(Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage Die Zakat und die Schulden von Vater und Sohn
An Abu Khaled
Frage:
Assalamu Alaikum Wa Rahmatullah Wa Barakatuhu, unser ehrwürdiger Sheikh, und herzliche Grüße an Sie...
Ich habe eine Frage bezüglich der Zakat und der Schulden und hoffe, dass Sie die Zeit finden, meine Fragen zu beantworten:
Mein Vater hat viele Schulden. Inzwischen ist es bei uns üblich geworden, nicht mehr zwischen dem Geld oder den Schulden des Vaters oder des Sohnes zu unterscheiden. Das bedeutet, dass seine Schulden automatisch auch meine sind und wir beide daran arbeiten, sie zu begleichen. Doch wie sieht die Realität in der islamischen Scharia aus? Insbesondere im Hinblick auf die Zakat des Vermögens? Gelten die Schulden nur für meinen Vater, sodass er keine Zakat zahlen muss, oder sind wir beide gleichermaßen betroffen?
Barakallahu feekum, möge Allah Sie bewahren. Herzliche Grüße an Sie von vielen Schabab aus Deutschland.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullah Wa Barakatuhu.
Aus schariarechtlicher Sicht ist das Vermögen des Vaters nicht das Vermögen des Sohnes, und die Schulden des Vaters sind nicht die Schulden des Sohnes. Die Scharia hat festgelegt, dass der Vater über sein Vermögen verfügen kann und der Sohn über sein Vermögen. Die Scharia hat Rechte und Pflichten für das Vermögen des Vaters festgelegt, unabhängig vom Vermögen des Sohnes, und ebenso Rechte und Pflichten für das Vermögen des Sohnes, unabhängig vom Vermögen des Vaters, da jeder von ihnen eine eigenständige Dhimma (rechtliche Eigenständigkeit) besitzt. So hat die Scharia beispielsweise dem Vater auferlegt, die Zakat auf sein Vermögen zu entrichten, wenn es den Nisab (Mindestbetrag) erreicht und ein Hawl (Mondjahr) darauf vergangen ist, ungeachtet des Vermögens seines Sohnes. Das Gleiche gilt für den Sohn. Ebenso ist es dem Sohn erlaubt, Vermögen durch eigene Anstrengung zu erwerben, unabhängig vom Vermögen seines Vaters. So besitzt jedes Individuum im Islam eine eigene Dhimma gemäß den schariarechtlichen Bestimmungen.
Zu den Beweisen dafür, dass das Vermögen des Sohnes vom Vermögen des Vaters getrennt ist und umgekehrt, gehören:
a- Dass der Sohn nicht das gesamte Vermögen des Vaters allein erbt, sondern andere mit ihm teilen, und ebenso erbt der Vater nicht das gesamte Vermögen des Sohnes allein. Der Erhabene sagt:
يُوصِيكُمُ اللهُ فِي أَوْلَادِكُمْ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ
„Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen Geschlechts kommt der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts.“ (Sure an-Nisa [4]: 11)
Und Er sagt weiter:
وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ
„Und für seine Eltern ist für jeden von ihnen der sechste Teil von dem, was er hinterlässt.“ (Sure an-Nisa [4]: 11)
Allah, der Allmächtige, hat also neben dem Vater auch andere am Vermögen des Sohnes als Erben beteiligt. Es ist daher unmöglich, dass das Vermögen zu Lebzeiten des Sohnes dem Vater gehört und nach dem Tod ein Teil davon jemand anderem als dem Vater zufällt. Zudem sagt Allah im Vers über das Erbe:
وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ
„Und für seine Eltern ist für jeden von ihnen der sechste Teil.“ (Sure an-Nisa [4]: 11)
Er hat der Mutter einen Anteil am Vermögen des Sohnes bei dessen Tod zugestanden. Es wäre unmöglich, dass sie durch den Tod ihres Sohnes einen Teil eines Vermögens beanspruchen kann, das eigentlich seinem Vater gehört!
b- Vor der Verteilung des Erbes können Vater oder Sohn ein Vermächtnis (Wasiyya) festlegen, das ausgeführt wird, egal ob der andere damit einverstanden ist oder nicht. Zuvor müssen die Schulden beglichen werden, bevor das Erbe verteilt wird, was beweist, dass der Nachlass des Verstorbenen sein eigenes Eigentum ist und nicht das seines Vaters oder Sohnes. Der Allmächtige sprach:
مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ
„...nach (Abzug) eines Vermächtnisses, das er festsetzt, oder einer Schuld.“ (Sure an-Nisa [4]: 11)
Es ist somit unmöglich, dass die Begleichung seiner Schulden aus dem Vermögen seines Vaters zwingend wäre oder ein Vermächtnis von ihm über das Vermögen seines Vaters gültig wäre.
