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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Bettelei und das Horten von Geld

January 23, 2022
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An: Musa A. Al-Shakoor Musa

Frage:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh.

Ich bete zu Allah, dass dich meine Nachricht erreicht, während du dich in der Gnade und Huld Allahs befindest...

In Artikel 142 heißt es: „Das Horten von Geld (Kanz) ist verboten, selbst wenn die Zakat darauf entrichtet wurde.“

In der Erläuterung des Artikels auf Seite 77 im Buch „Einleitung zur Verfassung“, Teil 2, heißt es in der Erklärung des Hadith von Abu Umamah: „Dies bedeutet das absolute Verbot des Hortens von Gold und Silber, auch wenn es nur zwei Dinare oder ein Dinar sind, solange es ein Horten (Kanz) darstellt.“ Ich habe daraus verstanden, dass ein Armer nicht mehr von den Menschen erbetteln kann, als er benötigt.

Die Frage lautet: Was ist die Höchstgrenze, die ein Armer in der heutigen Zeit von den Menschen erbitten kann, damit er nicht als Jemand gilt, der Geld hortet? Was ist sein Bedarf? Welchen Betrag darf er erbetteln und behalten? Und wann muss er mit dem Betteln aufhören?

Möge Allah dich mit Gutem belohnen.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

Möge Allah dich für dein Bittgebet für uns segnen, und wir bitten Allah auch für dich um das Beste.

Erstens: Deine Frage bezieht sich im Kern auf das Thema der Bettelei (Schachadha), was ein anderes Thema ist als das Horten (Kanz)... Das Horten hat nichts mit Armut oder Reichtum zu tun und auch nichts mit Bedürftigkeit oder Nicht-Bedürftigkeit. Vielmehr bezieht es sich auf das Sammeln, Horten und Lagern von Geld ohne einen Verwendungszweck, für den es ausgegeben werden soll – unabhängig davon, ob der Hortende reich oder arm ist. Ein Reicher, der nicht bedürftig ist, kann Geld horten und lagern, ohne es für einen Zweck ausgeben zu wollen. Ebenso kann ein Armer Geld horten und lagern, ohne es für einen Bedarf auszugeben, obwohl er bedürftig ist; er gibt das Geld, das er hat, nicht aus, um seine Not zu lindern, sondern hortet und lagert es trotz seiner Bedürftigkeit. Dies war bei einigen der Ahl as-Suffa der Fall; sie gehörten zu den Bedürftigen, da sie von den Almosen der Menschen lebten, doch gleichzeitig horteten einige von ihnen Gold (einen Dinar oder zwei Dinare) und lagerten es, ohne es für einen Bedarf auszugeben...

Das Thema des Hortens (Kanz) und dessen Verbot ist im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ ausführlich dargelegt. Man kann dort nachschlagen; es enthält mit Allahs Erlaubnis die hinreichende Erklärung.

Zweitens: Wir wurden bereits früher über das Horten und das Sparen gefragt. Meine Antwort an den Fragesteller vom 13.01.2014 lautete wie folgt:

(1. Das Horten von Geld (Kanz) ist dessen Sammeln ohne Bedarf. Besteht jedoch ein legitimer Bedarf, wie etwa das Sammeln von Geld, um ein Haus zu bauen, Land zu kaufen, eine Fabrik zu errichten, zu heiraten, oder wenn man Kinder hat und deren Schulgebühren anspart, ein Auto kaufen möchte oder Ähnliches, dann ist dies ein Sammeln für einen Bedarf und gilt nicht als Horten. Vielmehr ist es „Sparen für einen Bedarf“ (id-dikhar li-hadscha), und dieses Sammeln ist erlaubt (halal). Darauf ist die Zakat zu entrichten, wenn das Vermögen die Mindestgrenze (Nisab) erreicht hat und ein Jahr darauf vergangen ist...

