(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage
Verkauf einer Maschine ohne deren physische Übergabe
An Abu Ihsan Manasra
Frage:
Unser ehrenwürdiger Scheich, as-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh,
wenn Sie so freundlich wären, mir eine persönliche Frage zu Verträgen zu beantworten:
Ich besitze eine Anlage mit einer Fläche von 400 Quadratmetern, in der sich eine Holzbearbeitungsmaschine befindet. Jemand kam zu mir, um die Maschine zu kaufen, und ich stimmte dem Verkauf zu. Danach bat er mich, die Anlage zu mieten, damit die Maschine, die er von mir gekauft hat, an ihrem Platz bleiben kann und er dort mit ihr arbeiten kann. Daraufhin wurde die Vereinbarung getroffen. Zu beachten ist, dass die Maschine ein bewegliches Gut ist, sie jedoch an ihrem Platz in der Anlage blieb, die an die Person vermietet wurde, welche die Maschine gekauft hat. Die Maschine wurde also nicht wegbewegt. Dabei ist zu erwähnen, dass der Mieter (der Eigentümer der Maschine) den Schlüssel zur Anlage besitzt, den vollen Nutzen aus der Anlage zieht und frei über sie verfügen kann, ohne die Anlage zu beschädigen oder ihr zu schaden.
Gilt der Vertrag zwischen uns als scharia-konform erfüllt, wenn die Maschine nicht wegbewegt wurde?
Oder gilt der Vertrag als nichtig (bāṭil), weil die Maschine nicht an einen anderen Ort transportiert wurde und in der Anlage verblieb, die der Käufer der Maschine gemietet hat?
Möge Allah Sie segnen und durch Ihre Hände den Sieg gewähren.
Bitte beantworten Sie diese Frage aufgrund der dringenden Notwendigkeit so schnell wie möglich, falls dies machbar ist.
Wa salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh.
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh,
beim Verkauf ist die Inbesitznahme (qabḍ) der Ware und deren Überführung in den eigenen Bereich Bedingung. Dies gilt jedoch nur für Güter, die gewogen (mawzūn), gemessen (makīl) oder gezählt (maʿdūd) werden. Wenn man zum Beispiel Stoffe kauft oder Lebensmittel wie Reis, oder wenn man eine bestimmte Anzahl an Wassermelonen oder Bananen kauft... bei solchen Dingen, die nach Maß verkauft werden (dazu gehört auch das Messen nach Ellen), oder die nach Stückzahl verkauft werden (wie eine Wassermelone für so viel), oder nach Gewicht und Ähnlichem... bei all diesen Dingen ist es beim Verkauf zwingend erforderlich, dass der Käufer sie von ihrem Ort wegbewegt. Ebenso gilt für den Verkäufer: Damit die Ware in sein Eigentum übergeht und es ihm erlaubt ist, sie weiterzuverkaufen, muss er sie in Besitz genommen und in seinen Laden überführt haben. Daher ist es einem Händler nicht erlaubt, eine Ware zu verkaufen, die er nicht besitzt, d. h. die sich nicht physisch in seinem Laden befindet. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
مَنْ ابْتَاعَ طَعَامًا فَلَا يَبِعْهُ حَتَّى يَسْتَوْفِيَهُ
„Wer Nahrungsmittel kauft, darf sie nicht weiterverkaufen, bevor er sie vollständig in Empfang genommen hat.“ (Überliefert von al-Buchari)
Muslim überlieferte von Ibn Umar:
وَكُنَّا نَشْتَرِي الطَّعَامَ مِنْ الرُّكْبَانِ جِزَافًا فَنَهَانَا رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَنْ نَبِيعَهُ حَتَّى نَنْقُلَهُ مِنْ مَكَانِهِ
„Wir pflegten Nahrungsmittel von den Karawanen pauschal zu kaufen, da verbot uns der Gesandte Allahs ﷺ, sie zu verkaufen, bis wir sie von ihrem Ort wegbewegt hatten.“
Muslim überlieferte, dass der Prophet ﷺ sagte:
مَنْ ابْتَاعَ طَعَامًا فَلَا يَبِعْهُ حَتَّى يَكْتَالَهُ
„Wer Nahrungsmittel kauft, darf sie nicht verkaufen, bis er sie abgemessen hat.“
Von Hakim bin Hizam wurde überliefert:
قُلْتُ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنِّي أَشْتَرِي بُيُوعًا فَمَا يَحِلُّ لِي مِنْهَا وَمَا يُحَرَّمُ عَلَيَّ قَالَ فَإِذَا اشْتَرَيْتَ بَيْعًا فَلَا تَبِعْهُ حَتَّى تَقْبِضَهُ
„Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich tätige Käufe. Was ist mir davon erlaubt und was ist mir verboten?‘ Er sagte: ‚Wenn du einen Kauf tätigst, so verkaufe ihn nicht weiter, bis du ihn in Besitz genommen hast.‘“ (Überliefert von Ahmad)
Von Zaid bin Thabit wurde überliefert:
إِنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى أَنْ تُبَاعَ السِّلَعُ حَيْثُ تُبْتَاعُ حَتَّى يَحُوزَهَا التُّجَّارُ إِلَى رِحَالِهِمْ
„Der Gesandte Allahs ﷺ verbot, dass Waren dort verkauft werden, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie zu ihren Unterkünften gebracht haben.“ (Überliefert von Abu Dawud)
Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Ibn Umar, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
مَنْ اشْتَرَى طَعَامًا بِكَيْلٍ أَوْ وَزْنٍ فَلَا يَبِيعُهُ حَتَّى يَقْبِضَهُ
„Wer Nahrungsmittel nach Maß oder Gewicht kauft, darf sie nicht verkaufen, bis er sie in Besitz genommen hat.“
Aus den Hadithen geht klar hervor, dass sie sich auf das Messen und Wiegen sowie allgemein auf Nahrungsmittel beziehen. Nahrungsmittel sind entweder messbar, wiegbar oder zählbar, da sie manchmal auch nach Stückzahl verkauft werden, wie einige Obstsorten... Folglich bezieht sich die Bedingung der Inbesitznahme (qabḍ) auf alles, was durch Maß, Gewicht oder Anzahl bestimmt wird.
