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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Stimmabgabe für die Demokratie ist haram

May 26, 2024
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu Al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Abdur Rahman Al-Umari

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

es ist bekannt, dass die Stimmabgabe für die Demokratie haram ist. Es gibt jedoch viele Argumente, über die die Menschen nachdenken und meinen, dass man aus folgenden Gründen wählen dürfe:

  1. Das geringere der zwei Übel (ahwan ash-sharrayn).
  2. Die Scharia derer vor uns (shar'u man qablana).
  3. Die Notwendigkeit macht das Verbotene erlaubt (ad-daruratu tubihu al-mahzurat).
  4. Zu den Zielen der Scharia (maqasid ash-shari'ah) gehören: der Schutz der Religion, des Lebens und des Vermögens der Muslime.

Sind diese Regeln gültig, um das schariitische Urteil zu erlangen, dass das Wählen im Interesse der Ummah erlaubt oder verpflichtend ist?

Jazakumullah Khairan und möge Allah euch segnen.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

lieber Bruder, wir haben diese Fragen bereits in früheren Antworten behandelt. Ich zitiere für dich Folgendes aus den vorangegangenen Antworten:

1. Antwort auf eine Frage vom 29.08.2010 bezüglich der Regel „Das geringere der zwei Übel oder der leichtere der zwei Schäden“:

Die Regel 'Das geringere der zwei Übel oder der leichtere der zwei Schäden'.

Dies ist eine Scharia-Regel bei einer Reihe von Juristen (Fuqaha). Bei den Gelehrten, die sie anwenden, geht sie auf eine einzige Bedeutung zurück: die Zulässigkeit, eine von zwei verbotenen Handlungen zu begehen – und zwar jene, deren Verbot geringer wiegt –, wenn es dem Verpflichteten (al-Mukallaf) nicht möglich ist, etwas anderes zu tun, als eine der beiden Sünden zu begehen, und er nicht beide gleichzeitig unterlassen kann; weil dies unmöglich ist, d. h. in jeder Hinsicht außerhalb seines Vermögens liegt.

Allah (t) sagt:

لَا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا

„Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.“ (Sure Al-Baqarah [2]: 286)

Und Er sagt:

فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ

„So fürchtet Allah, soviel ihr könnt.“ (Sure At-Taghabun [64]: 16)

Das heißt, dass diese Regel bei jenen, die sie vertreten, nur dann angewendet wird, wenn es unmöglich ist, beide verbotenen Handlungen zu unterlassen, sodass das Unterlassen beider nur durch das Eintreten eines noch größeren Verbots möglich wäre. In diesem Fall wählt man den geringeren Schaden. Zudem machen diese Gelehrten die Bestimmung des geringeren Schadens nicht von persönlichen Neigungen abhängig, sondern von den schariitischen Urteilen...

Zu den Beispielen, die diese Gelehrten als Anwendung der Regel anführten, gehören:

  • Wenn die Geburt einer Mutter so erschwert ist, dass es unmöglich ist, Mutter und Fötus gemeinsam zu retten, und eine schnelle Entscheidung getroffen werden muss: Entweder man rettet die Mutter, was den Tod des Fötus zur Folge hat, oder man rettet den Fötus, was den Tod der Mutter zur Folge hat. Wenn man die Angelegenheit ließe und nicht den Tod eines der beiden in Kauf nähme, um den anderen zu retten, könnte dies zum Tod beider führen. In einem solchen Fall spricht man vom geringeren der zwei Übel oder der kleineren der zwei Sünden oder dem leichteren der zwei Schäden. Man führt die Handlung aus, die das rettet, dessen Rettung vorrangig gefordert ist – nämlich die Mutter –, selbst wenn diese Handlung selbst die Tötung des anderen bedeutet... usw.

