Serie der Antworten des Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite
An Muhamad Abdallah
Frage:
As-Salamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
unser Scheich und Emir Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, ich habe eine Frage: Wie lautet das Urteil über den Murabahah-Vertrag; ist er zulässig (ja’iz), mangelhaft (fasid) oder nichtig (batil)? Es kam vor, dass Brüder von uns einen Murabahah-Vertrag vereinbarten und nach einiger Zeit erfuhren, dass dieser nicht korrekt ist. Die erste Partei, welche das Kapital bereitstellte, erhielt das Eineinhalbfache zurück und fordert nun den restlichen Gewinn ein, nachdem sie erfahren hat, dass der Vertrag unzulässig ist.
Die Frage lautet: Wie ist die Natur dieses Vertrages hinsichtlich Erlaubtheit (halal) und Verbot (haram)? Ist das Geld, das er genommen hat, halal oder haram? Hat er das Recht, den restlichen Gewinn einzufordern, nachdem er sein Kapital plus einen Zusatz bereits erhalten hat, obwohl die Brüder wissen, dass die Grundlage für Handlungen die Bindung an das Scharia-Urteil (al-hukm al-shar'i) ist?
Bitte lassen Sie uns eine Antwort zukommen. Möge Allah Sie reichlich belohnen. Abu Suhayl – Berlin.
Antwort:
Wa Alaikum Al-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
das, was Sie in Ihrer Frage als Murabahah-Vertrag bezeichnet haben – nämlich dass der Kapitalbesitzer sein Geld einer anderen Partei gibt, damit diese damit Handel treibt oder arbeitet und ihm einen garantierten Gewinn auszahlt – ist im Islam nicht zulässig. Was hingegen zulässig ist, ist dass der Kapitalbesitzer sein Geld einer anderen Person zur Verfügung stellt, damit diese damit Handel treibt, und sie sich auf einen prozentualen Anteil am Gewinn einigen, den beide Parteien erhalten, sofern ein Gewinn erzielt wird. Falls kein Gewinn erzielt wird, erhält keine der beiden Parteien etwas. Tritt ein Verlust ein, so trägt diesen der Kapitalbesitzer, da die andere Partei, die sich bemüht und den Handel führt, bereits ihre Mühe und Arbeit verloren hat. Es darf also kein garantierter Gewinn für den Kapitalbesitzer festgelegt werden, sondern es muss so verfahren werden, wie wir es oben erläutert haben.
Dies ist das, was im Islam als Mudaraba bezeichnet wird.
Die Mudaraba ist eine Form der Gesellschaft (schirka), da sie eine Gesellschaft aus Arbeit (badan) und Kapital (mal) darstellt. Die Gesellschaft gehört zu den Transaktionen, deren Zulässigkeit durch die Scharia belegt ist. Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
إِنَّ اللَّهَ يَقُولُ: أَنَا ثَالِثُ الشَّرِيكَيْنِ، مَا لَمْ يَخُنْ أَحَدُهُمَا صَاحِبَهُ، فَإِذَا خَانَهُ خَرَجْتُ مِنْ بَيْنِهِمَا
"Wahrlich, Allah sagt: 'Ich bin der Dritte im Bunde zweier Geschäftspartner, solange keiner von ihnen den anderen betrügt. Wenn er ihn jedoch betrügt, ziehe Ich Mich aus ihrer Mitte zurück.'" (Überliefert von Abu Dawud)
Zudem bestand Konsens (Idschma') unter den Sahaba (r), was die Zulässigkeit der Mudaraba betrifft. So gab Umar (r) das Vermögen eines Waisenkindes als Mudaraba weiter, wie in der Sammlung von Ibn Abi Schaiba überliefert ist. Was den Gewinn bei der Mudaraba betrifft, so richtet er sich nach dem, was die Vertragspartner vereinbart haben. Der Verlust hingegen geht zu Lasten des Kapitals. Abd al-Razzaq as-San'ani überlieferte in seinem Musannaf von Ali (r) über die Mudaraba:
الْوَضِيعَةُ عَلَى الْمَالِ، وَالرِّبْحُ عَلَى مَا اصْطَلَحُوا عَلَيْهِ
"Der Verlust (al-wadi'a) geht zu Lasten des Kapitals, und der Gewinn wird gemäß ihrer Vereinbarung aufgeteilt."
Dabei bedeutet al-wadi'a der Verlust.
Zur Information: Der Begriff al-murabaha wird in der Scharia im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf verwendet, nicht bei Arbeitsverträgen. Diejenigen, die den Begriff Murabahah für Arbeitsverträge zwischen einem Kapitalbesitzer und einem Mudarib (Arbeitspartner) verwenden, gebrauchen ihn nicht an seinem schariatrechtlich vorgesehenen Platz. Sprachlich bedeutet al-murabaha die Erzielung eines Gewinns; man sagt: "Ich habe die Ware murabaha verkauft" oder "ich habe sie murabaha gekauft".
Fachsprachlich bedeutet Murabahah: Dass der Verkäufer seine Ware zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines bekannten Gewinns zum Verkauf anbietet. Es gehört zu den sogenannten Vertrauenskäufen (buyu' al-amanat), da es auf der Ehrlichkeit des Verkäufers bei der Angabe der Selbstkosten beruht.
Dies ist islamrechtlich zulässig, da es sich um einen Kauf mit einem Aufschlag auf den Preis handelt, zu dem der Verkäufer die Ware erworben hat. Wenn der Verkäufer sagt: "Ich verkaufe dir diese Ware mit einem Gewinn von so-und-so viel auf den Preis, für den ich sie gekauft habe", und der Käufer über diesen Preis informiert ist und zustimmt, dann ist dies zulässig, da es ein bekannter Verkauf ist.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
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