c- Der Hadith über das Schlachtopfer (Udhiya), den Ahmad in seinem Musnad von Abdullah bin Amr überliefert: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (s) und sagte: „Lehre mich zu lesen, o Gesandter Allahs... Bei Dem, Der dich mit der Wahrheit gesandt hat, ich werde niemals mehr als das tun.“ Dann ging der Mann weg, woraufhin der Gesandte Allahs (s) sagte:
أَفْلَحَ الرُّوَيْجِلُ، أَفْلَحَ الرُّوَيْجِلُ
„Der kleine Mann hat Erfolg gehabt, der kleine Mann hat Erfolg gehabt.“
Dann sagte er: „Bringt ihn zu mir.“ Als er kam, sagte er zu ihm: „Mir wurde der Tag des Schlachtopfers (Id al-Adha) befohlen, den Allah als ein Fest für diese Ummah festgelegt hat.“ Der Mann fragte: „Was meinst du, wenn ich nichts finde außer dem Manihah (einem zur Nutzung überlassenen Tier) meines Sohnes, soll ich es opfern?“ Er antwortete: „Nein, aber du schneidest dein Haar, kürzt deine Nägel, stutzt deinen Schnurrbart und rasierst deine Schamhaare; das ist die Vollendung deines Schlachtopfers bei Allah.“ (Überliefert auch von Abu Dawud). Ähnliches wird in Scharh Ma'ani al-Athar und bei ad-Daraqutni überliefert, dort heißt es: „Wenn ich nichts finde außer dem Manihah meines Vaters oder dem Schaf meines Vaters und meiner Familie... soll ich es schlachten?“ Er sagte: „Nein...“
Da es dem Vater nicht gestattet ist, das Tier seines Sohnes zu opfern, und dem Sohn nicht gestattet ist, das Tier seines Vaters zu opfern, bedeutet dies, dass das Vermögen des Vaters nicht das Vermögen des Sohnes ist.
d- In Mawahib al-Jalil fi Scharh Mukhtasar Khalil von al-Hattab al-Ru'ayni al-Maliki (gest. 954 n. H.) heißt es: „(Neuntens) Wenn er Schulden hat, so hat deren Begleichung ohne Meinungsverschiedenheit Vorrang vor der Hajj. Anders verhält es sich mit den Schulden seines Vaters; hier hat die Hajj Vorrang... Malik sagte in al-Mawwaziyya: Wenn er Schulden hat und Geld besitzt, so haben die Schulden mehr Anrecht auf sein Geld als die Hajj. Es wurde gefragt: Wenn sein Vater Schulden hat, soll er die Schulden seines Vaters begleichen oder die Hajj vollziehen? Er antwortete: Er soll die Hajj vollziehen. Dies ist klar, denn die Hajj ist eine Schuld, die ihn selbst betrifft... während die Schuld seines Vaters ihn weder sofort noch später rechtlich bindet. Das zu tun, was einem selbst obliegt, ist vorrangiger als das zu tun, was einem nicht obliegt.“ (Ende des Zitats).
So ist auch der Hadith „Du und dein Vermögen...“ zu verstehen:
- In Scharh Muschkil al-Athar wird von Jabir bin Abdullah überliefert, dass ein Mann zum Gesandten Allahs (s) kam und sagte: „Ich habe Vermögen und Familie, und mein Vater hat Vermögen und Familie, und er will mein Vermögen zu seinem nehmen.“ Da sagte der Gesandte Allahs (s):
أَنْتَ وَمَالُكَ لِأَبِيكَ
„Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“
Ibn Abi Imran wurde dazu befragt und erklärte: Die Aussage des Propheten (s) in diesem Hadith entspricht der Aussage von Abu Bakr (r) zum Propheten (s): „Nur ich und mein Vermögen gehören dir, o Gesandter Allahs“, als dieser sagte: „Kein Vermögen hat mir so genützt wie das Vermögen von Abu Bakr.“ Damit war gemeint, dass die Verfügungen des Vaters über den Sohn und dessen Vermögen in gewisser Weise Geltung haben, ähnlich wie die eines Eigentümers, jedoch im Sinne von Gehorsam und Güte, nicht im Sinne eines tatsächlichen rechtlichen Eigentumsübergangs.
- Ibn Hibban überliefert in seinem Sahih von Aischa (r), dass ein Mann zum Gesandten Allahs (s) kam, um mit seinem Vater über eine Schuld zu streiten. Da sagte der Prophet (s):
أَنْتَ وَمَالُكَ لِأَبِيكَ
„Du und dein Vermögen gehören deinem Vater.“
Abu Hatim erklärte, dies bedeute, dass der Prophet (s) ihn davor warnte, seinen Vater so zu behandeln, wie er Fremde behandeln würde. Er befahl ihm, gütig zu ihm zu sein (Birr) und sanft in Wort und Tat, bis sein Vater an sein Geld gelangt. Es bedeutet nicht, dass der Vater das Vermögen des Sohnes zu dessen Lebzeiten gegen den Willen des Sohnes rechtlich besitzt. Ibn Raslan sagte: Das „L“ (Präfix Lam) in dem Fragment لأبيك dient der Erlaubnis zur Nutzung, nicht der Übereignung des Eigentums, denn das Vermögen des Sohnes gehört ihm, die Zakat darauf obliegt ihm und es wird von ihm vererbt.
