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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Geschlachtete der Juden und Christen sowie die Heirat ihrer Frauen sind erlaubt

June 25, 2019
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Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Kasozi Ramadhan

Frage:

Assalaam alaykm warahamatullah wabarakatuh, our respected Sheik. May Allahu (swt) protect you.

My question is about "The people of the book".

1. Who are the people of the of the book?

2. Quran say that we can marry them and eat meat slaughtered by them. Such people are still existing today.

3. How are they differ from Christians and Jews?

I will be very greatful if my question reach on your table.

(KASOZI RAMADHAN from Uganda)

Antwort:

Wa-Alaikum as-Salam wa-Rahmatullahi wa-Barakatuh,

Es scheint, als bezögest du dich mit deiner Frage auf die Worte des Erhabenen:

الْيَوْمَ أُحِلَّ لَكُمُ الطَّيِّبَاتُ وَطَعَامُ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَابَ حِلٌّ لَكُمْ وَطَعَامُكُمْ حِلٌّ لَهُمْ وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ الْمُؤْمِنَاتِ وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَابَ مِنْ قَبْلِكُمْ إِذَا آتَيْتُمُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ مُحْصِنِينَ غَيْرَ مُسَافِحِينَ وَلَا مُتَّخِذِي أَخْدَانٍ

„Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt. Und die ehrbaren gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen derjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, (sind euch erlaubt), wenn ihr ihnen ihren Lohn gebt, als ehrbare Ehemänner, nicht als solche, die Unzucht treiben und sich Liebhaberinnen halten.“ (Sure al-Ma'ida [5]: 5)

Dies ist der Vers, der das Geschlachtete der Leute der Schrift und die Heirat ihrer Frauen erlaubt...

Die Leute der Schrift, d. h. „diejenigen, denen die Schrift gegeben wurde“, sind in diesem Vers die Juden und Christen... Dies ist auch die Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten, wie in der Kuwaitischen Enzyklopädie des Fiqh angeführt... Das Fleisch der von Juden und Christen geschlachteten Tiere sowie die Heirat ihrer Frauen sind erlaubt, wie es in den Scharia-Texten verankert ist. An diesem Urteil ändert auch ihr Unglaube (kufr) oder ihr Beigesellen (shirk) gegenüber Allah nichts. Denn auch zur Zeit des Propheten ﷺ befanden sich die Juden und Christen im Zustand des Unglaubens, des Beigesellens und des Irrwahns, wurden jedoch dennoch als Leute der Schrift betrachtet. Der Gesandte ﷺ bestätigte dies. Sie waren zur Zeit des Gesandten ﷺ so, wie sie es heute sind: Die Christen gesellen Allah Jesus (a.s.) bei, und die Juden gesellen Ihm Esra (’Uzair) (a.s.) bei:

وَقَالَتِ الْيَهُودُ عُزَيْرٌ ابْنُ اللَّهِ وَقَالَتِ النَّصَارَى الْمَسِيحُ ابْنُ اللَّه

„Und die Juden sagen: ‚‘Uzair ist Allahs Sohn‘, und die Christen sagen: ‚Der Messias ist Allahs Sohn‘.“ (Sure at-Tawba [9]: 30)

Trotzdem behandelte der Gesandte ﷺ sie als Leute der Schrift hinsichtlich der Erlaubnis, ihr Geschlachtetes zu essen und ihre Frauen zu heiraten.

Was die Ungläubigen außerhalb der Christen und Juden betrifft, wie zum Beispiel die Magier (al-Maǧūs), so hat der Gesandte ﷺ dies für sie nicht zugelassen:

Ibn Abi Schaiba überliefert in seinem Musannaf von al-Hasan bin Muhammad, dass der Prophet ﷺ:

كتب إلى مجوس أهل هجر يعرض عليهم الإسلام فمن أسلم قبل منه ومن لم يسلم ضرب عليه الجزية غير ناكحي نسائهم ولا آكلي ذبائحهم

„...an die Magier der Leute von Hajar schrieb und ihnen den Islam anbot. Wer den Islam annahm, von dem wurde er akzeptiert, und wer ihn nicht annahm, dem wurde die Dschizya auferlegt, ohne dass man ihre Frauen heiraten oder ihr Geschlachtetes essen darf.“

Ähnliches erwähnte al-Haithami in seinem Buch Bugyat al-Bahith bezüglich der Zusätze zum Musnad al-Harith. Er sagte: Uns berichtete Abd al-Aziz bin Abban, uns berichtete Sufyan von Qais bin Muslim von al-Hasan bin Muhammad bin Ali bin Abi Talib, der sagte:

كتب رسول الله ﷺ إلى مجوس هجر يسألهم الإسلام فمن أسلم قبل منه إسلامه ومن أبى أخذت منه الجزية غير ناكحي نسائهم ولا آكلي ذبائحهم

„Der Gesandte Allahs ﷺ schrieb an die Magier von Hajar und forderte sie auf, den Islam anzunehmen. Wer den Islam annahm, dessen Islam wurde akzeptiert, und wer sich weigerte, von dem wurde die Dschizya genommen, ohne dass man ihre Frauen heiraten oder ihr Geschlachtetes essen darf.“

Dementsprechend sind die Leute der Schrift, die im edlen Vers erwähnt werden, die Christen und Juden, und sie existieren auch heute noch. Der Vers umfasst keine anderen Ungläubigen außer den Christen und Juden. Bei diesen beiden Gruppen ist es erlaubt, ihr Geschlachtetes zu essen und ihre Frauen zu heiraten.