Es gehört jedoch nicht zu den Anwendungen dieser Regel, wenn einer Person zwei verbotene Dinge angeboten werden und sie das leichtere von beiden begeht, obwohl sie in der Lage ist, beide zu unterlassen. Wie etwa die Aussage derer, die sagen: ‚Wählt den Soundso, auch wenn er ein ungläubiger Säkularist oder ein Frevler (Fasiq) ist‘, oder ‚unterstützt diesen und nicht jenen, weil der erste uns hilft und der zweite nicht‘, oder Ähnliches. Was hier jedoch gesagt werden muss, ist: Beide uns angebotenen Optionen sind haram. Es ist weder erlaubt, den Säkularisten zu wählen, noch ihn zu bevollmächtigen oder ihn als Stellvertreter für die Meinung des Muslims einzusetzen. Denn er hält sich nicht an den Islam und er führt verbotene Handlungen aus, die der Vollmachtgeber nicht ausführen darf, wie etwa die Gesetzgebung, die Verabschiedung verbotener Projekte, die Forderung nach Verbotenem, dessen Akzeptanz und dessen Umsetzung. Zusammenfassend: Er hält vom Rechten ab und gebietet das Verwerfliche. Daher ist es nicht erlaubt, einen von beiden zu wählen, da die Wahl dieses oder jenes Kandidaten haram ist. Das Unterlassen der Wahl von beiden liegt jedoch im Bereich des Möglichen...“ Ende des Zitats.

Die Angelegenheit ist in der oben genannten Antwort vollständig dargelegt, und du kannst darauf zurückgreifen.

2. Was die „Scharia derer vor uns“ betrifft, so ist sie keine Scharia für uns. Dies haben wir in einer Antwort vom 03.05.2014 erläutert, in der es hieß:

Antwort: Ja, diese Aussagen werden von einigen Gelehrten der Herrscher (Mashaykh as-Salatin) getätigt. Es sind Aussagen, die kein Beweisargument darstellen, da die Beweise für das Regieren mit dem, was Allah herabgesandt hat, eindeutig, klar, definitiv in ihrer Überlieferung und definitiv in ihrer Bedeutung sind und unter den Imamen nicht zur Debatte stehen. Das Regieren mit dem, was Allah herabgesandt hat, ist eine Pflicht (Fard). Allah (t) sagt:

فَاحْكُمْ بَيْنَهُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ عَمَّا جَاءَكَ مِنَ الْحَقِّ

„So richte zwischen ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat, und folge nicht ihren Neigungen entgegen der Wahrheit, die zu dir gekommen ist.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 48)

Und Er sagt:

وَأَنِ احْكُمْ بَيْنَهُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ وَاحْذَرْهُمْ أَنْ يَفْتِنُوكَ عَنْ بَعْضِ مَا أَنْزَلَ اللَّهُ إِلَيْكَ

„Und du sollst zwischen ihnen nach dem richten, was Allah herabgesandt hat, und folge nicht ihren Neigungen, und sei vor ihnen auf der Hut, dass sie dich nicht von einem Teil dessen abbringen, was Allah zu dir herabgesandt hat.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 49)

Es gibt zahlreiche Texte in diesem Sinne. Das Nicht-Regieren mit dem, was Allah herabgesandt hat, und die Zuflucht zum Regieren nach menschengemachten Gesetzen ist Kufr, wenn der Herrscher davon überzeugt ist, und Unrecht (Zulm) oder Frevel (Fisq), wenn der Herrscher nicht davon überzeugt ist. Dies geht aus den Worten Allahs hervor:

وَمَنْ لَمْ يَحْكُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ فَأُولَئِكَ هُمُ الْكَافِرُونَ

„Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 44)

وَمَنْ لَمْ يَحْكُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ فَأُولَئِكَ هُمُ الظَّالِمُونَ

„Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungerechten.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 45)

وَمَنْ لَمْ يَحْكُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ فَأُولَئِكَ هُمُ الْفَاسِقُونَ

„Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Frevler.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 47)

Was die Argumente betrifft, die von den Gelehrten der Herrscher angeführt werden, so stellen sie, wie bereits erwähnt, keine Beweisgrundlage dar...