  1. Das Sammeln des Unterhalts für sich selbst und für seine Unterhaltsberechtigten für die Dauer eines Jahres ist zulässig und gilt nicht als Horten, da der Gesandte ﷺ den Müttern der Gläubigen den Unterhalt für ein Jahr gab. Muslim überlieferte von Umar, der sagte:

كَانَتْ أَمْوَالُ بَنِي النَّضِيرِ مِمَّا أَفَاءَ اللهُ عَلَى رَسُولِهِ، مِمَّا لَمْ يُوجِفْ عَلَيْهِ الْمُسْلِمُونَ بِخَيْلٍ وَلَا رِكَابٍ، فَكَانَتْ لِلنَّبِيِّ ﷺ خَاصَّةً، فَكَانَ يُنْفِقُ عَلَى أَهْلِهِ نَفَقَةَ سَنَةٍ، وَمَا بَقِيَ يَجْعَلُهُ فِي الْكُرَاعِ وَالسِّلَاحِ، عُدَّةً فِي سَبِيلِ اللهِ

„Die Besitztümer der Bani an-Nadir gehörten zu dem, was Allah Seinem Gesandten als Fai’ gewährt hatte, wofür die Muslime weder Pferde noch Kamele einsetzen mussten. Sie gehörten dem Propheten ﷺ persönlich. Er gab seiner Familie davon den Unterhalt für ein Jahr, und was übrig blieb, investierte er in Reittiere und Waffen als Rüstung auf dem Wege Allahs.“

An-Nawawi sagt in seiner Erläuterung zu Sahih Muslim: „Der Satz ‚Er gab seiner Familie davon den Unterhalt für ein Jahr‘ bedeutet, dass er den Unterhalt für ein Jahr für sie beiseitelegte, ihn jedoch oft vor Ablauf des Jahres für wohltätige Zwecke ausgab, sodass das Jahr nicht vollendet wurde...“. Daher ist das Sammeln von Geld für den Unterhalt über einen Zeitraum von einem Jahr kein Horten. Die Zakat wird fällig, wenn das Vermögen den Nisab erreicht und ein Jahr darauf vergangen ist...) Ende des Zitats aus der vorangegangenen Antwort.

Drittens: Was die Bettelei (Schachadha) betrifft, so gibt es detaillierte Scharia-Beweise, die das Urteil über die Bettelei und ihre rechtlichen Grenzen klären:

1. Der Scharia-Gesetzgeber hat davor gewarnt, Menschen ohne Not um ihr Geld zu bitten, und hat den Arbeitsfähigen befohlen, zu arbeiten, um Geld zu verdienen:

  • Allah (swt) sagte zum Lob der standhaften Armen, die sich in Enthaltsamkeit üben:

لِلْفُقَرَاءِ الَّذِينَ أُحْصِرُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ لَا يَسْتَطِيعُونَ ضَرْباً فِي الْأَرْضِ يَحْسَبُهُمُ الْجَاهِلُ أَغْنِيَاءَ مِنَ تَعَفُّفِ تَعْرِفُهُمْ بِسِيمَاهُمْ لَا يَسْأَلُونَ النَّاسَ إِلْحَافاً وَمَا تُنْفِقُوا مِنْ خَيْرٍ فَإِنَّ اللَّهَ بِهِ عَلِيمٌ

„(Die Spenden sind) für die Armen, die auf dem Weg Allahs (an der Flucht) gehindert sind und nicht im Land umherreisen können. Der Unwissende hält sie wegen ihrer Zurückhaltung für reich. Du erkennst sie an ihrem Merkmal: Sie bitten die Menschen nicht zudringlich. Und was ihr an Gutem ausreicht, so weiß Allah darüber Bescheid.“ (Sure al-Baqara [2]:273) Dieser Vers deutet auf das Verbot hin, die Menschen (unnötig) zu bitten.

