Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Die Impfung gegen die Corona-Krankheit An Um Bilal
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullah Wa Barakatuh...
Möge Allah Sie segnen, unser Emir, Ihnen zum Sieg verhelfen und Sie mit einem klaren Sieg sowie einem Kalifat gemäß der Methode des Prophetentums unterstützen, durch das die Herzen der Gläubigen geheilt werden...
Meine Frage bezieht sich auf den neuen Impfstoff gegen die Corona-Krankheit, den die Staaten begonnen haben, den Völkern zu verabreichen... Wir sehen eine große Besorgnis unter den Menschen vor der Einnahme dieses Impfstoffs, da in den sozialen Medien viele Gerüchte über die Gefährlichkeit dieses Impfstoffs verbreitet werden und behauptet wird, es handele sich um eine globale kapitalistische Verschwörung gegen die Völker... Wir wissen, dass die Heilung allein in Allahs Hand liegt und dass jede Frist festgeschrieben ist. Als Träger des Dawah-Rufs fragen wir nach der Realität dieses Impfstoffs und ob es islamrechtlich verpflichtend ist, ihn angesichts der Ausbreitung dieser Pandemie zu erhalten?
Möge Allah Sie segnen.
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullah Wa Barakatuh.
Wie Sie wissen, haben wir bereits früher Antworten auf Fragen zur medizinischen Behandlung (at-Tadawi) herausgegeben und darin Folgendes dargelegt:
- Wenn ein Medikament Schaden verursacht, ist es verboten (haram), gemäß dem Hadith:
لَا ضَرَرَ وَلَا ضِرَارَ
„Es darf weder Schaden zugefügt noch mit Schaden vergolten werden.“ (Ahmad)
Wenn das Medikament keinen Schaden verursacht, aber verbotene (haram) oder unreine (nadschis) Substanzen enthält, so ist das Urteil darüber die Verpöntheit (al-Karaha). Das bedeutet, es ist nicht verboten, sondern darf trotz der Verpöntheit verwendet werden, wenn der Kranke kein erlaubtes Medikament findet...
Wenn das Medikament keinen Schaden verursacht und keine verbotenen oder unreinen Substanzen enthält, ist es empfehlenswert (mandub)...
Ich werde Ihnen hier die notwendigen Auszüge aus diesen Antworten zusammenfassen:
[...Erstens: Antwort auf eine Frage vom 26.01.2011 über die Nutzung von Verbotenem und Unreinem sowie die medizinische Behandlung damit. Darin hieß es:
(...3- Von dem Verbot ist die medizinische Behandlung ausgenommen; die Behandlung mit Verbotenem oder Unreinem ist nicht verboten (haram):
- Dass die Behandlung mit Verbotenem nicht haram ist, belegt der Hadith bei Muslim von Anas:
رَخَّصَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَوْ رُخِّصَ لِلزُّبَيْرِ بْنِ الْعَوَّامِ وَعَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ عَوْفٍ فِي لُبْسِ الْحَرِيرِ لِحِكَّةٍ كَانَتْ بِهِمَا
„Der Gesandte Allahs ﷺ erlaubte az-Zubair bin al-Awwam und 'Abd ar-Rahman bin 'Auf das Tragen von Seide aufgrund eines Juckreizes, unter dem sie litten.“ (Muslim) Das Tragen von Seide ist für Männer verboten, wurde jedoch zur Behandlung erlaubt...
- Dass die Behandlung mit Unreinem nicht haram ist, belegt der Hadith bei al-Bukhari von Anas (r):
أَنَّ نَاساً اجْتَوَوْا فِي الْمَدِينَةِ فَأَمَرَهُمْ النَّبِيُّ ﷺ أَنْ يَلْحَقُوا بِرَاعِيهِ يَعْنِي الْإِبِلَ فَيَشْرَبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا فَلَحِقُوا بِرَاعِيهِ فَشَرِبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا...
„Einige Leute erkrankten in Medina (aufgrund des Klimas), woraufhin der Prophet ﷺ ihnen befahl, sich zu seinem Hirten, d. h. den Kamelen, zu begeben und von deren Milch und Urin zu trinken. Sie begaben sich zum Hirten und tranken von deren Milch und Urin...“ (Bukhari). Das Wort „idschtawau“ bedeutet, dass ihnen das Klima bzw. die Nahrung der Stadt nicht bekam und sie krank wurden. Der Gesandte ﷺ erlaubte ihnen zur Heilung den „Urin“, welcher unrein (nadschis) ist...] Ende des Zitats.