Dementsprechend zahlst du die Zakat auf dein Vermögen, und dein Vater zahlt die Zakat auf sein Vermögen, wenn es den Nisab erreicht hat und ein Hawl vergangen ist, sofern keine Schulden vorliegen. Wenn Schulden bestehen, zahlt er Zakat auf das, was nach Abzug der Schulden übrig bleibt, falls dieser Restbetrag den Nisab erreicht. Dies liegt daran, dass die bei uns überwiegende Meinung besagt, dass Schulden die Zakat-Pflicht verhindern, wenn sie das Vermögen unter den Nisab drücken. In unserem Buch „Das Vermögen im Staate des Kalifats“ heißt es auf Seite 165 zur Zakat auf Schulden:
(Wer Vermögen besitzt, das den Nisab erreicht hat und worauf ein Hawl vergangen ist, jedoch Schulden hat, die den Nisab aufzehren oder den Restbetrag unter den Nisab fallen lassen, der muss keine Zakat zahlen. Wer zum Beispiel 1000 Denare besitzt, aber 1000 Denare Schulden hat, oder wer 40 Gold-Denare besitzt und 30 Gold-Denare Schulden hat, muss in beiden Fällen keine Zakat zahlen, da er nicht im Besitz des Nisab ist. Von Nafi' von Ibn Umar wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
إِذَا كَانَ لِرَجُلٍ أَلْفُ دِرْهَمٍ، وَعَلَيْهِ أَلْفُ دِرْهَمٍ، فَلَا زَكَاةَ عَلَيْهِ
„Wenn jemand tausend Dirham besitzt und tausend Dirham Schulden hat, so muss er keine Zakat zahlen.“ (Erwähnt von Ibn Qudama in al-Mughni).
Wenn jedoch das Vermögen nach Abzug der Schulden den Nisab erreicht, muss er die Zakat entrichten. Abu Ubayd überlieferte von as-Sa'ib bin Yazid: Ich hörte Uthman bin Affan sagen: „Dies ist der Monat eurer Zakat. Wer Schulden hat, soll sie begleichen, damit ihr die Zakat auf euer Vermögen entrichtet.“ Dies sagte er in Anwesenheit der Gefährten, und niemand widersprach ihm, was auf deren Konsens hindeutet.) – Ende des Zitats aus dem Buch „Das Vermögen im Staate des Kalifats“.
Demnach gilt: Wenn der Vater des Fragestellers Vermögen besitzt, das den Nisab erreicht hat und ein Jahr darauf vergangen ist, er aber gleichzeitig Schulden hat, so zieht er die Schulden von seinem vorhandenen Vermögen ab. Wenn die Schulden das gesamte Geld aufzehren oder der Rest unter den Nisab fällt, muss der Vater keine Zakat zahlen. Bleibt jedoch ein Betrag übrig, der den Nisab erreicht, so zahlt er die Zakat auf diesen Restbetrag.
Was die Kinder des Schuldners (des Vaters) betrifft, so sind die Schulden nicht an ihre Dhimma gebunden, wie aus der Frage hervorgeht. Die Schulden lasten rechtlich auf dem Vater und seiner Dhimma, nicht auf der der Kinder. Was die Kinder tun, indem sie ihrem Vater bei der Schuldentilgung helfen, gehört zum Bereich der Rechtschaffenheit gegenüber den Eltern (Birr al-Walidayn), einer Tat, zu der der Islam eindringlich aufruft:
وَبِالْوَالِدَيْنِ إِحْسَانًا
„...und zu den Eltern gütig zu sein.“ (Sure al-Isra [17]: 23)
Al-Bukhari überliefert von Abdullah bin Mas'ud (r): Ich fragte den Gesandten Allahs (s): „O Gesandter Allahs, welche Tat ist die beste?“ Er sagte: „Das Gebet zu seiner Zeit.“ Ich fragte: „Und welche danach?“ Er sagte: „Die Rechtschaffenheit gegenüber den Eltern.“ Ich fragte: „Und welche danach?“ Er sagte: „Der Jihad auf dem Wege Allahs.“
Daher ist die Hilfe der Kinder für ihren Vater ein Akt der Rechtschaffenheit. Dennoch bleiben die Kinder für die Zakat auf ihr eigenes Vermögen verantwortlich, nachdem sie ihre eigenen etwaigen Schulden beglichen haben. Wenn ihr Vermögen den Nisab erreicht und das Jahr vergangen ist, müssen sie darauf Zakat zahlen. Wenn sie jedoch die Schulden ihres Vaters von ihrem Geld begleichen, bevor das Jahr um ist, zahlen sie keine Zakat auf den Betrag, mit dem sie die Schulden getilgt haben, da dieses Geld ihr Eigentum verlassen hat, bevor die Zakat fällig wurde. Sie müssen jedoch Zakat auf das Vermögen entrichten, das ihnen nach der Schuldentilgung verbleibt, sofern dieser Restbetrag den Nisab erreicht und ein Jahr darauf vergangen ist.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Schawwal 1438 n. H. 16.07.2017 n. Chr.
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