  • Muslim überlieferte in seinem Sahih im gleichen Kapitel von Abu Huraira, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

مَنْ سَأَلَ النَّاسَ أَمْوَالَهُمْ تَكَثُّراً فَإِنَّمَا يَسْأَلُ جَمْراً فَلْيَسْتَقِلَّ أَوْ لِيَسْتَكْثِرْ

„Wer die Menschen um ihr Vermögen bittet, um seinen Besitz zu mehren, der bittet wahrlich um glühende Kohlen. So mag er nun wenig oder viel (davon) erbitten.“

In der Erläuterung von an-Nawawi zu Muslim heißt es: „Die Worte des Propheten ﷺ ‚...der bittet wahrlich um glühende Kohlen...‘ bedeuten laut al-Qadi, dass er mit dem Feuer bestraft wird. Es ist auch möglich, dass dies wörtlich zu verstehen ist und dass das, was er nimmt, zu glühenden Kohlen wird, mit denen er gebrandmarkt wird, so wie es über denjenigen feststeht, der die Zakat verweigert.“

  • Ebenfalls in Sahih Muslim wird von Abu Huraira überliefert: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen:

لَأَنْ يَغْدُو أَحَدُكُمْ فَيَحْطِبَ عَلَى ظَهْرِهِ فَيَتَصَدَّقَ بِهِ وَيَسْتَغْنِيَ بِهِ مِنَ النَّاسِ خَيْرٌ لَهُ مِنْ أَنْ يَسْأَلَ رَجُلاً أَعْطَاهُ أَوْ مَنَعَهُ ذَلِكَ فَإِنَّ الْيَدَ الْعُلْيَا أَفْضَلُ مِنَ الْيَدِ السُّفْلَى وَابْدَأْ بِمَنْ تَعُولُ

„Dass einer von euch morgens loszieht, Holz auf seinem Rücken sammelt, es dann als Almosen gibt und sich so von den Menschen unabhängig macht, ist besser für ihn, als einen Mann zu bitten, der ihm dann etwas gibt oder es ihm verweigert. Denn die obere Hand ist besser als die untere Hand; und beginne mit denen, für die du unterhaltspflichtig bist.“

2. Die Scharia erlaubt es in bestimmten Fällen, Menschen um Geld zu bitten, die der Gesandte ﷺ erläutert hat. In einem Hadith, den Muslim in seinem Sahih von Qabisah bin Mukhariq al-Hilali überlieferte, sagte dieser: „Ich bürgte für eine finanzielle Verpflichtung (Hamala), um zwischen Leuten zu schlichten, und ging zum Gesandten Allahs ﷺ, um ihn diesbezüglich um Hilfe zu bitten. Er sagte: ‚Warte, bis die Almosen (Sadaqah) bei uns eintreffen, dann werden wir anordnen, dass dir davon gegeben wird.‘“ Er (Qabisah) sagte: Dann sprach er:

يَا قَبِيصَةُ إِنَّ الْمَسْأَلَةَ لَا تَحِلُّ إِلَّا لِأَحَدِ ثَلَاثَةٍ؛ رَجُلٍ تَحَمَّلَ حَمَالَةً فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَهَا ثُمَّ يُمْسِكُ، وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ جَائِحَةٌ اجْتَاحَتْ مَالَهُ فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَاماً مِنْ عَيْشٍ أَوْ قَالَ سِدَاداً مِنْ عَيْشٍ، وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ فَاقَةٌ حَتَّى يَقُومَ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِي الْحِجَا مِنْ قَوْمِهِ لَقَدْ أَصَابَتْ فُلَاناً فَاقَةٌ فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَاماً مِنْ عَيْشٍ أَوْ قَالَ سِدَاداً مِنْ عَيْشٍ، فَمَا سِوَاهُنَّ مِنَ الْمَسْأَلَةِ يَا قَبِيصَةُ سُحْتاً يَأْكُلُهَا صَاحِبُهَا سُحْتاً