Zweitens: In einer Antwort auf eine Frage vom 19.09.2013 hieß es:
[... Die Antwort lautet, dass die Verwendung von Wein (Alkohol) in der Medizin, ebenso wie Medikamente, die Alkohol enthalten... im Urteil der Erlaubnis bei gleichzeitiger Verpöntheit (al-Dschawaz ma’a al-Karaha) liegt. Der Beleg dafür ist:
Ibn Madschah überlieferte über Tariq bin Suwaid al-Hadrami, der sagte:
قُلْتُ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنَّ بِأَرْضِنَا أَعْنَاباً نَعْتَصِرُهَا فَنَشْرَبُ مِنْهَا قَالَ لَا فَرَاجَعْتُهُ قُلْتُ إِنَّا نَسْتَشْفِي بِهِ لِلْمَرِيضِ قَالَ إِنَّ ذَلِكَ لَيْسَ بِشِفَاءٍ وَلَكِنَّهُ دَاءٌ
„Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, in unserem Land gibt es Weintrauben, die wir pressen und trinken.‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Ich wandte mich erneut an ihn und sagte: ‚Wir heilen damit die Kranken.‘ Er sagte: ‚Das ist keine Heilung, sondern eine Krankheit.‘“ Dies ist ein Verbot der Verwendung von Unreinem oder Verbotenem (Wein) als Medizin. Jedoch hat der Gesandte Allahs ﷺ die Behandlung mit Unreinem (Kamelurin) erlaubt. Al-Bukhari überlieferte über Anas (r):
أَنَّ نَاساً مِنْ عُرَيْنَةَ اجْتَوَوْا الْمَدِينَةَ فَرَخَّصَ لَهُمْ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَنْ يأتُوا إِبِلَ الصَّدَقَةِ فَيَشْرَبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا...
„Einige Leute vom Stamme 'Uraina erkrankten in Medina, woraufhin der Gesandte Allahs ﷺ ihnen erlaubte, zu den Sadaka-Kamelen zu gehen und von deren Milch und Urin zu trinken...“ Dass sie die Stadt nicht vertrugen (idschtawau), bedeutete, dass sie krank wurden. Der Gesandte ﷺ erlaubte ihnen also, sich mit Kamelurin zu behandeln, obwohl dieser unrein ist. Ebenso erlaubte der Gesandte ﷺ die Behandlung mit Verbotenem (Tragen von Seide). At-Tirmidhi und Ahmad überlieferten (Wortlaut bei at-Tirmidhi) über Anas:
أَنَّ عَبْدَ الرَّحْمَنِ بْنَ عَوْفٍ وَالزُّبَيْرَ بْنَ الْعَوَّامِ شَكَيَا الْقَمْلَ إِلَى النَّبِيِّ ﷺ فِي غَزَاةٍ لَهُمَا، فَرَخَّصَ لَهُمَا فِي قُمُصِ الْحَرِيرِ. قَالَ: وَرَأَيْتُهُ عَلَيْهِمَا
„'Abd ar-Rahman bin 'Auf und az-Zubair bin al-Awwam beklagten sich beim Propheten ﷺ während eines Feldzuges über Läuse. Da erlaubte er ihnen das Tragen von Seidenhemden. Er (Anas) sagte: ‚Ich sah sie an ihnen.‘“ Diese beiden Hadithe sind ein Indiz (Qarina) dafür, dass das Verbot im Hadith von Ibn Madschah nicht bindend ist. Das heißt, die Behandlung mit Unreinem und Verbotenem ist verpönt (makruh).]
Drittens: Antwort auf eine Frage vom 18.11.2013 über die Impfung und ihr Urteil. Darin hieß es:
[Die Impfung ist eine Medizin, und die medizinische Behandlung ist empfehlenswert (mandub) und keine Pflicht (fard). Der Beleg dafür ist:
1- Al-Bukhari überlieferte über Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
مَا أَنْزَلَ اللَّهُ دَاءً إِلَّا أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً
„Allah hat keine Krankheit herabgesandt, ohne für sie auch eine Heilung herabzusenden.“ (Bukhari)
Muslim überlieferte von Dschabir bin Abdullah, dass der Prophet ﷺ sagte:
لِكُلِّ دَاءٍ دَوَاءٌ، فَإِذَا أُصِيبَ دَوَاءُ الدَّاءِ بَرَأَ بِإِذْنِ اللهِ عَزَّ وَجَلَّ
„Für jede Krankheit gibt es ein Heilmittel. Wenn das Heilmittel gegen die Krankheit angewandt wird, so wird sie mit der Erlaubnis Allahs, des Mächtigen und Erhabenen, geheilt.“ (Muslim). Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Abdullah bin Mas’ud:
مَا أَنْزَلَ اللَّهُ دَاءً، إِلَّا قَدْ أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً، عَلِمَهُ مَنْ عَلِمَهُ، وَجَهِلَهُ مَنْ جَهِلَهُ
„Allah hat keine Krankheit herabgesandt, für die Er nicht auch eine Heilung herabgesandt hat. Wer sie kennt, der kennt sie, und wer sie nicht kennt, der kennt sie nicht.“ (Ahmad)
Diese Hadithe enthalten die Anleitung, dass es für jede Krankheit eine Heilung gibt, um dazu zu motivieren, nach einer Behandlung zu suchen, die mit Allahs Erlaubnis zur Heilung führt. Dies ist eine Anleitung und keine Verpflichtung.
