Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir,
auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
An Walid Elmi und Wafaa Muhtasib
Frage von Walid Elmi:
Unser Scheich, ist der Verkauf dessen, was die Bank nicht besitzt, für die Bank oder für den Käufer verboten?
Frage von Wafaa Muhtasib:
Gilt es als „Verkauf dessen, was man nicht besitzt“, wenn ein Händler die Ware nicht vorrätig hat, sie bei einem anderen Händler bestellt und sie dann an den Käufer verkauft?
Antwort:
Eure beiden Fragen beziehen sich auf dasselbe Thema, und hier ist die Antwort:
Der Verkauf einer Ware durch einen Händler, die er nicht besitzt, ist haram, d. h. es handelt sich um einen nichtigen Vertrag (aqd bāṭil). Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer laden eine Sünde auf sich, wenn der Käufer weiß, dass die Ware, über die der Vertrag abgeschlossen wird, nicht im Eigentum des Händlers steht, sondern dass der Händler sie erst noch auf dem Markt kaufen und dem Käufer bringen wird... Wir haben dies im Buch Asch-Schachsiyya al-Islāmiyya (Die islamische Persönlichkeit), Band 2, im Kapitel „Der Verkauf dessen, was man nicht bei sich hat, ist unzulässig“, erläutert:
„Der Verkauf einer Ware ist nicht zulässig, bevor das Eigentum daran vollständig erworben wurde. Wird sie in diesem Zustand verkauft, so ist der Verkauf nichtig. Dies trifft auf zwei Fälle zu: Erstens, dass man die Ware verkauft, bevor man sie besitzt. Zweitens, dass man sie verkauft, nachdem man sie zwar gekauft hat, aber bevor das Eigentum daran durch die Inbesitznahme (qabd) vervollständigt wurde – in den Fällen, in denen die Inbesitznahme eine Bedingung für die Vervollständigung des Eigentums ist. Denn der Kaufvertrag bezieht sich auf das Eigentum. Was man noch nicht besitzt oder was man zwar gekauft, dessen Eigentum man aber noch nicht durch Inbesitznahme vervollständigt hat, kann nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sein, da rechtlich kein Objekt existiert, auf das sich der Vertrag beziehen könnte. Der Gesandte Allahs ﷺ hat den Verkauf dessen verboten, was der Verkäufer nicht besitzt. Von Hakim bin Hizam wurde überliefert:
قُلْتُ: يَا رَسُولَ اللَّهِ يَأْتِينِي الرَّجُلُ يَسْأَلُنِي عَنِ الْبَيْعِ لَيْسَ عِنْدِي مَا أَبِيعُهُ، ثُمَّ أَبِيعُهُ مِنَ السُّوقِ
„Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und fragt mich nach einem Verkauf, wobei ich das, was ich ihm verkaufe, nicht bei mir habe. Ich verkaufe es ihm dann (indem ich es erst danach) vom Markt (beziehe).‘ Er ﷺ sagte:
لَا تَبَعْ مَا لَيْسَ عِنْدكَ
‚Verkaufe nicht, was du nicht bei dir (in deinem Besitz) hast.‘“ (überliefert von Ahmad).
Und von Amr bin Schu'aib von seinem Vater von seinem Großvater wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
لَا يَحِلُّ سَلَفٌ وَبَيْعٌ، وَلَا شَرْطَانِ فِي بَيْعٍ، وَلَا رِبْحُ مَا لَمْ تُضْمَنْ، وَلَا بَيْعُ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ
„Nicht zulässig sind ein Kredit verbunden mit einem Verkauf, zwei Bedingungen in einem Verkauf, der Gewinn aus etwas, wofür man nicht haftet, und der Verkauf dessen, was man nicht bei sich hat.“ (überliefert von Abu Dawud).
Der Ausdruck des Gesandten „was du nicht bei dir hast“ ist allgemein gehalten. Er umfasst das, was nicht in deinem Eigentum steht, das, was du nicht liefern kannst, und das, dessen Eigentum du noch nicht vervollständigt hast. Dies wird durch die Hadithe gestützt, die den Verkauf dessen verbieten, was noch nicht in Besitz genommen wurde, sofern die Inbesitznahme (qabd) zur Vervollständigung des Eigentums erforderlich ist. Diese Hadithe deuten darauf hin, dass derjenige, der etwas kauft, das der Inbesitznahme bedarf, damit der Kauf abgeschlossen ist, es nicht weiterverkaufen darf, bis er es in Besitz genommen hat. In diesem Fall unterliegt es dem Urteil des Verkaufs dessen, was man nicht besitzt. Der Prophet ﷺ sagte:
مَنْ ابْتَاعَ طَعَاماً فَلا يَبِعْهُ حَتَّى يَسْتَوْفِيَهُ
„Wer Nahrungsmittel kauft, soll sie nicht weiterverkaufen, bis er sie vollständig erhalten hat.“ (überliefert von al-Buchari).
Abu Dawud überlieferte:
أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ أَنْ تُبَاعَ السِّلَعُ حَيْثُ تُبْتَاعُ حَتَّى يَحُوزَهَا التُّجَّارُ إِلَى رِحَالِهِمْ
„Dass der Prophet ﷺ verbot, Waren dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie zu ihren Unterkünften gebracht haben.“
Ibn Māǧah überlieferte:
أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ شِرَاءِ الصَّدَقَاتِ حَتَّى تَقْبِضَ
„Dass der Prophet ﷺ den Kauf von Sadaqat (Spandengütern) verbot, bis sie in Besitz genommen wurden.“
Al-Baihaqi überlieferte von Ibn Abbas, dass er sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu 'Attab bin Asid:
إِنِّي قَدْ بَعَثْتُكَ إِلَى أَهْلِ اللَّهِ، وَأَهْلِ مَكَّةَ، فَانْهَهُمْ عَنْ بَيْعِ مَا لَمْ يَقْبِضُوا
„Ich habe dich zu den Leuten Allahs und den Bewohnern Mekkas gesandt; verbiete ihnen den Verkauf dessen, was sie noch nicht in Besitz genommen haben.“
Diese Hadithe sind eindeutig im Verbot des Verkaufs dessen, was noch nicht in Besitz genommen wurde, da das Eigentum des Verkäufers daran noch nicht vervollständigt ist. Denn Dinge, die der Inbesitznahme bedürfen, gehen nicht vollständig in das Eigentum über, bis der Käufer sie in Besitz nimmt, und sie bleiben in der Haftung des ursprünglichen Verkäufers.
