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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Notwendigkeitsindikation (*Dalālat al-Iqtiḍā’*)

October 03, 2019
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“

An Zahid Talib Na’im

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa-raḥmatullāhi wa-barakātuh.

Thema: Die Notwendigkeitsindikation (Dalālat al-Iqtiḍā’)

Unser ehrwürdiger Sheikh, möge Allah Ihre Bemühungen segnen, Ihre Schritte festigen und Ihnen bei dem beistehen, was Er liebt und was Ihn zufriedenstellt.

Im Buch Das Islamische Persönlichkeitsbild (asch-Schachsiyya al-Islāmiyya), Teil 3, wird im Thema „Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist, ist selbst Pflicht“ (mā lā yatimmu al-wāǧibu illā bihi fahuwa wāǧib) auf Seite 44 Folgendes angeführt: „...ungeachtet dessen, ob der Grund (as-Sabab) ein schariatischer ist, wie die Formel (aṣ-Ṣīġa) in Bezug auf die obligatorische Sklavenbefreiung.“ Es scheint, als beziehe sich dies auf den Vers der Sühneleistung für den Dhihār in den Worten des Erhabenen:

وَالَّذِينَ يُظَاهِرُونَ مِن نِّسَائِهِمْ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُوا فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِّن قَبْلِ أَن يَتَمَاسَّا ذَٰلِكُمْ تُوعَظُونَ بِهِ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ * فَمَن لَّمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ مِن قَبْلِ أَن يَتَمَاسَّا فَمَن لَّمْ يَسْتَطِعْ فَإِطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكِينًا ذَٰلِكَ لِتُؤْمِنُوا بِاللَّهِ وَرَسُولِهِ

„Und diejenigen, die sich von ihren Frauen durch die Äußerung des Dhihār trennen und hierauf zu dem zurückkehren, was sie gesagt haben, (müssen) einen Sklaven befreien, bevor sie beide einander berühren. Dies ist es, womit ihr ermahnt werdet. Und Allah ist dessen, was ihr tut, Kundig. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (muss) zwei aufeinanderfolgende Monate fasten, bevor sie beide einander berühren. Wer es aber nicht vermag, (muss) sechzig Arme speisen. Dies (ist so), damit ihr an Allah und Seinen Gesandten glaubt.“ (Surah al-Muǧādila [58]:3-4)

Oder auf den Vers über die Sühneleistung für die unbeabsichtigte Tötung in Seinen Worten:

وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ أَن يَقْتُلَ مُؤْمِنًا إِلَّا خَطَأً وَمَن قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُّؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُّسَلَّمَةٌ إِلَىٰ أَهْلِهِ إِلَّا أَن يَصَّدَّقُوا فَإِن كَانَ مِن قَوْمٍ عَدُوٍّ لَّكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُّؤْمِنَةٍ وَإِن كَانَ مِن قَوْمٍ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُم مِّيثَاقٌ فَدِيَةٌ مُّسَلَّمَةٌ إِلَىٰ أَهْلِهِ وَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُّؤْمِنَةٍ فَمَن لَّمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ تَوْبَةً مِّنَ اللَّهِ وَكَانَ اللَّهُ عَلِيمًا حَكِيمًا

„Ein Gläubiger darf keinen (anderen) Gläubigen töten, außer aus Versehen. Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, (muss) einen gläubigen Sklaven befreien und eine Ersatzleistung an seine Angehörigen aushändigen, es sei denn, sie erlassen (sie ihm) als Almosen. Wenn er (der Getötete) aber zu einem Volk gehört, das euch feindlich gesinnt ist, und er gläubig ist, (gilt es,) einen gläubigen Sklaven zu befreien. Und wenn er zu einem Volk gehört, zwischen dem und euch ein Abkommen besteht, (gilt es,) eine Ersatzleistung an seine Angehörigen auszuhändigen und einen gläubigen Sklaven zu befreien. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (muss) zwei aufeinanderfolgende Monate fasten – als eine Reueannahme von Allah. Und Allah ist Allwissend und Allweise.“ (Surah an-Nisā’ [4]:92)

Im selben Buch heißt es auf Seite 182: „Die Notwendigkeitsindikation (Dalālat al-Iqtiḍā’) ist jene, bei der das Notwendige aus der Wortbedeutung erschlossen wird, indem es eine Bedingung (Schart) für die Bedeutung ist, die durch die Korrespondenz (al-Muṭābaqa) angezeigt wird.“

Hierbei sind zwei Fragen für mich unklar:

Erstens: Warum wurde die Bedingung (Schart) erwähnt und nicht der Grund (as-Sabab), obwohl die Formel (aṣ-Ṣīġa) ein Grund für die obligatorische Befreiung ist? Mir erscheint es, dass die Formel durch die Notwendigkeitsindikation obligatorisch ist.