2- Ahmad überlieferte von Anas, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
إِنَّ اللَّهَ حَيْثُ خَلَقَ الدَّاءَ، خَلَقَ الدَّوَاءَ، فَتَدَاوَوْا
„Wahrlich, Allah hat dort, wo Er die Krankheit erschuf, auch die Heilung erschaffen, so behandelt euch.“ (Ahmad). Abu Dawud überlieferte von Usama bin Scharik, der sagte: „Ich kam zum Propheten ﷺ und seinen Gefährten, die so still saßen, als ob Vögel auf ihren Köpfen säßen. Ich grüßte und setzte mich. Da kamen Beduinen von überall her und fragten: ‚O Gesandter Allahs, sollen wir uns behandeln lassen?‘ Er sagte:
تَدَاوَوْا فَإِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ لَمْ يَضَعْ دَاءً إِلَّا وَضَعَ لَهُ دَوَاءً، غَيْرَ دَاءٍ وَاحِدٍ الْهَرَمُ
‚Behandelt euch, denn Allah, der Mächtige und Erhabene, hat keine Krankheit erschaffen, ohne für sie auch eine Heilung erschaffen zu haben, außer einer einzigen Krankheit: dem Alter (d. h. dem Tod).‘“ (Abu Dawud)
Im ersten Hadith ist ein Befehl zur Behandlung enthalten, und in diesem Hadith eine Antwort an die Beduinen zur Behandlung und eine Ansprache an die Diener, sich behandeln zu lassen. Die Ansprache in beiden Hadithen erfolgte in der Befehlsform (Amr). Ein Befehl drückt eine bloße Aufforderung aus und bedeutet keine Verpflichtung (Wudschub), es sei denn, er ist bindend (dschazim). Die Verbindlichkeit erfordert ein Indiz (Qarina), das darauf hinweist. In den beiden Hadithen gibt es kein solches Indiz für eine Verpflichtung. Zudem gibt es Hadithe, die die Erlaubnis belegen, die Behandlung zu unterlassen, was eine Verpflichtung ausschließt. So überlieferte Muslim von 'Imran bin Husain, dass der Prophet ﷺ sagte:
يَدْخُلُ الْجَنَّةَ مِنْ أُمَّتِي سَبْعُونَ أَلْفاً بِغَيْرِ حِسَابٍ
„Siebzigtausend aus meiner Ummah werden ohne Abrechnung in das Paradies eingehen.“ Sie fragten: „Wer sind sie, o Gesandter Allahs?“ Er sagte: „Es sind jene, die keine Brandmarkung (Kaj) vornehmen lassen, nicht um Ruqya bitten und auf ihren Herrn vertrauen.“ Das Brennen (Kaj) und die Ruqya gehören zur medizinischen Behandlung. Al-Bukhari überlieferte von Ibn Abbas: „Diese schwarze Frau kam zum Propheten ﷺ und sagte: ‚Ich leide unter Anfällen und entblöße mich dabei. Bitte Allah für mich.‘ Er sagte:
إِنْ شِئْتِ صَبَرْتِ وَلَكِ الجَنَّةُ، وَإِنْ شِئْتِ دَعَوْتُ اللَّهَ أَنْ يُعَافِيَكِ
‚Wenn du willst, gedulde dich und du wirst das Paradies erhalten. Und wenn du willst, werde ich Allah bitten, dich zu heilen.‘ Sie sagte: ‚Ich werde mich gedulden‘, fügte jedoch hinzu: ‚Aber ich entblöße mich dabei, so bitte Allah für mich, dass ich mich nicht entblöße.‘ Da sprach er ein Bittgebet für sie...“ Diese beiden Hadithe belegen die Erlaubnis, die Behandlung zu unterlassen.
All dies zeigt, dass der Befehl „behandelt euch“ nicht zur Verpflichtung dient. Somit ist der Befehl hier entweder zur Erlaubnis (Ibaha) oder zur Empfehlung (Nadb). Aufgrund der starken Ermutigung des Gesandten ﷺ zur Behandlung gilt der Befehl in den Hadithen als empfehlenswert (mandub).