Es gibt jedoch zwei Dinge, auf die bezüglich der Erlaubnis des Verzehrs ihres Geschlachteten und der Heirat ihrer Frauen hingewiesen werden muss:

1- Das Geschlachtete der Leute der Schrift, das gegessen werden darf, ist jenes, das nach der Scharia erlaubt ist und eine schariakonforme Schlachtung (ḏakāh šarʿīyah) erfahren hat:

a) Es ist nicht erlaubt, ihr Geschlachtetes zu essen, wenn es zu den im Islam verbotenen Arten gehört, wie zum Beispiel das Schwein. Deren Verzehr ist verboten, unabhängig davon, ob der Schlachtende ein Muslim oder ein Angehöriger der Schrift ist... Die Erlaubnis, das Geschlachtete der Leute der Schrift zu essen, beschränkt sich also auf Tiere und Vögel, deren Verzehr uns der Gesetzgeber erlaubt hat.

b) Ebenso ist es nicht erlaubt, das zu essen, was nicht ordnungsgemäß geschlachtet wurde. Das heißt, es darf nichts gegessen werden, was die Leute der Schrift nicht gemäß der schariakonformen Schlachtung geschlachtet haben, wie zum Beispiel das Erwürgen des Tieres oder Vogels, das Schlagen auf den Kopf oder das Töten durch Elektroschocks... wie es heutzutage in einigen Fabriken im Westen geschieht. Solches Fleisch darf nicht gegessen werden, da es in der Scharia als Verendetes (maitah) gilt, dessen Verzehr verboten ist. Genauso wie es nicht erlaubt ist, dies zu essen, wenn der Ausführende (der das Tier ohne schariakonforme Schlachtung getötet hat) ein Muslim ist, so ist es auch nicht erlaubt, wenn der Ausführende ein Angehöriger der Schrift ist – ohne Unterschied.

2- Der edle Vers stellt für die Heirat ihrer Frauen die Bedingung der „Ehrbarkeit“ (al-Ihsan). Der Text des Verses lautet:

الْيَوْمَ أُحِلَّ لَكُمُ الطَّيِّبَاتُ وَطَعَامُ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَابَ حِلٌّ لَكُمْ وَطَعَامُكُمْ حِلٌّ لَهُمْ وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ الْمُؤْمِنَاتِ وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَابَ مِنْ قَبْلِكُمْ

„Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt. Und die ehrbaren gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen derjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, (sind euch erlaubt)...“ (Sure al-Ma'ida [5]: 5)

Eine „Ehrbare“ (muḥṣanah) ist eine keusche Frau, die ein anständiges Leben führt und von der nicht bekannt ist, dass sie Unzucht (zinā) treibt. Dies ist bei muslimischen Frauen gegeben. Was jedoch die Juden und Christen in unserer heutigen Zeit betrifft, insbesondere in westlichen Ländern, so ist Unzucht bei ihnen so verbreitet wie Essen und Trinken. Es ist eine gewöhnliche Angelegenheit, die von Männern und Frauen ohne Missbilligung praktiziert wird. Man findet bei ihnen kaum eine Frau, die das Erwachsenenalter erreicht hat und keine Unzucht begangen hat... Bevor es also erlaubt ist, eine Frau der Leute der Schrift zu heiraten, muss sichergestellt werden, dass sie ein anständiges Leben führt und nicht dafür bekannt ist, Unzucht zu treiben.

Daher ist die Heirat mit Frauen der Leute der Schrift erlaubt, wenn sie keusch sind, ein anständiges Leben führen und keine Unzucht treiben. Wenn dies der Fall ist, ist die Heirat mit ihnen zulässig. Doch obwohl es in diesem Fall erlaubt ist, ist die Heirat mit einer muslimischen Frau vorzuziehen. Es ist authentisch von Umar (r) überliefert, dass er den Sahaba riet, keine Frauen der Leute der Schrift zu heiraten, sondern muslimische Frauen, damit keine muslimische Frau ohne Heirat bleibt...

Ich hoffe, dass die Antwort die Angelegenheit für dich geklärt hat.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Schawwal 1440 n. H. 24.06.2019 n. Chr.

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