Zweitens: Warum wurde die Korrespondenz (al-Muṭābaqa) erwähnt und nicht die Inklusion (at-Taḍammun)?

Ich hoffe, ich habe Sie mit diesen Fragen nicht belastet. Möge Allah Sie segnen.

Antwort:

Wa-ʿalaikum as-salām wa-raḥmatullāhi wa-barakātuh.

Zur ersten Frage: Du fragst, warum bei der Notwendigkeitsindikation die Bedingung erwähnt wurde und nicht der Grund. Es scheint, als hättest du aus dem Beispiel in der Schachsiyya („Befreie deinen Sklaven für mich“) verstanden, dass dies die Bedingung des Eigentums erfordert und somit die Bedingung in der Definition zugrunde gelegt wurde... Und du hast aus „Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist“ im Beispiel („wie die Formel bei der obligatorischen Befreiung“) verstanden, dass die Formel als Grund (Sabab) genannt wurde, und sahst dies als Notwendigkeitsindikation an. Daher fragtest du: Warum wurde der Grund nicht in der Definition der Notwendigkeitsindikation genannt, so wie die Bedingung?

Die Antwort lautet, dass die Sachverhalte unterschiedlich sind. Dies wird deutlich, wenn man die Realität der Notwendigkeitsindikation und der Regel „Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist“ betrachtet. Die Notwendigkeitsindikation gehört zu den sprachlichen Untersuchungen bezüglich des ausgesprochenen Wortlautes (al-Manṭūq) und des Sinnes (al-Mafhūm) usw. Die Regel „Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist, ist selbst Pflicht“ hingegen ist eine schariatische Regel, d. h. ein allgemeines Rechtsurteil (Ḥukm Kullī). Man darf beides nicht vermischen, denn die Notwendigkeitsindikation wird nach sprachlichen Maßstäben verstanden, während die Regel nach den schariatischen Beweisen verstanden wird, aus denen sie abgeleitet wurde. Das bedeutet, dass für beide Angelegenheiten Regeln existieren, auf denen sie basieren, wie aus den Definitionen hervorgeht:

*Erstens: Die Notwendigkeitsindikation (Dalālat al-Iqtiḍā’):* Die Gelehrten der Uṣūl haben drei wichtige Definitionen für die Notwendigkeitsindikation formuliert:

  1. In der ersten wird weder die Bedingung noch der Grund erwähnt. Stattdessen wird die Implikationsindikation (Dalālat al-Iltizām) erwähnt, die der Wortlaut für die Wahrhaftigkeit des Sprechers oder die Richtigkeit der Äußerung erfordert. Zu diesen Definitionen gehört:

