Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Beantwortung einer Frage
Abfindungszahlungen am Ende der Dienstzeit
An Sa’ed Mar’i
Frage:
Vielleicht gab es eine Angelegenheit, die Sie beschäftigt hat. Möge Allah Ihnen beistehen. Ich wollte Sie an meine Frage erinnern, da ich die Antwort dringend benötige. Möge Allah Ihnen Erfolg gewähren und das Gute durch Ihre Hände bewirken.
Friede sei mit Ihnen und die Barmherzigkeit Allahs; einen segensreichen Gruß von Allah an Sie.
Unser ehrenwerter Scheich;
Was ist das schariatrechtliche Urteil bezüglich der Forderung nach Abfindungszahlungen am Ende der Dienstzeit für einen Arbeitnehmer, der Jahre in regelmäßiger Arbeit verbracht und seinen „vereinbarten“ Lohn vom Arbeitgeber ohne Unrecht oder Benachteiligung während der gesamten Arbeitszeit erhalten hat?
Mit anderen Worten: Gelten die Abfindungszahlungen, die im aktuell geltenden und angewandten Gesetz verankert sind, als ein schariatrechtlicher Anspruch für den Arbeitnehmer, der seine Dienstzeit beendet hat? Und gilt die Weigerung des Arbeitgebers, den Betrag für das Ende der Dienstzeit zu zahlen, als widerrechtliche Aneignung eines Rechts und als Begehung einer Sünde?
Zu beachten ist, dass das geltende Gesetz ein Drittel des monatlichen Gehalts für jedes Dienstjahr für Arbeitnehmer vorsieht, die weniger als 5 Jahre gearbeitet haben, zwei Drittel des Gehalts für jedes Dienstjahr für Arbeitnehmer mit 5 bis 10 Dienstjahren und ein volles Monatsgehalt für diejenigen, die mehr als 10 Dienstjahre geleistet haben.
Möge Allah Sie segnen.
Ich bitte Eure Eminenz um eine rasche Antwort aufgrund der Dringlichkeit und Notwendigkeit.
Wassalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
Antwort:
Waalaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
mein Bruder, die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, wie es im edlen Hadith heißt, den at-Tirmidhi in seinen „Sunan“ überlieferte und als Hasan Sahih einstufte: Uns berichtete Kathir bin Abdullah bin Amr bin Auf al-Muzani von seinem Vater von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
وَالْمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ إِلَّا شَرْطًا حَرَّمَ حَلَالًا أَوْ أَحَلَّ حَرَامًا
„Und die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, außer an eine Bedingung, die etwas Erlaubtes verbietet oder etwas Verbotenes erlaubt.“
Dementsprechend gilt: Wenn im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Bedingung festgelegt ist, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung am Ende der Dienstzeit in dieser oder jener Höhe zusteht, dann ist dies ein Recht des Arbeitnehmers gemäß der Vertragsbedingung.
Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber rechtlich den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes unterliegt, das auf den Arbeitgeber angewandt wird, und dieses Gesetz festlegt, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung in einer bestimmten Höhe zusteht. In diesem Fall ist es ebenfalls ein Recht des Arbeitnehmers gemäß der Vertragsbedingung (da der Vertrag auf Grundlage dieses Gesetzes geschlossen wurde).
Falls jedoch nichts dergleichen, wie oben erläutert, vorliegt und ihm lediglich das Gehalt gezahlt wird, dann stehen ihm keine Abfindungszahlungen am Ende der Dienstzeit zu.
Dies ist meine Ansicht in dieser Angelegenheit, und ich hoffe, dass sie klar ist. Und Allah ist Wissender und Allweiser.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Radschab 1440 n. H. 18.03.2019 n. Chr.
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