  • Was die Argumentation mit dem Nutzen (Al-Maslaha) betrifft und dass dieser ein Beweis sei, so ist dies ebenfalls deplatziert. Wir legen dies wie folgt dar:

Unter den Gelehrten der Grundlagen des Fiqh (Usul al-Fiqh) gibt es solche, die den Nutzen als Beweis (Al-Maslaha al-Mursala) ansehen, aber sie stellten die Bedingung auf, dass dazu kein schariitischer Befehl oder Verbot vorliegen darf. Wenn jedoch ein Befehl oder ein Verbot vorliegt, wird nicht nach dem Urteil des Nutzens verfahren, sondern nach dem, was in der Scharia überliefert wurde. Kein anerkannter Usul-Gelehrter hat jemals behauptet, dass Texte, die durch die Offenbarung (Wahy) herabgekommen sind, unter dem Vorwand außer Kraft gesetzt werden dürften, dass der Nutzen dies erfordere.

Zins (Riba) ist haram, die Scharia hat ihn durch Texte der Offenbarung verboten. Selbst wenn die Interessen (Masalih) ihn erfordern würden, lehnt die Scharia ihn ab und verbietet ihn. Wenn einige, die sich Gelehrte nennen, ihn für erlaubt erklären, wird ihre Fetwa abgelehnt, da sie im Widerspruch zur Scharia steht, die durch die Offenbarung kam.

Die Frage des Regierens mit etwas anderem als dem, was Allah herabgesandt hat, ist auf definitive Weise haram, genau wie das Verbot des Zinses, da die Texte der Offenbarung dies so festgelegt haben. Somit bleibt kein Raum für das Urteilen nach dem Nutzen. Wo immer die Scharia ist, dort ist der Nutzen, und nicht umgekehrt.

In dieser Untersuchung folgen wir jenen Usul-Gelehrten, die nachsichtig waren und die Masalih Mursala akzeptierten. Selbst nach der Rechtsschule dieser Gelehrten gibt es keinen Raum für die Argumentation mit dem Nutzen. Dabei ist die Realität, dass es Masalih Mursala gar nicht gibt. Sie existieren nur in der Vorstellung derer, die behaupten, die Scharia habe einige Angelegenheiten gelassen, ohne sie zu gebieten oder zu verbieten, und meinten, sie würden den Nutzen in diesem Bereich anwenden. In Wahrheit hat die Scharia nichts gelassen, ohne dessen Urteil zu erklären:

تِبْيَانًا لِكُلِّ شَيْءٍ

„...als eine klare Erklärung für alles...“ (Sure An-Nahl [16]: 89)

مَا فَرَّطْنَا فِي الْكِتَابِ مِنْ شَيْءٍ

„Wir haben im Buch nichts übergangen.“ (Sure Al-An'am [6]: 38)

الْيَوْمَ أَكْمَلْتُ لَكُمْ دِينَكُمْ وَأَتْمَمْتُ عَلَيْكُمْ نِعْمَتِي وَرَضِيتُ لَكُمُ الْإِسْلَامَ دِينًا

„Heute habe ich euch eure Religion vervollkommnet und meine Gnade an euch vollendet und euch den Islam als Religion erwählt.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 3)

  • Das Fazit ist, dass die Teilnahme an Systemen des Kufr und das Regieren mit etwas anderem als dem, was Allah herabgesandt hat, Kufr ist, wenn der Herrscher davon überzeugt ist. Es ist Unrecht und Frevel, wenn er nicht davon überzeugt ist, wie es in den edlen Versen steht. Diejenigen, die behaupten, es sei dem Muslim erlaubt, an einer Regierung teilzunehmen, die mit etwas anderem als dem regiert, was Allah herabgesandt hat, haben weder einen Beweis noch einen Scheinbeweis (Shubhat Dalil), da die Texte über deren Verbot definitiv in ihrer Überlieferung und ihrer Bedeutung sind.