Was jedoch Güter betrifft, die nicht gemessen, gewogen oder gezählt werden, so ist die Inbesitznahme (im Sinne des Wegbewegens) beim Verkauf keine Bedingung. Dies gilt für Häuser, Grundstücke, Tiere und Ähnliches. Häuser und Grundstücke deshalb, weil sie nicht bewegt werden können. Was die Tiere betrifft, so gibt es dazu Belege. Al-Buchari überlieferte von Ibn Umar, dass dieser auf einem schwer zu bändigenden jungen Kamel Umars ritt:
فَقَالَ لَهُ النَّبِيُّ ﷺ بِعْنِيهِ فَقَالَ عُمَرُ هُوَ لَكَ فَاشْتَرَاهُ ثُمَّ قَالَ هُوَ لَكَ يَا عَبْدَ اللَّهِ فَاصْنَعْ بِهِ مَا شِئْتَ
„Da sagte der Prophet ﷺ zu ihm: ‚Verkaufe es mir.‘ Umar antwortete: ‚Es gehört dir.‘ So kaufte er es und sagte dann: ‚Es gehört dir, o Abdullah, mache damit, was du willst.‘“
In diesem Hadith hat der Gesandte Allahs ﷺ das Kamel von Umar gekauft und es an Abdullah bin Umar verkauft (bzw. verschenkt), bevor er es physisch von Umar in Empfang genommen hatte.
Ebenso überlieferte Muslim in seinem Sahih-Werk von Amir, der sagte: Jabir bin Abdullah erzählte mir,
أَنَّهُ كَانَ يَسِيرُ عَلَى جَمَلٍ لَهُ قَدْ أَعْيَا فَأَرَادَ أَنْ يُسَيِّبَهُ قَالَ فَلَحِقَنِي النَّبِيُّ ﷺ فَدَعَا لِي وَضَرَبَهُ فَسَارَ سَيْرًا لَمْ يَسِرْ مِثْلَهُ قَالَ بِعْنِيهِ بِوُقِيَّةٍ قُلْتُ لَا ثُمَّ قَالَ بِعْنِيهِ فَبِعْتُهُ بِوُقِيَّةٍ وَاسْتَثْنَيْتُ عَلَيْهِ حُمْلَانَهُ إِلَى أَهْلِي فَلَمَّا بَلَغْتُ أَتَيْتُهُ بِالْجَمَلِ فَنَقَدَنِي ثَمَنَهُ ثُمَّ رَجَعْتُ فَأَرْسَلَ فِي أَثَرِي فَقَالَ أَتُرَانِي مَاكَسْتُكَ لِآخُذَ جَمَلَكَ خُذْ جَمَلَكَ وَدَرَاهِمَكَ فَهُوَ لَكَ
„dass er auf einem Kamel ritt, das erschöpft war, sodass er es zurücklassen wollte. Er sagte: Da holte mich der Prophet ﷺ ein, betete für mich und schlug das Kamel, woraufhin es so schnell lief wie nie zuvor. Er sagte: ‚Verkaufe es mir für eine Unze.‘ Ich sagte: ‚Nein.‘ Dann sagte er: ‚Verkaufe es mir.‘ Da verkaufte ich es ihm für eine Unze, machte jedoch zur Bedingung, dass es mich noch zu meiner Familie trägt. Als ich ankam, brachte ich ihm das Kamel, und er zahlte mir den Preis aus. Dann ging ich weg, woraufhin er jemanden hinter mir herschickte und sagte: ‚Glaubst du, ich habe mit dir gefeilscht, um dein Kamel zu nehmen? Nimm dein Kamel und deine Dirhams, es gehört dir.‘“
In diesem Hadith hat der Gesandte Allahs ﷺ das Kamel von Jabir gekauft, es aber nicht sofort physisch in Besitz genommen. Vielmehr ritt Jabir das Kamel weiter, bis er seine Familie erreichte... Erst danach schenkte es ihm der Gesandte Allahs ﷺ.
Demnach ist beim Verkauf von Tieren und Ähnlichem, was üblicherweise nicht nach Gewicht, Maß oder Stückzahl verkauft wird, die physische Inbesitznahme (durch Wegbewegen) keine Bedingung für die Vollständigkeit des Verkaufs.
Was ich bevorzuge (arjaḥu), ist, dass die von Ihnen angefragte Schreinereimaschine wie das Tier zu behandeln ist. Somit ist der Verkauf auch ohne die physische Wegbewegung vom Ort gültig. Mit anderen Worten: Der Verkauf der Maschine ist rechtsgültig, unabhängig davon, ob der Käufer sie in sein Haus transportiert oder den Ort, an dem sie sich befindet, mietet und sie dort belässt. Der Verkauf ist somit gültig, und möge Allah Ihren Verkauf der Maschine sowie den Kauf des Käufers segnen.
Dies ist das, was ich für am wahrscheinlichsten halte, und Allah ist der Wissendste und Weiseste.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Dschumada al-Ula 1439 n. H. 08.02.2018 n. Chr.
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