Daraus wird deutlich, dass für die Gültigkeit des Verkaufs die Bedingung gilt, dass der Verkäufer die Ware bereits besitzt und sein Eigentum daran vollständig ist. Wenn er sie jedoch nicht besitzt oder wenn sein Eigentum daran noch nicht vollständig ist, darf er sie unter keinen Umständen verkaufen. Dies schließt ein, was man zwar besitzt, aber noch nicht in Besitz genommen hat, sofern für den Abschluss des Verkaufs die Inbesitznahme erforderlich ist – wie etwa bei messbaren, wiegbaren oder zählbaren Gütern.
Was jedoch Güter betrifft, bei denen die Inbesitznahme nicht Bedingung für die Vervollständigung des Eigentums ist – wie Tiere, Häuser, Grundstücke und Ähnliches –, so darf der Verkäufer diese verkaufen, bevor er sie physisch in Besitz nimmt. Denn allein durch den Abschluss des Kaufvertrags mittels Angebot (īǧāb) und Annahme (qabūl) ist der Verkauf vollzogen, egal ob er sie in Besitz genommen hat oder nicht; er verkauft somit etwas, das bereits in sein vollständiges Eigentum übergegangen ist. Die Frage des Verkaufsverbots hängt also nicht allein von der Inbesitznahme ab, sondern von der Eigentümerstellung und der Vollständigkeit dieses Eigentums. Dass der Verkauf von nicht in Besitz genommenen Gütern (außer messbaren, wiegbaren und zählbaren) zulässig ist, geht aus einem authentischen Hadith hervor. Al-Buchari überlieferte von Ibn Umar, dass er auf einem widerspenstigen jungen Kamel von Umar ritt:
فَقَالَ لَهُ النَّبِيُّ ﷺ بَعْنِيهِ، فَقَالَ عُمَرُ: هُوَ لَكَ فَاشْتَرَاهُ ثُمَّ قَالَ: هُوَ لَكَ يَا عَبْدَ اللَّهِ بْنَ عُمَرَ، فَاصْنَعْ بِهِ مَا شِئْتَ
„Der Prophet ﷺ sagte zu ihm (Umar): ‚Verkaufe es mir.‘ Umar antwortete: ‚Es gehört dir.‘ So kaufte er es und sagte dann: ‚Es gehört dir, o Abdullah bin Umar, mache damit, was du willst.‘“
Dies ist eine Verfügung über das Verkaufsobjekt durch Schenkung, noch bevor es in Besitz genommen wurde. Dies belegt die Vollständigkeit des Eigentums am Verkaufsobjekt vor der Inbesitznahme und die Zulässigkeit des Verkaufs (bzw. der Verfügung), da das Eigentum des Verkäufers daran bereits vollendet war. Folglich gilt: Was der Verkäufer besitzt und woran sein Eigentum vollständig ist, darf er verkaufen; was er nicht besitzt oder woran sein Eigentum nicht vollständig ist, darf er nicht verkaufen.
Demnach ist das, was kleine Händler tun – nämlich mit dem Käufer über eine Ware zu verhandeln, sich mit ihm auf den Preis zu einigen, sie ihm zu verkaufen und dann zu einem anderen Händler zu gehen, um sie für denjenigen zu kaufen, dem sie sie bereits verkauft haben, und sie dann dem Käufer zu übergeben –, nicht zulässig. Denn es ist ein Verkauf dessen, was man nicht besitzt. Als der Händler nach der Ware gefragt wurde, hatte er sie nicht bei sich und besaß sie nicht, aber er wusste, dass sie bei jemand anderem auf dem Markt vorhanden ist. Er täuscht den Käufer, indem er vorgibt, sie sei vorhanden, verkauft sie ihm und geht sie erst nach dem Verkauf kaufen. Dies ist haram und unzulässig, weil er eine Ware verkauft hat, die er noch nicht besaß.
Ebenso ist das, was Besitzer von Gemüseläden oder Getreidehändlern tun – nämlich Gemüse oder Weizen zu verkaufen, bevor ihr Eigentum daran vollständig ist –, unzulässig. Einige Händler kaufen Gemüse oder Weizen vom Bauern und verkaufen es weiter, bevor sie es in Besitz genommen haben. Dies ist nicht zulässig, da es sich um Nahrungsmittel handelt, deren Eigentum erst durch die Inbesitznahme (qabd) vervollständigt wird.
Ebenso verhält es sich mit Importeuren, die Waren aus anderen Ländern einführen. Einige von ihnen kaufen Waren unter der Bedingung der Lieferung im Inland und verkaufen sie dann weiter, bevor sie eingetroffen sind, also bevor ihr Eigentum daran vollständig ist. Dies ist ein verbotener Verkauf, weil es ein Verkauf dessen ist, dessen Eigentum noch nicht vervollständigt wurde.)
Ich hoffe, dies ist ausreichend. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Dhu l-Qa'da 1444 n. H. 26.05.2023 n. Chr.
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