Ich hoffe, dass die Antwort mit der Erlaubnis Allahs (t) klar, ausreichend und heilend ist.

  1. Rajab 1435 n. H. – 03.05.2014 n. Chr.] Ende des Zitats.

Die Angelegenheit ist in der Antwort auf die Frage detailliert dargelegt, einschließlich des Themas über Yusuf (a. s.) und das Thema des Negus (An-Najashi), für den der Gesandte Allahs ﷺ das Totengebet in Abwesenheit verrichtete... Du kannst darauf zurückgreifen. Daraus geht klar hervor, dass dies nicht auf die Zulässigkeit demokratischer Wahlen und deren Aufgaben in der menschlichen Gesetzgebung und dem Vertrauen in die Herrschaft des Kufr zutrifft... usw.

Zur Information: Die Ziele der Scharia (Maqasid ash-Shari'ah), nach denen du gefragt hast, werden von manchen so interpretiert, dass sich darin ein Nutzen verwirklicht... und sie machen sie zum Rechtsgrund ('Illah) für die Urteile. Wenn also nach ihrer Einschätzung in einer Angelegenheit ein Nutzen liegt, dann sei diese Angelegenheit erlaubt. Das ist nicht korrekt. Die Ziele Allahs mit den Urteilen, deren Zweck Er bei ihrer Gesetzgebung dargelegt hat, sind die Weisheiten (Hikam) Allahs hinter diesen Urteilen und nicht deren Rechtsgründe ('Ilal). Daher kann man darauf keine Analogien (Qiyas) bilden, noch kann man auf die darin enthaltenen Bedeutungen schließen. Sie sind spezifisch für jedes einzelne Urteil und gehen nicht darüber hinaus. Sie können eintreten oder auch nicht, und sie haben keine Verbindung zu den schariitischen Rechtsgründen oder zur Analogie, sondern sie sind die Weisheit Allahs hinter dem Urteil.

Dies wurde im Buch „Die Islamische Persönlichkeit – Band 3“ im Kapitel „Maqasid ash-Shari'ah – Herbeiführen von Nutzen und Abwenden von Schaden“ ausführlich dargelegt:

„(... Was die erste Gruppe betrifft, die das Herbeiführen von Nutzen und Abwenden von Schaden als einen schariitischen Rechtsgrund für die islamische Scharia als Ganzes und als Rechtsgrund für jedes einzelne Urteil betrachtete und für jedes spezifische Urteil zur Bedingung machte, dass der schariitische Beweis auf den Nutzen hinweist, so lautet die Antwort an sie: Die Einstufung des Herbeiführens von Nutzen und Abwendens von Schaden als Rechtsgrund ('Illah) muss entweder durch den Verstand oder durch die Scharia belegt sein. Wenn der Verstand darauf hinweist, so hat dies keinen Wert und seine Belegkraft wird nicht berücksichtigt...

Demnach ist die Betrachtung des Herbeiführens von Nutzen und Abwendens von Schaden als ein durch den Verstand belegter Rechtsgrund nichtig und wertlos. Es ist unumgänglich, dass diese Einstufung als Rechtsgrund vonseiten der Scharia erfolgt und nicht vonseiten des Verstandes, zumal der Rechtsgrund nur ein schariitischer Rechtsgrund ('Illah Shar'iyya) sein kann und nicht irgendein beliebiger Grund.

