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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: "Die zinstragenden (Ribā-) Nahrungsmittelkategorien"

October 11, 2012
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Frage:

Im Buch "Das Wirtschaftssystem" heißt es unter der Überschrift „Riba und Währungstausch“ (S. 261): „Was die Aussage des Propheten (s.a.w.) betrifft: (Nahrungsmittel gegen Nahrungsmittel, Gleiches gegen Gleiches)... so deutet dies alles nicht darauf hin, dass die Nahrung (at-Taʿām) der Grund (ʿIlla) für das Verbot ist. Vielmehr deutet es darauf hin, dass Riba bei Nahrungsmitteln vorkommt und somit die gesamte Gattung der Nahrungsmittel umfasst; es ist also ein allgemeiner Ausdruck (ʿāmm). Dann kam der Hadith des Gesandten, den ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit überlieferte, und beschränkte die zinstragenden Nahrungsmittelkategorien auf: Weizen, Gerste, Datteln und Salz. Demnach ist der allgemeine Begriff ‚Nahrungsmittel‘, der in den vorangegangenen Texten vorkam, ein Fall von ‚Allgemeinem, mit dem das Spezielle gemeint ist‘ (al-ʿāmm al-murād bihi al-khuṣūṣ), d. h. die vier Nahrungsmittelarten.“ Ende des Zitats.

Dazu habe ich zwei Fragen und bitte um deren Klärung, möge Allah es Ihnen mit Gutem vergelten:

1- Warum haben wir den Hadith von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit – in dem alle sechs Kategorien erwähnt werden – als Spezifizierung (Takhṣīṣ) für den Hadith „Nahrungsmittel gegen Nahrungsmittel, Gleiches gegen Gleiches“ herangezogen? Es besteht hier doch gar kein Widerspruch zwischen dem Allgemeinen (ʿĀmm) und dem Speziellen (Khāṣṣ), sodass man sagen müsste, das Allgemeine werde auf das Spezielle bezogen (Hamlu-l-ʿĀmm ʿalā-l-Khāṣṣ). Eine solche Zuordnung erfolgt doch nur zur Beseitigung eines Widerspruchs?

2- Warum wurde das Merkmal des „Essbaren“ (at-Tuʿm), das in den vier Kategorien (Weizen, Gerste, Datteln und Salz) vorhanden ist, nicht als Rechtsgrund (ʿIlla) betrachtet, obwohl es sich um einen abgeleiteten Begriff handelt und zudem eine verständliche, angemessene Beschreibung (Waṣf mufhim munāsib) darstellt?

Antwort:

1- In Bezug auf den Hadith bei Muslim von Maʿmar ibn ʿAbdullāh, welcher sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen:

الطَّعَامُ بِالطَّعَامِ مِثْلًا بِمِثْلٍ

„Nahrungsmittel gegen Nahrungsmittel, Gleiches gegen Gleiches.“ (Muslim)

Er fügte hinzu: „Und unsere Nahrung war damals Gerste.“ Auch wenn Maʿmar ibn ʿAbdullāh die damalige Art der Nahrung erwähnte, nämlich Gerste, so kann man sagen, dass dies das ist, was Maʿmar erwähnte. Der Text des Hadith umfasst jedoch diese und andere Arten, da das Wort „Nahrungsmittel“ (at-Taʿām) allgemein (ʿāmm) ist und daraus verstanden wird, dass in jedem Nahrungsmittel Riba anfällt...