Dementsprechend ist das Urteil über die Impfung die Empfehlung (al-Nadb), da die Impfung eine Medizin ist und die medizinische Behandlung empfehlenswert ist. Falls jedoch bewiesen ist, dass eine bestimmte Art der Impfung schädlich ist – etwa weil ihre Inhaltsstoffe verdorben oder aus irgendeinem Grund schädlich sind – dann wäre die Impfung mit diesen Stoffen verboten (haram). Dies basiert auf der Regel über den Schaden aus dem Hadith des Gesandten Allahs ﷺ, den Ahmad von Ibn Abbas überlieferte:
لَا ضَرَرَ وَلَا ضِرَارَ
„Es darf weder Schaden zugefügt noch mit Schaden vergolten werden.“ Solche Fälle sind jedoch selten...
Was den Staat des Kalifats betrifft, so wird es dort Impfungen gegen Krankheiten geben, die dies erfordern, wie ansteckende Krankheiten und Ähnliches. Die Medizin wird rein von jeglicher Verunreinigung und sauber sein. Allah, der Gepriesene, ist der Heiler:
وَإِذَا مَرِضْتُ فَهُوَ يَشْفِينِ
„und wenn ich krank bin, so heilt Er mich;“ (Sure asch-Schu'ara' [26]:80)
Es ist islamrechtlich bekannt, dass die Gesundheitsfürsorge zu den Pflichten des Kalifen gehört, im Sinne der Sorge für die Angelegenheiten (Ri’aya), gemäß der Aussage des Gesandten ﷺ:
الإِمَامُ رَاعٍ وَهُوَ وَمَسْؤُولٌ عَنْ رَعِيَّتِهِ
„Der Imam ist ein Hirte, und er ist verantwortlich für seine Herde.“ (Bukhari über Abdullah bin Umar). Dies ist ein allgemeiner Text über die Verantwortung des Staates für die Gesundheit und medizinische Versorgung, da diese unter die dem Staat obliegende Fürsorge fallen.
Es gibt zudem spezifische Belege für die Gesundheit und medizinische Versorgung:
Muslim überlieferte von Dschabir: „Der Gesandte Allahs ﷺ sandte einen Arzt zu Ubayy bin Ka'b. Dieser schnitt ihm eine Ader auf und brannte sie anschließend aus.“ Al-Hakim überlieferte im Mustadrak von Zaid bin Aslam von seinem Vater: „Ich wurde zur Zeit von Umar bin al-Chattab schwer krank. Da rief Umar einen Arzt für mich, der mich eine Diät einhalten ließ, bis ich vor lauter Strenge der Diät an einem Dattelkern lutschte.“
Der Gesandte ﷺ sandte in seiner Eigenschaft als Herrscher einen Arzt zu Ubayy, und Umar (r), der zweite rechtgeleitete Kalif, rief einen Arzt für Aslam, um ihn zu behandeln. Beides sind Belege dafür, dass Gesundheit und medizinische Versorgung zu den Grundbedürfnissen der Untertanen gehören, die der Staat denjenigen, die sie benötigen, kostenlos zur Verfügung stellen muss.] Ende der zitierten Antworten.
Zusammenfassung:
1- Die Impfung ist empfehlenswert (mandub), d. h. sie ist eine Empfehlung und keine Pflicht.
2- Wenn sie schädliche Bestandteile enthält, ist sie verboten (haram).
3- Wenn sie keinen Schaden verursacht, aber unreine oder verbotene Stoffe enthält, ist sie erlaubt bei gleichzeitiger Verpöntheit (makruh), sie ist also verpönt und nicht verboten.
4- Demnach sucht der kranke Muslim zuerst nach einem erlaubten Medikament; findet er keines, ist es ihm gestattet, das verpönte Medikament zu verwenden.
5- Folglich lautet die Antwort auf Ihre Frage gemäß den obigen Erläuterungen wie folgt:
Die Impfung mit Impfstoffen, die verbotene oder unreine Stoffe enthalten, ist erlaubt bei gleichzeitiger Verpöntheit, da die Impfung unter das Kapitel der medizinischen Behandlung fällt. Die Behandlung mit Verbotenem oder Unreinem ist, wie oben dargelegt, verpönt erlaubt... außer wenn sich herausstellt, dass sie schädlich ist, dann ist sie nicht erlaubt.
Bis jetzt bin ich zu keinem definitiven Urteil über den Schaden oder die Beeinträchtigung durch dieses Medikament (den Impfstoff) gelangt. Daher überlasse ich die Angelegenheit den Schabab (Mitgliedern) und den Muslimen, entsprechend dessen, von dessen Richtigkeit sie im Lichte des oben Erwähnten überzeugt sind. Wir bitten Allah, den Gepriesenen, uns und alle Muslime vor jeder Krankheit zu bewahren. Wahrlich, Er ist der Allhörende und Erhörer der Gebete.
Wassalamu Alaikum Wa Rahmatullah Wa Barakatuh.
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
- Dschumada al-Achira 1442 n. H. 22.01.2021 n. Chr.
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