(Antworten-Serie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf die Frage: Bürgschaft für eine Schuld gegen Entgelt
An Yusuf Abu Islam
Frage:
As-Salamu 'Alaikum... unser teurer Scheich und Emir...
Möge Allah Sie vor allem Übel und Unheil bewahren und Ihnen in naher Zukunft den Sieg auf Erden gewähren, so Allah will.
Eine dringende Frage, wenn ich bitten darf: Jemand schuldet einer Gruppe von Händlern eine große Geldsumme. Eine andere Person bietet ihm an, die Verhandlungen mit diesen Händlern zu übernehmen, indem er deren Forderungen sofort aus eigener Tasche begleicht, unter der Bedingung, dass sie den Schuldbetrag senken. Der Nachlassbetrag soll dann nach einem bestimmten Prozentsatz zwischen ihm und dem Schuldner aufgeteilt werden, d. h. die Ersparnis wird zwischen dem Vermittler und dem Schuldner geteilt. Ist das erlaubt? Baraka Allahu Fikum und möge Er Ihnen bei Ihren Angelegenheiten beistehen.
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
Ich habe deiner Frage entnommen, dass du den Händlern gegenüber verschuldet bist... und dass es jemanden gibt, der dir helfen möchte, die Tilgung der Schulden in deinem Namen zu übernehmen, jedoch unter der Bedingung, dass er mit den Händlern verhandelt, um die Schuldsumme zu senken, wobei er einen Teil dieses Nachlasses für sich beansprucht. Wenn die Schulden beispielsweise 10.000 betragen und er mit ihnen verhandelt, sodass er die Summe auf 8.000 senken kann, möchte er von dir zum Beispiel 1.000 (die Hälfte des Nachlasses) als Gegenleistung dafür, dass er die Schuld für dich begleicht. Mit anderen Worten: Er möchte für dich bei der Schuldentilgung bürgen, indem er sie für dich gegen ein Entgelt begleicht, das in einem Prozentsatz des Preisnachlasses besteht, den er bei den Gläubigern erzielt.
Wenn dieses Verständnis korrekt ist, dann ist dieses Geschäft nicht zulässig, da es sich in seiner Realität um eine Bürgschaft (Dhaman) handelt. Das heißt, er hat die Tilgung der Schuld in deinem Namen garantiert. Für die Bürgschaft (Dhaman) gibt es im Islam bestimmte Bedingungen. Zu diesen Bedingungen gehört, dass die Bürgschaft ohne Gegenleistung (Mu'awadhah) erfolgen muss. Hier jedoch hat er für dich gegen ein Entgelt gebürgt, weshalb dieses Geschäft in dieser Form unzulässig ist. Der Beleg für die Bürgschaft zeigt deutlich auf, dass sie die Verbindung einer Haftung mit einer anderen Haftung (Dhammu dhimmah ila dhimmah) darstellt und dass es sich um die Verpflichtung für ein feststehendes Recht handelt. Es ist darin klar ersichtlich, dass es einen Bürgen (Dhamin), einen Schuldner (Madmun 'anhu) und einen Gläubiger (Madmun lahu) gibt und dass dies ohne Gegenleistung erfolgt.
Dieser Beleg ist das, was Abu Dawud von Jabir berichtete:
كَانَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ لَا يُصَلِّي عَلَى رَجُلٍ مَاتَ وَعَلَيْهِ دَيْنٌ فَأُتِيَ بِمَيِّتٍ فَقَالَ أَعَلَيْهِ دَيْنٌ قَالُوا نَعَمْ دِينَارَانِ قَالَ صَلُّوا عَلَى صَاحِبِكُمْ فَقَالَ أَبُو قَتَادَةَ الْأَنْصَارِيُّ هُمَا عَلَيَّ يَا رَسُولَ اللَّهِ قَالَ فَصَلَّى عَلَيْهِ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ فَلَمَّا فَتَحَ اللَّهُ عَلَى رَسُولِ اللَّهِ ﷺ قَالَ أَنَا أَوْلَى بِكُلِّ مُؤْمِنٍ مِنْ نَفْسِهِ فَمَنْ تَرَكَ دَيْنًا فَعَلَيَّ قَضَاؤُهُ وَمَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِوَرَثَتِهِ
„Der Gesandte Allahs ﷺ pflegte das Totengebet nicht über einen Mann zu verrichten, der verstarb und noch Schulden hatte. Ein Verstorbener wurde gebracht und er fragte: 'Hat er Schulden?' Sie sagten: 'Ja, zwei Dinare.' Er sagte: 'Verrichtet das Gebet für euren Gefährten.' Da sagte Abu Qatada al-Ansari: 'Sie lasten auf mir (ich übernehme sie), o Gesandter Allahs.' Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs ﷺ das Gebet über ihn. Als Allah dem Gesandten Allahs ﷺ (die Siege) bescherte, sagte er: 'Ich stehe jedem Gläubigen näher als er sich selbst. Wer Schulden hinterlässt, so obliegt mir deren Tilgung, und wer Besitz hinterlässt, so ist er für seine Erben.'“ (Abu Dawud)
Aus diesem Hadith geht klar hervor, dass Abu Qatada seine Haftung mit der Haftung des Verstorbenen verbunden hat, um ein finanzielles Recht zu übernehmen, das dem Gläubiger zustand. Es ist ersichtlich, dass es bei der Bürgschaft einen Bürgen, einen Schuldner und einen Gläubiger gibt und dass die Bürgschaft – wie sie von beiden geleistet wurde – die Übernahme einer Verpflichtung ohne Gegenleistung ist. Der Hadith enthält somit die Bedingungen für die Gültigkeit und das Zustandekommen einer Bürgschaft.
Dementsprechend ist es zulässig, dass dieser Mann für die Tilgung deiner Schulden bürgt, unabhängig davon, wie er sich mit dem Gläubiger einigt, jedoch nur ohne Gegenleistung. Da er aber ein Entgelt verlangt, ist es nicht erlaubt.
Ich wiederhole: Wenn mein Verständnis deiner Frage dem entspricht, was oben erwähnt wurde, dann ist dies das, was ich in dieser Angelegenheit für vorzugswürdig halte. Und Allah ist Allwissend und Allweise. Sollte das Thema jedoch anders sein, als ich es verstanden habe, so erläutere es mir bitte, damit wir versuchen können, die Antwort auf die neue Realität anzuwenden, so Allah will.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Jumada al-Ula 1439 n. H. 19.01.2018
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