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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Über den Grund (*‘illa*) des Weines (*al-ḫamr*) und dessen Verbot an Fahmi Barkous

May 22, 2013
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)

Antwort auf eine Frage: Über den Grund (‘illa) des Weines und dessen Verbot

An Fahmi Barkous

Frage:

„Die ursprüngliche Regel für die Dinge ist die Erlaubnis (al-ibāḥa), solange kein Beweis für ein Verbot vorliegt.“ Geld ist eine Sache, und es liegt kein Verbot dafür vor, also bleibt es bei seinem Ursprung, der Erlaubnis. Wenn zum Beispiel jemand Geld stiehlt, dann ist das Urteil über die Handlung des „Stehlens“ das Verbot (al-ḥurma), und der Täter begeht eine Sünde, die eine Strafe nach sich zieht. Was jedoch das Geld an sich betrifft, so bleibt es bei seinem Ursprung, nämlich der Erlaubnis, und es muss dem Eigentümer zurückgegeben werden. Dies ist das Urteil über die gestohlene Sache, ungeachtet dessen, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Geld bleibt also in seiner Allgemeinheit erlaubt, ungeachtet der damit verbundenen Handlung, solange kein Beweis für eine Spezifizierung vorliegt. Wer es als Schenkung, Geschenk oder Unterhalt annimmt, dem trifft keine Schuld, da „sich das Verbot nicht auf zwei Verantwortlichkeiten bezieht“, und Allah weiß es am besten... „Der Wein (al-ḫamr) wurde seiner selbst wegen verboten (ḥurrimat al-ḫamru bi-‘aynihā)“, und das Wesen des Weines ist sein Ursprung. Das heißt, der Wein wurde verboten, weil er Wein ist, also sein Verbot liegt in seinem Ursprung begründet, ebenso wie die Urteile, die mit dem Wein zusammenhängen (sein Verkäufer, sein Trinker...). Aber wie bezieht sich das Verbot auf bewegliches und unbewegliches Vermögen im Zusammenhang mit Wein und dessen Verkauf? Ist der Wein und sein Verbot der Grund (‘illa) für das Verbot des Geldes? Wenn dem so ist, dann dürfte man im Analogieschluss (qiyās) auch keinen Becher oder Ähnliches verwenden, nachdem er für Wein benutzt wurde, oder den LKW, der den Wein transportiert hat, da sie denselben Grund teilen! Bitte um Klärung und Erläuterung, und möge Allah euch segnen.

Antwort:

Ja, die ursprüngliche Regel für die Dinge ist die Erlaubnis, solange kein Beweis für ein Verbot vorliegt... Was deine Frage nach dem Grund (‘illa) für den Wein und sein Verbot sowie über den LKW, der ihn transportiert, und den Becher, in dem der Wein war, betrifft, so stellt sich das Thema wie folgt dar:

Der Gesandte Allahs (s.) sagte in einem von Abu Dawud nach Jabir bin Abdullah überlieferten Hadith:

مَا أَسْكَرَ كَثِيرُهُ، فَقَلِيلُهُ حَرَامٌ

„Was in großen Mengen berauscht, ist auch in kleinen Mengen verboten.“ (Abu Dawud)

Aus dem Hadith geht klar hervor, dass kein rechtlicher Grund (‘illa) existiert. Die Berauschung ist kein Grund (‘illa), was dadurch bewiesen wird, dass selbst wenn eine geringe Menge Wein getrunken wird, die den Trinkenden nicht berauscht, das Verbot dennoch besteht und eine Strafe darauf steht. Der Hadith verbietet die kleine Menge, wenn die große Menge davon berauscht; somit ist das Trinken der kleinen Menge verboten.

Ebenso wurde kein Grund (‘illa) für die zehn Kategorien überliefert. Al-Hakim überlieferte in seinem al-Mustadrak ‘ala as-Sahihayn von Abdullah bin Abdullah bin Umar, von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs (s.) sagte:

لَعَنَ اللَّهُ الْخَمْرَ، وَلَعَنَ سَاقِيهَا، وَشارِبَهَا، وَعَاصِرَهَا، وَمُعْتَصِرَهَا، وَحَامِلَهَا، وَالْمَحْمُولَةَ إِلَيْهِ، وَبَايِعِهَا وَمُبْتَاعَهَا، وَآكِلَ ثَمَنِهَا

„Allah hat den Wein verflucht, ebenso denjenigen, der ihn ausschenkt, der ihn trinkt, der ihn presst, der ihn pressen lässt, der ihn trägt, derjenige, zu dem er getragen wird, der ihn verkauft, der ihn kauft und derjenige, der seinen Erlös verzehrt.“ (Al-Hakim)

Es ist offensichtlich, dass der Hadith keine Begründung (ta‘līl) enthält. Daher darf durch Analogie (qiyās) nichts anderes darauf übertragen werden.

Demzufolge ist jedes berauschende Getränk Wein (ḫamr), wobei kleine und große Mengen im Verbot gleichgestellt sind. Die zehn Kategorien sind darin ohne weitere Begründung verboten. Dieses Urteil wird jedoch auf den geistig zurechnungsfähigen Muslim (al-mukallaf) angewendet. Es gilt also für den Fahrer des LKWs, aber nicht für den LKW selbst, in dem der Wein transportiert wird, oder für den Becher, in dem der Wein war. Das Urteil, das den Wein betrifft, ist nicht dasselbe Urteil, das den LKW oder den Becher betrifft... At-Tabarani überlieferte im al-Kabir von Abu Tha'laba al-Khushani, der sagte: Ich kam zum Gesandten Allahs (s.) und sagte: O Gesandter Allahs, (...) ich befinde mich im Land der Leute der Schrift, und sie essen Schweinefleisch aus ihren Gefäßen und trinken Wein daraus. Soll ich daraus essen und trinken? (...) Da sagte der Prophet (s.):

وَإِنْ وَجَدْتَ عَنْ آنِيَةِ الْكُفَّارِ غِنًى فَلَا تَأْكُلْ فِيهَا، وَإِنْ لَم تَجِدْ غِنًى فَارْحَضْهَا بِالْمَاءِ رَحْضًا شَدِيدًا ثُمَّ كُلْ فِيهَا

„...Wenn du andere Gefäße als die der Kuffar finden kannst, dann iss nicht aus ihnen. Wenn du jedoch keine anderen findest, dann wasche sie gründlich mit Wasser und iss dann daraus.“ (At-Tabarani)

Das bedeutet: Wenn du sie benötigst und keine anderen findest, dann wasche sie sehr gründlich.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

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