(Antwortenreihe des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
An Ahmad bin Hussain
Frage:
Meine Hochachtung und Verehrung für Sie, unser ehrwürdiger Sheikh.
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
meine Frage lautet: Ich wollte einige Gegenstände auf Raten kaufen, doch dabei kamen mir Zweifel. Es verhält sich so, dass im Falle einer verspäteten Zahlung – wenn sie auf das Postkonto zugreifen und den monatlichen Anteil nicht vorfinden – ein kleiner Betrag abgebucht wird.
Wenn zum Beispiel vereinbart wurde, dass an jedem Monatsersten die normale Abbuchung des vereinbarten Betrags erfolgt, wird ein kleiner Betrag (zwei oder drei Dollar) abgebucht, falls sie etwa am 2. oder 3. des Monats zugreifen und kein Geld vorfinden. Dies geschieht automatisch und kann öfter als einmal am Tag vorkommen.
Dazu muss ich sagen, dass ich bei der Einsicht in die Bedingungen des Ratenkaufvertrags diese Bedingung nicht gefunden habe, sie jedoch im Falle eines Zahlungsverzugs automatisch durchgeführt wird. Ist es mir erlaubt, diesen Vertrag abzuschließen und meine Sachen zu kaufen, trotz dieser automatischen Abbuchung im Falle eines Zahlungsverzugs?
Möge Allah Sie mit allem Guten belohnen.
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
Mein Bruder, die Frage ist für mich etwas unklar. Du sagst, dass du auf Raten kaufen willst und fügst hinzu, dass sie einen Betrag abbuchen, wenn sie auf dein Postkonto zugreifen und den monatlichen Anteil nicht vorfinden. Dieser Sachverhalt ist nicht ganz eindeutig. Was ich jedoch kenne und worüber ich bereits früher gefragt wurde, ist, dass manche Menschen ein Bankkonto eröffnen und von der Bank eine Karte erhalten, mit der sie in den vereinbarten Geschäften einkaufen. Der Händler erhält den Gegenwert der verkauften Ware vom Konto des Kunden bei der Bank. Wenn das Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, wird ihm der Preis der Einkäufe ausgezahlt. Falls dieser Betrag nicht auf dem Konto vorhanden ist, begleicht die Bank ihn für den Händler, nimmt dafür jedoch einen bestimmten Betrag vom Kontoinhaber. Falls dies gemeint ist, dann fällt die Karte, die die Bank dem Kontoinhaber gibt, unter die Kategorie der „Kreditkarten“ (Credit Cards). Wir wurden bereits früher eine ähnliche Frage gefragt und haben sie am 11.07.2006 beantwortet. Im Folgenden ist der Text unserer besagten Antwort:
(Kreditkarten gibt es in verschiedenen Arten:
- Eine Art davon ist, dass der Inhaber ein Konto mit einem bestimmten Betrag bei der Bank hat, die die Karte ausgestellt hat. Der Karteninhaber tätigt dann mit ihr Einkäufe bei teilnehmenden Geschäften in mehreren Ländern, wobei er den Betrag auf seinem Konto nicht überschreitet. Der Karteninhaber kauft in diesen Geschäften ein, ohne bar zu bezahlen; stattdessen legt er die Karte vor und unterschreibt Belege über den Wert seiner Einkäufe. Er weist dann das Geschäft an, den Wert der Einkäufe vom Konto des Karteninhabers bei der ausstellenden Bank einzuziehen. Das heißt, die Bank begleicht dem Geschäft den Wert der Einkäufe vom Konto des Käufers (Karteninhabers).
Diese Art von Karten ist zulässig. Ihr Wesen ist eine Anweisung (Hawala) und eine Bevollmächtigung (Wakala). Der Käufer weist den Verkäufer an die Bank (den Kartenaussteller) an, und diese Bank fungiert als Bevollmächtigter des Käufers, um den Preis der Einkäufe an den Verkäufer vom Konto des Käufers bei der Bank zu begleichen. Was die Bank vom Käufer (Karteninhaber) als Gegenleistung für die Begleichung des Kaufpreises an den Verkäufer nimmt, fällt unter die Kategorie der Gebühr für die Bevollmächtigung (Ujrat al-Wakala).
Jedoch ist das, was die Inhaber dieser Karten tun – nämlich Gold und Silber zu kaufen, ohne den Preis sofort zu bezahlen, und den Verkäufer an die Bank zu verweisen, um den Preis einzuziehen – verboten (haram). Denn die sofortige gegenseitige Übergabe (at-taqabud al-fawri) ist eine Bedingung für die Gültigkeit des Kaufs von Gold und Silber, andernfalls handelt es sich um Zinsen (Riba).
هَاءً بِهَاءً
"Gleich an Ort und Stelle (Zug um Zug)."
All dies gilt unter der Bedingung, dass die Bank eine private Institution mit einem korrekten Vertrag zwischen den Unterzeichnern ist oder dem Staat gehört; in diesem Fall ist diese Art von Karten zulässig.
- Die zweite Art von Karten stellt die Bank für ihre Kunden aus, ohne dass diese ein ausreichendes Guthaben zur Deckung ihrer Einkäufe haben. Der Karteninhaber kauft in den teilnehmenden Geschäften ein und unterschreibt Belege, aufgrund derer das Geschäft den Preis von der ausstellenden Bank erhält. Die Bank belastet den Karteninhaber mit diesen Beträgen, zuzüglich einer Erhöhung, die die Bank vom Karteninhaber gemäß einer Vereinbarung zur Rückzahlung in bestimmten Raten einzieht.
Das Wesen dieser Karten ist eine Bürgschaft (Dhaman) der Bank für den Käufer gegenüber den Geschäften. Das heißt, die Bank bürgt für den Käufer, und die Geschäfte verkaufen an den Karteninhaber unter der Bürgschaft der Bank. Die ausstellende Bank ist diejenige, die den Wert der Einkäufe begleicht. Die Karte ist also ein Bürgschaftsdokument der Bank. Dabei ist die Bank der „Bürge“ (al-Dhamin), der Käufer (Karteninhaber) der „Hauptschuldner“ (al-Madhmun 'anhu), das Geschäft (der Verkäufer) der „Gläubiger“ (al-Madhmun lahu) und der Wert der Einkäufe die „verbindliche Schuld“ (al-haqq al-wajib).
Diese Bürgschaft erfüllt jedoch nicht die islamrechtlichen Bedingungen. Denn die Bürgschaft im Islam bedeutet die Verknüpfung einer Verpflichtung mit einer anderen zur Begleichung einer bestehenden Schuld, und zwar ohne Gegenleistung (Mu'awadha). Der Bürge begleicht die Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger ohne Entgelt. Die Bank jedoch begleicht den Wert der Einkäufe gegen eine finanzielle Entschädigung. Daher sind diese Karten aus dieser Sicht islamrechtlich nicht zulässig. Hinzu kommt, dass die Bank den Wert der Einkäufe als Schuld gegenüber dem Käufer verbucht und diese von ihm mit einem Aufschlag, also mit Zinsen (Riba), einzieht. Aus diesem Grund sind sie ebenfalls islamrechtlich unzulässig.) Ende des Zitats.
Falls dies das ist, was du in deiner Frage meinst, dann ist die obige Antwort ausreichend. Falls dies jedoch nicht gemeint ist, dann formuliere deine Frage bitte mit ausreichender Klarheit erneut, damit wir uns inschallah mit der Antwort befassen können.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
- Rajab 1439 n. H. 28.03.2018 n. Chr.
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