(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Feqhi“)
Antwort auf eine Frage
An: Safir al-Khilafah
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,
ich habe eine Frage zum Buch „Die Institutionen der Herrschaft und Verwaltung“ (Ajhizat al-Hukm wa al-Idara) bezüglich der Riba-Gelder nach der Errichtung des Kalifatsstaates und der Rückgabe des Kapitals an die Eigentümer... Die Frage lautet: Was werden wir mit den Riba-Geldern tun? Darf der Staat sie beschlagnahmen und investieren? Und ist das Geld, das aus Zinsgeschäften stammt, als physische Banknote an sich (bi-ʿaynihi) haram oder bezieht sich das Verbot auf die Handlung des Erwerbs?
Antwort:
Wa Alaikum Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,
- Die Antwort auf Ihre Frage „Was werden wir mit den Riba-Geldern tun...“ findet sich im Buch „Das Vermögen im Kalifatsstaat“ (Al-Amwal fi Dawlat al-Khilafah). Dort wird erläutert, wie der Staat mit unrechtmäßig erworbenem Vermögen umgeht, wie zum Beispiel Al-Ghalul (Unterschlagung durch Amtsträger), Zinsen (Riba), Glücksspiel usw. Im Kapitel „Vermögen aus Al-Ghalul von Herrschern und Staatsangestellten, unrechtmäßig erworbenes Vermögen und Bußgelder“ heißt es auf den Seiten 111-112 (arabische Ausgabe) wie folgt:
„Alles zuvor Erwähnte, was Gouverneure (Wulat), Beamte (’Ummal) und Staatsangestellte auf unrechtmäßige Weise erwerben, gehört zu den Einnahmen des Bayt al-Mal (Staatsschatz). Dem wird auch jedes Vermögen hinzugefügt, das Einzelpersonen auf eine Weise erwerben, die nach der Scharia für den Besitz oder die Vermehrung von Eigentum verboten ist; denn es stellt einen haram-Erwerb dar und geht nicht in das rechtmäßige Eigentum über.
Wer also etwas durch Riba (Zinsen) erwirbt, so ist dies haram und wird nicht zu seinem Eigentum, da Allah Riba verboten hat, ebenso wie die Vermehrung von Vermögen auf diesem Weg. Der Erhabene sagt:
الَّذِينَ يَأْكُلُونَ الرِّبَا لَا يَقُومُونَ إِلَّا كَمَا يَقُومُ الَّذِي يَتَخَبَّطُهُ الشَّيْطَانُ مِنَ الْمَسِّ ذَلِكَ بِأَنَّهُمْ قَالُوا إِنَّمَا الْبَيْعُ مِثْلُ الرِّبَا وَأَحَلَّ اللَّهُ الْبَيْعَ وَحَرَّمَ الرِّبَا فَمَنْ جَاءَهُ مَوْعِظَةٌ مِنْ رَبِّهِ فَانْتَهَى فَلَهُ مَا سَلَفَ وَأَمْرُهُ إِلَى اللَّهِ وَمَنْ عَادَ فَأُولَئِكَ أَصْحَابُ النَّارِ هُمْ فِيهَا خَالِدُونَ
„Diejenigen, die Riba verzehren, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn schlägt. Dies geschieht, weil sie sagen: ‚Handel ist doch dasselbe wie Riba.‘ Doch Allah hat den Handel erlaubt und Riba verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt und wer dann aufhört, dem soll das Vergangene bleiben, und seine Angelegenheit steht bei Allah. Wer aber rückfällig wird, das sind die Gefährten des Feuers; darin werden sie ewig bleiben.“ (Sure Al-Baqarah [2]: 275)
Und der Erhabene sagt:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا اتَّقُوا اللَّهَ وَذَرُوا مَا بَقِيَ مِنَ الرِّبَا إِنْ كُنْتُمْ مُؤْمِنِينَ * فَإِنْ لَمْ تَفْعَلُوا فَأْذَنُوا بِحَرْبٍ مِنَ اللَّهِ وَرَسُولِهِ وَإِنْ تُبْتُمْ فَلَكُمْ رُءُوسُ أَمْوَالِكُمْ لَا تَظْلِمُونَ وَلَا تُظْلَمُونَ
„O die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das an Riba-Restbeträgen nach, was noch offen ist, wenn ihr gläubig seid. Wenn ihr es aber nicht tut, dann ist euch der Krieg von Allah und Seinem Gesandten gewiss. Wenn ihr jedoch bereut, dann steht euch euer Kapital zu. Weder sollt ihr Unrecht zufügen, noch soll euch Unrecht zugefügt werden.“ (Sure Al-Baqarah [2]: 278-279)