Was ihre Beweisführung aus dem Koran, dem Hadith und dem Konsens (Ijma') betrifft, dass das Herbeiführen von Nutzen und Abwenden von Schaden ein Rechtsgrund sei, so ist auch diese Beweisführung nichtig. In Bezug auf den Koran und den Hadith weisen die Verse, die sie als Beleg anführten, weder in ihrer Form noch in ihrer Realität auf eine Kausalität ('Illiyya) hin. Sie führten die Worte Allahs (t) an:

وَمَا أَرْسَلْنَاكَ إِلَّا رَحْمَةً لِلْعَالَمِينَ

„Und Wir haben dich nur als Barmherzigkeit für die Weltenbewohner gesandt.“ (Sure Al-Anbiya [21]: 107)

Und Seine Worte:

وَرَحْمَتِي وَسِعَتْ كُلَّ شَيْءٍ

„...und Meine Barmherzigkeit umfasst alles.“ (Sure Al-A'raf [7]: 156)

Sowie die Worte des Propheten ﷺ:

لَا ضَرَرَ وَلَا ضِرَارَ

„Es darf weder Schaden zugefügt noch mit Schaden vergolten werden.“ (Überliefert von Al-Hakim)

Diese enthalten keinen Beleg für ihre Behauptung.

Sie weisen nicht darauf hin, dass das Herbeiführen von Nutzen und Abwenden von Schaden ein Rechtsgrund für die schariitischen Urteile ist. Das Äußerste, worauf sie hinweisen, ist die Verneinung von Schäden in der islamischen Scharia als Ganzes. Dies bedeutet jedoch keine Kausalität, weder für die Scharia noch für ein spezifisches Urteil daraus, da diese Verneinung des Schadens allein keine Begründung (Ta'lil) liefert. Somit ist es weder der Rechtsgrund für die Gesetzgebung der Scharia als Ganzes noch der Rechtsgrund für ein spezifisches Urteil der Scharia.

Demnach fallen die Belege aus Koran und Hadith weg, da sie zwar darauf hinweisen, dass das Ergebnis, das durch die Scharia erzielt wird, das Herbeiführen von Nutzen und das Abwenden von Schaden ist, aber sie weisen nicht darauf hin, dass dies der Rechtsgrund für die Gesetzgebung der Scharia oder für jedes einzelne Urteil ist.

Was den Konsens betrifft, den sie behaupten, so sagen sie, es sei der Konsens der Imame des Fiqh. Dies hat keinen Wert, da der Konsens, der als schariitischer Beweis gilt, einzig und allein der Konsens der Gefährten (Ijma' as-Sahaba) ist. Daher wird der Konsens, mit dem sie argumentieren, nicht als Beweis anerkannt...

Demzufolge gibt es keinen Nutzen, auf dessen Berücksichtigung die gesamte Scharia in allgemeiner Weise hingewiesen hat – weder durch allgemeine Texte noch durch eine Gruppe von Texten oder durch die Gesamtheit der Scharia. Die Einstufung des Nutzens als schariitischer Rechtsgrund ist somit von Grund auf nichtig, da es in der Scharia keinen Nutzen gibt, der als Rechtsgrund für die Gesetzgebung gilt, weder ein schariitischer Nutzen noch ein nicht-schariitischer Nutzen...)“

Die Untersuchung ist in „Die Islamische Persönlichkeit – Band 3“ erschöpfend dargelegt. Wenn du mehr Details wünschst, schlage dort nach...

3. Was die Regel „Notwendigkeiten machen das Verbotene oder die Verbote erlaubt“ betrifft, so haben wir dies bereits am 26.01.2016 beantwortet:

„(Einige Gelehrte haben die Regel 'Notwendigkeiten machen Verbotenes erlaubt' übernommen. Die Vertreter dieser Regel stützten sich auf Beweise wie die Worte Allahs (t) in Vers 173 der Sure Al-Baqarah:

إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةَ وَالدَّمَ وَلَحْمَ الْخِنْزِيرِ وَمَا أُهِلَّ بِهِ لِغَيْرِ اللَّهِ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَلَا إِثْمَ عَلَيْهِ إِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Verboten hat Er euch nur das Verendete, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist. Wer sich aber in einer Notlage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde. Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure Al-Baqarah [2]: 173)

