpunkt verknüpft wurde, wie etwa die Aussage: „Du bist nach einem Monat geschieden“ und Ähnliches. Daher gilt die Aussage des Bruders, der zu seiner Frau sagte, während er inhaftiert war: „Du bist nach sechs Monaten geschieden und es steht dir frei zu heiraten“, als eine Scheidung, die nach dem von ihm festgelegten Zeitpunkt wirksam wird.
2 - Die richterliche Trennung aufgrund von Haft
Die Mehrheit der Rechtsgelehrten (Dschumhur al-Fuqaha) vertritt die Ansicht, dass eine richterliche Trennung (at-tafriq) von einem Inhaftierten absolut unzulässig ist. Das heißt, es ist der Frau nicht gestattet, vor dem Richter die Trennung zwischen ihr und ihrem Ehemann zu beantragen, ungeachtet der Dauer seiner Haftstrafe. Der Grund hierfür ist, dass er abwesend ist, sein Leben jedoch bekannt ist, und seine Abwesenheit auf einem entschuldbaren Grund beruht, nämlich der Haft. Diese Meinung wird von den Hanafiten, Schafi'iten und Hanbaliten vertreten.
Imam Malik hingegen hält dies für zulässig, sofern die Ehefrau dies beim Richter beantragt und einen Schaden (darar) geltend macht, vorausgesetzt, dass dies nach Ablauf eines Jahres der Inhaftierung des Ehemannes geschieht.
Wir möchten in dieser Angelegenheit keine Meinung adoptieren (tabanni); es steht der Ehefrau frei, der Befolgung (taqlid) irgendeiner Rechtsschule in dieser Frage nachzugehen.
Dennoch rate ich den Frauen zur Standhaftigkeit (sabr). Möge Allah für ihre Ehemänner einen Ausweg schaffen, damit sie in ihre Häuser zurückkehren und die Frau mit ihrem Ehemann und der restlichen Familie in Güte vereint wird.
Durch ihre Standhaftigkeit wird sie einen gewaltigen Lohn erhalten, denn Allah ist mit den Standhaften.
وَاللَّهُ مَعَ الصَّابِرِينَ
"Und Allah ist mit den Standhaften." (vgl. Al-Baqarah [2]: 153)
Sollte die Ehefrau jedoch auf dem Antrag zur Trennung bestehen, so ist es vorzuziehen, dies von ihrem Ehemann zu verlangen. Ich glaube nicht, dass ein Ehemann die Scheidung verweigern würde, wenn sie ihn darum bittet und er weiß, dass ihr Verbleiben in diesem Zustand während seiner Haft ihr Schaden zufügt.
Nehmen Sie meine Grüße entgegen.
12.01.2004 n. Chr.