„O Qabisah, das Bitten (um Hilfe) ist nur für einen von dreien erlaubt: Erstens ein Mann, der eine finanzielle Verpflichtung (zur Schlichtung) auf sich genommen hat; ihm ist das Bitten erlaubt, bis er den Betrag erreicht hat, dann muss er aufhören. Zweitens ein Mann, den ein Unheil getroffen hat, das sein Vermögen vernichtet hat; ihm ist das Bitten erlaubt, bis er eine Lebensgrundlage (oder er sagte: ein Auskommen) erreicht hat. Und drittens ein Mann, der in Not geraten ist, bis drei vernünftige Leute aus seinem Volk bezeugen: ‚Den Soundso hat die Not getroffen‘; ihm ist das Bitten erlaubt, bis er eine Lebensgrundlage (oder er sagte: ein Auskommen) erreicht hat. Alles andere an Bitten, o Qabisah, ist unrechtmäßig erworbenes Gut (Suht), das sein Besitzer als solches verzehrt.“

Es ist aus diesem Hadith ersichtlich, dass die Kategorien, denen das Bitten erlaubt ist, folgende sind: Der Mann, der Schulden auf sich genommen hat, um zwischen Menschen zu schlichten; der Mann, der von einer Katastrophe getroffen wurde; und der Bedürftige in extremer Not...

3. Zu diesen drei Kategorien kommen jene hinzu, die ihnen gleichgestellt sind, wie der private Schuldner, der kein Geld besitzt, um seine Schulden zu begleichen, da er unter den Begriff der „Verschuldeten“ (Gharimin) im Vers fällt:

إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ

„Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die damit befasst sind, diejenigen, deren Herzen versöhnt werden sollen, für (den Loskauf von) Sklaven, für die Verschuldeten, für den Weg Allahs und für den Sohn des Weges (den Reisenden) – als Verpflichtung von Allah. Allah ist Allwissend und Allweise.“ (Sure at-Tauba [9]:60)

Ebenso gehört dazu der Arbeitsfähige, der kein Einkommen erzielt, d. h. der keine Arbeit findet, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und weder Geld noch Verwandte hat, die für ihn aufkommen. Dies gründet auf dem Hadith, den an-Nasa'i und andere von Hischam bin Urwa überlieferten, der sagte: Mein Vater erzählte mir, dass Ubaidullah bin Adi bin al-Khiyar ihm berichtete, dass zwei Männer ihm erzählten, dass sie zum Gesandten Allahs ﷺ kamen und ihn um Almosen baten. Er musterte sie mit seinem Blick und sah, dass sie kräftig waren. Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ:

إِنْ شِئْتُمَا وَلَا حَظَّ فِيهَا لِغَنِيٍّ وَلَا لِقَوِيٍّ مُكْتَسِبٍ

„Wenn ihr wollt (gebe ich euch), doch es gibt darin keinen Anteil für einen Reichen und auch nicht für einen Arbeitsfähigen, der ein Einkommen erzielen kann.“ (Al-Albani sagte: Sahih).

Ebenso derjenige, der das Blutgeld (Diya) für einen Verwandten, engen Freund oder Angehörigen aufbringen muss, der einen Mord begangen hat, um es den Erben des Getöteten zu zahlen; würde er es nicht zahlen, würde sein Verwandter oder Freund getötet werden, was ihm Schmerz bereiten würde. Dies basiert auf der Überlieferung von Ahmad in seinem Musnad von Anas bin Malik, dass der Prophet ﷺ sagte:

إِنَّ الْمَسْأَلَةَ لَا تَحِلُّ إِلَّا لِأَحَدِ ثَلَاثٍ ذِي دَمٍ مُوجِعٍ أَوْ غُرْمٍ مُفْظِعٍ أَوْ فَقْرٍ مُدْقِعٍ

„Das Bitten ist nur für drei (Fälle) erlaubt: Bei einer schmerzlichen Blutschuld, einer erdrückenden Verschuldung oder bei extremer Armut.“

Diesen Kategorien ist das Bitten erlaubt, bis der Bedarf, für den sie gebeten haben, gedeckt ist. Danach dürfen sie gemäß den obigen Ausführungen nicht mehr bitten. Wer nicht zu diesen genannten Kategorien gehört, darf die Menschen nicht um ihr Geld bitten.