Und Seine Worte in Vers 3 der Sure Al-Ma'ida:

فَمَنِ اضْطُرَّ فِي مَخْمَصَةٍ غَيْرَ مُتَجَانِفٍ لِإِثْمٍ فَإِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Wer sich aber in einer Hungersnot in einer Notlage befindet, ohne zu einer Sünde hinzuneigen, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 3)

Und Seine Worte in Vers 115 der Sure An-Nahl:

إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةَ وَالدَّمَ وَلَحْمَ الْخِنْزِيرِ وَمَا أُهِلَّ لِغَيْرِ اللَّهِ بِهِ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَإِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Verboten hat Er euch nur das Verendete, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist. Wer sich aber in einer Notlage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure An-Nahl [16]: 115)

Wer diese Regel betrachtet, dem wird klar, dass sie nicht korrekt ist:

Die Beweise, die die Vertreter dieser Regel anführten, belegen nicht das, was sie daraus ableiteten. Das Äußerste, was sie belegen, ist, dass es im Falle einer Notlage erlaubt ist, Verendetes und Ähnliches aufgrund von Hunger zu essen:

فَمَنِ اضْطُرَّ فِي مَخْمَصَةٍ

„Wer sich aber in einer Hungersnot in einer Notlage befindet...“

Al-Makhmasa ist der Hunger und die Hungersnot, die dem Tod nahekommt... In diesem Fall ist es ihm erlaubt, vom Verbotenen zu essen... Die Notlage (Al-Idtirar) ist, wie im Vers deutlich wird, auf die Hungersnot (nahe am Tod) begrenzt und geht nicht darüber hinaus. Der Ausdruck ist weder allgemein ('amm) noch absolut (mutlaq), sodass seine Bedeutung ausgeweitet werden könnte, sondern er ist auf die Hungersnot begrenzt...

Demnach ist diese Regel nicht korrekt, wenn sie in ihrer Allgemeinheit angewendet wird, wie es im Wortlaut ihrer Vertreter steht. Das Richtige, worauf die Beweise hindeuten, auf die sich die Vertreter dieser Regel stützten, ist, dass es dem Muslim gestattet ist, das zu essen oder zu trinken, was Allah an Nahrungsmitteln verboten hat, wenn er sich in einer Notlage befindet – und auf nichts anderes weisen sie hin. Die Erlaubnis (Rukhsah) bei Notwendigkeit in anderen Fällen bedarf anderer Beweise.

Es ist erwähnenswert, dass diese Regel in unserer Zeit zu einer Stütze geworden ist, um alles Verbotene zu erlauben, indem man das Wort 'Notwendigkeiten' zu einem dehnbaren Begriff gemacht hat, unter den viele Angelegenheiten gemäß ihrer eigenen Interpretation der Notwendigkeit fallen, bis die Sünden im Namen der Notwendigkeit überhandnahmen!...

  1. Rabi' al-Akhir 1437 n. H. – 26.01.2016 n. Chr.]“

Die Angelegenheit ist in der Antwort auf die Frage vollständig dargelegt... Du kannst darauf zurückgreifen. Daraus geht klar hervor, dass dies nicht auf die Zulässigkeit der derzeitigen demokratischen Wahlen und deren Aufgaben in der menschlichen Gesetzgebung und dem Vertrauen in die Herrschaft des Kufr zutrifft... usw.

4. Ebenso haben wir am 03.02.2016 und am 19.06.2022 ausführlich über das Urteil zur Teilnahme an Wahlen geantwortet. Du kannst auf die genannten Antworten zurückgreifen, sie sind ausreichend. Und Allah weiß es am besten und ist am weisesten.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Dhu l-Qa'da 1445 n. H. entspricht dem 26.05.2024 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amirs (möge Allah ihn bewahren): Facebook

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