Was jedoch den Hadith bei Muslim von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit betrifft, so sagte dieser: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.):

يَنْهَى عَنْ بَيْعِ الذَّهَبِ بِالذَّهَبِ، وَالْفِضَّةِ بِالْفِضَّةِ، وَالْبُرِّ بِالْبُرِّ، وَالشَّعِيرِ بِالشَّعِيرِ، وَالتَّمْرِ بِالتَّمْرِ، وَالْمِلْحِ بِالْمِلْحِ، إِلَّا سَوَاءً بِسَوَاءٍ، عَيْنًا بِعَيْنٍ، فَمَنْ زَادَ، أَوِ ازْدَادَ، فَقَدْ أَرْبَى

„...verbieten den Verkauf von Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz, außer Gleiches gegen Gleiches, Bar gegen Bar (sofort). Wer mehr gibt oder mehr verlangt, der hat Riba begangen.“ (Muslim)

Daraus wird verstanden, dass das Auftreten von Riba auf vier Arten von Nahrungsmitteln beschränkt (maḥṣūr) ist und nicht in anderen vorkommt. Das liegt daran, dass die im Hadith verwendete Form eine Einschränkung (Ḥaṣr) bewirkt, da sie feste Gattungsnamen (Asmāʾ Jins Jāmida) nennt und für jeden dieser Namen ein bedingtes Urteil (Ḥukm Mashrūṭ) – „Gleiches gegen Gleiches, Bar gegen Bar...“ – festlegt. Diese Form bewirkt die Beschränkung des Urteils auf diese Kategorien und schließt es für andere aus...

Daher rührt Ihre Aussage, dass kein Widerspruch zwischen dem Hadith „Nahrungsmittel gegen Nahrungsmittel...“ und dem Hadith „Gold gegen Gold...“ bestehe, daher, dass Sie dachten, der Hadith über Gold (und die anderen Kategorien) bewirke keine Einschränkung. Hätten Sie gewusst, dass er eine Einschränkung bewirkt, wie wir soeben dargelegt haben, dann hätten Sie erkannt, dass ein Widerspruch vorliegt, der eine Anwendung beider Hadithe nur durch Spezifizierung (Takhṣīṣ) ermöglicht. Denn der erste Hadith besagt, dass Riba in jedem Nahrungsmittel vorkommt, während der zweite besagt, dass Riba ausschließlich und beschränkt auf einen Teil der Nahrungsmittel vorkommt, nämlich in vier Kategorien, und nicht in allen Nahrungsmitteln. Daher werden beide Hadithe durch Spezifizierung miteinander in Einklang gebracht.

2- Warum das Merkmal des „Essbaren“ (at-Tuʿm), das von „Nahrungsmittel“ (at-Taʿām) abgeleitet ist, nicht als Rechtsgrund (ʿIlla) betrachtet wurde, insbesondere da es sich um eine verständliche Beschreibung handelt... Die Antwort darauf ist, dass die Spezifizierung des Wortlauts des „Nahrungsmittel-Hadith“ durch den Hadith „Weizen gegen Weizen...“ den abgeleiteten Begriff „Nahrungsmittel“ auf die Begriffe Weizen, Gerste, Datteln und Salz übertragen hat. Dies sind feste Begriffe (Alfāẓ Jāmida)... Eine verständliche Beschreibung (al-Waṣf al-Mufhim) existiert nicht bei festen Gattungsbegriffen, sondern nur bei abgeleiteten Begriffen (Alfāẓ Mush-taqqa). Wäre der Hadith „Nahrungsmittel gegen Nahrungsmittel, Gleiches gegen Gleiches“ überliefert worden, ohne durch den Hadith „...Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln, Salz gegen Salz...“ spezifiziert zu werden, hätte man sagen können, dass dort ein Rechtsgrund (ʿIlla) vorliegt. Aber die Spezifizierung hat den Begriff „Nahrungsmittel“ auf die festen Gattungsnamen „Weizen, Gerste...“ übertragen. Und das Spezifische (al-Khāṣṣ) herrscht über das Allgemeine (al-ʿĀmm), wenn es vorliegt, und es wird danach gehandelt.

Aus diesem Grund sagen wir, dass „Nahrung“ (at-Tuʿm) kein Rechtsgrund (ʿIlla) für die genannten zinstragenden Stoffe ist.

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