4. Wir haben die Grenze des Reichtums (Ghinā) erwähnt, bei der das Bitten nicht mehr zulässig ist, und zwar im Buch „Das Vermögen im Staate des Kalifats“ im Kapitel „Die Verwendung der Zakat-Gelder“ wie folgt:

[... Allah hat den Reichen die Annahme von Almosen verboten. Ahmad und die Verfasser der Sunan-Werke überlieferten von Abdullah bin Amr, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

لَا تَحِلُّ الصَّدَقَةُ لِغَنِيٍّ، وَلَا لِذِي مِرَّةٍ سَوِيٍّ

„Das Almosen ist weder für einen Reichen erlaubt, noch für einen Kraftvollen, der körperlich gesund ist.“

Ein Kraftvoller (Dhu Mirra) ist jemand, der über Stärke und Fähigkeit verfügt und ein Einkommen erzielen kann. Findet er jedoch keine Erwerbsmöglichkeit, gilt er als arm. Der Reiche ist derjenige, der nicht auf andere angewiesen ist und einen Überschuss über seinen Bedarf hinaus erzielt. Es wurden Hadithe überliefert, die klären, wer als reich gilt. Von Abdullah bin Mas'ud wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

مَا مِنْ أَحَدٍ يَسْأَلُ مَسْأَلَةً، وَهُوَ عَنْهَا غَنِيٌّ، إِلاَّ جَاءَتْ يَوْمَ الْقِيَامَةِ كُدُوحاً، أَوْ خُدُوشاً، أَوْ خُمُوشاً فِي وَجْهِهِ. قِيلَ: يَا رَسُولَ اللهِ، وَمَا غِنَاهُ، أَوْ مَا يُغْنِيهِ؟ قَالَ: خَمْسُونَ دِرْهَماً، أَوْ حِسَابُهَا مِنَ الذَّهَبِ

„Niemand bittet um etwas, während er reich genug ist, ohne dass dies am Tag der Auferstehung als Schrammen, Kratzer oder Male in seinem Gesicht erscheint. Es wurde gefragt: ‚O Gesandter Allahs, was ist sein Reichtum (die Grenze)?‘ Er sagte: ‚Fünfzig Dirham oder deren Gegenwert in Gold.‘“ (Überliefert von den Fünfen).

Wer also fünfzig Silber-Dirham besitzt – das entspricht 148,75 Gramm Silber – oder deren Gegenwert in Gold, und zwar zusätzlich zu dem, was er für Nahrung, Kleidung, Wohnung und den Unterhalt seiner Familie, Kinder und Bediensteten benötigt, der gilt als reich. Ihm ist es nicht erlaubt, Almosen anzunehmen.] Ende des Zitats. Folglich darf ein solcher Reicher die Menschen nicht bitten.

Viertens: Das Problem der Bettelei und seine Lösung:

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Ausbreitung des Phänomens der Bettelei in den islamischen Ländern auf den Ausschluss der islamischen Scharia von der Anwendung und auf die große Nachlässigkeit der Herrscher bei der Betreuung der Angelegenheiten der Menschen zurückzuführen ist... Es ist erschütternd und herzzerreißend zu sehen, wie Scharen von Bettlern in den Ländern der Muslime vor Moscheen, auf den Straßen und an Kreuzungen stehen... und das, obwohl die Länder der Muslime das Reservoir für Geld und Reichtümer sind... Der Tadel trifft in erster Linie nicht die Bettler, sondern die Herrscher, die die Scharia nicht anwenden und darüber hinaus die Angelegenheiten der Menschen nicht betreuen, ihre Bedürfnisse nicht erfüllen und ihnen keine Lebensgrundlage sichern... Der kommende Rechtgeleitete Kalifatstaat wird, so Allah will, die Bekämpfung der Armut in den islamischen Ländern und der daraus resultierenden schlechten Phänomene wie der Bettelei zu seinen Prioritäten machen... Wir haben in unseren Büchern dargelegt, wie der Islam das Problem der Armut gelöst hat, insbesondere im Buch „Das Wirtschaftssystem“, wo dies detailliert ausgeführt ist und nachgelesen werden kann.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Dschumada al-Akhira 1443 n. H. 22.01.2022 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren)

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