Das Riba-Geld muss den Eigentümern, von denen es genommen wurde, zurückgegeben werden, sofern diese bekannt sind. Sind sie nicht bekannt, wird es beschlagnahmt und in das Bayt al-Mal eingezahlt. Dies geschieht zusätzlich zur Scharia-Strafe, die gegen diejenigen verhängt wird, die mit Riba handeln – „denjenigen, der sie verzehrt, denjenigen, der sie zahlt, denjenigen, der sie aufschreibt, und die beiden Zeugen“, wie es im edlen Hadith heißt:
لَعَنَ رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ آكِلَ الرِّبَا، وَمُؤْكِلَهُ، وَكَاتِبَهُ، وَشَاهِدَيْهِ، وَقَالَ: هُمْ سَوَاءٌ
„Der Gesandte Allahs (s.) verfluchte denjenigen, der Riba verzehrt, denjenigen, der sie zahlt, denjenigen, der sie aufschreibt, und die beiden Zeugen dafür, und er sagte: ‚Sie sind alle gleich.‘“ (Überliefert von Muslim nach Gabir)
Wer Vermögen durch Glücksspiel erwirbt, dessen Erwerb ist haram und geht nicht in sein Eigentum über. Es wird dem ursprünglichen Besitzer zurückgegeben. Ist der Besitzer nicht bekannt, wird es beschlagnahmt und in das Bayt al-Mal eingezahlt. Dies erfolgt zusätzlich zur Scharia-Strafe für diejenigen, die Glücksspiel betreiben, unabhängig davon, ob sie verloren oder gewonnen haben. Denn die Vermehrung von Eigentum durch Glücksspiel ist islamrechtlich nicht zulässig, da Glücksspiel verboten ist. Der Erhabene sagt:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِنَّمَا الْخَمْرُ وَالْمَيْسِرُ وَالْأَنْصَابُ وَالْأَزْلَامُ رِجْسٌ مِنْ عَمَلِ الشَّيْطَانِ فَاجْتَنِبُوهُ لَعَلَّكُمْ تُفْلِحُونَ * إِنَّمَا يُرِيدُ الشَّيْطَانُ أَنْ يُوقِعَ بَيْنَكُمُ الْعَدَاوَةَ وَالْبَغْضَاءَ فِي الْخَمْرِ وَالْمَيْسِرِ وَيَصُدَّكُمْ عَنْ ذِكْرِ اللَّهِ وَعَنِ الصَّلَاةِ فَهَلْ أَنْتُمْ مُنْتَهُونَ
„O die ihr glaubt, berauschende Dinge, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Gräuel aus dem Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge. Der Satan will ja zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch berauschende Dinge und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr nun wohl aufhören?“ (Sure Al-Ma’idah [5]: 90-91)
- Was den zweiten Teil der Frage betrifft, ob das Riba-Geld an sich (bi-ʿaynihi) verboten ist oder die Handlung... Die Antwort lautet: Vermögen, das durch eine unrechtmäßige Handlung erworben wurde, ist nicht in seiner Substanz (an sich) haram. Vielmehr bezieht sich das Verbot auf die Art und Weise des Erwerbs oder der Vermehrung. Die physische Sache des Geldes an sich ist nicht haram. Wer zum Beispiel Dinare durch den Verkauf von Wein oder durch Riba erwirbt, so werden diese Dinare nicht an sich haram. Das Verbot liegt in der Art des Erwerbs oder der Vermehrung. Daher besitzt derjenige, der sie auf haram-Weise erworben hat, sie nicht rechtmäßig. Da die Substanz des Geldes jedoch nicht haram ist, wird es in das Bayt al-Mal der Muslime eingezahlt und für deren Angelegenheiten ausgegeben. Ausgenommen davon ist nur das Vermögen, dessen Substanz an sich haram ist, wie Schweine oder Wein; diese sind in ihrer Substanz verbotene Güter.
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
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