    • In al-Iḥkām fī Uṣūl al-Aḥkām von Abu al-Hasan Saif ad-Din al-Amidi (gest. 631 n. H.): „Die erste Art ist die Notwendigkeitsindikation (Dalālat al-Iqtiḍā’): Es ist das, dessen Indikation nicht durch seinen expliziten Wortlaut und seine Setzung erfolgt. Dies ist entweder so, dass das Bezeichnete vom Sprecher beabsichtigt ist oder nicht. Wenn es beabsichtigt ist, so hängt entweder die Wahrhaftigkeit des Sprechers oder die Gültigkeit des Geäußerten davon ab, oder nicht. Wenn sie davon abhängt, so wird die Indikation des Wortlautes darauf Notwendigkeitsindikation genannt...“ Ähnliches findet sich im Buch Taysīr al-Wuṣūl ilā al-Uṣūl.
  2. Die zweite Definition behält dieselbe Bedeutung bei, führt sie jedoch detaillierter aus und geht dabei auf den situativen Beleg (Ḫiṭāb al-Waḍʿ), konkret die Bedingung (as-Schart), ein und auf nichts anderes. Dies liegt daran, dass man die Bedingung als das Erste ansah, was dem Verstand bei der Implikation des Wortlautes in den Sinn kommt; anderes folgt ihr durch Beweise. Wenn sie daher das Beispiel der Befreiung nannten, gingen sie auf die Bedingung der Befreiung ein – das Eigentum – und nicht auf den Grund des Eigentums – die Formel –, da Letzteres nicht durch die Notwendigkeitsindikation, sondern durch Beweise erschlossen wird. Das Beispiel „Befreie deinen Sklaven für mich“ lässt durch die Notwendigkeitsindikation verstehen, dass zuerst das Eigentum realisiert sein muss, damit die Befreiung gültig ist. Was jedoch den Grund für den Eigentumsvertrag durch eine bestimmte Formel betrifft, so wird dies aus den schariatischen Beweisen verstanden. Zu diesen Definitionen gehört:

    • In al-Mustaṣfā fī ʿIlm al-Uṣūl von Abu Hamid Muhammad al-Ghazali al-Tusi (gest. 505 n. H.): „Die zweite Kunst: Was aus den Wörtern gewonnen wird, nicht hinsichtlich ihrer Formel, sondern hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Hinweisung. Dies umfasst fünf Arten. Die erste Art: Was man Notwendigkeit (Iqtiḍā’) nennt. Es ist das, worauf das Wort nicht direkt hindeutet und was nicht ausgesprochen wurde, was aber eine Notwendigkeit des Wortes ist, entweder weil der Sprecher sonst nicht wahrhaftig sein könnte, oder weil die Existenz des Geäußerten schariatisch unmöglich wäre ohne es, oder weil seine Bestätigung rational unmöglich wäre ohne es... Ein Beispiel für das, was durch Notwendigkeit für die schariatische Vorstellung des Wortlautes feststeht, ist die Aussage: ‚Befreie deinen Sklaven für mich‘. Dies beinhaltet das Eigentum und erfordert es, obwohl es nicht ausgesprochen wurde. Doch die Gültigkeit der ausgesprochenen Befreiung ist schariatisch an die Bedingung des vorherigen Eigentums geknüpft, somit war dies das Erfordernis des Wortlautes...“ Ähnliches steht in al-Baḥr al-Muḥīṭ fī Uṣūl al-Fiqh von az-Zarkaschi (gest. 794 n. H.).
  3. Die dritte Definition behält die beiden vorherigen bei, detailliert die Bedingung jedoch weiter und besagt, dass die Bedingung für die bezeichnete Bedeutung durch Korrespondenz (al-Muṭābaqa) und nicht durch Inklusion (at-Taḍammun) erfolgt. Zu diesen Definitionen gehört:

    • In al-Maḥṣūl fī ʿIlm al-Uṣūl von Muhammad bin Umar ar-Razi (gest. 606 n. H.): „Bezüglich der Unterteilung der Implikationsindikation sagen wir: Die aus der Implikationsindikation gewonnene Bedeutung wird entweder aus den Bedeutungen einzelner Wörter oder aus deren Zusammensetzung gewonnen. Das Erstere umfasst zwei Arten, denn die durch Implikation bezeichnete Bedeutung ist entweder eine Bedingung für die durch Korrespondenz bezeichnete Bedeutung oder ein Zusatz dazu. Wenn es das Erstere ist, so wird es Notwendigkeitsindikation genannt. Diese Bedingtheit kann rational sein, wie das Wort des Propheten (s): ‚Meiner Umma sind Versehen und Vergessenheit erlassen‘, denn der Verstand zeigt an, dass diese Bedeutung nur dann korrekt ist, wenn wir darin das schariatische Urteil implizieren. Sie kann auch schariatisch sein, wie die Aussage: ‚Bei Allah, ich werde diesen Sklaven befreien‘, denn es ist für ihn notwendig, das Eigentum zu erlangen, da er sein Wort schariatisch sonst nicht erfüllen kann...“

Wie wir sagten, unterscheiden sich die drei Definitionen nicht im Allgemeinen, sondern in der Detailtiefe bezüglich der Bedingung.

In der Schachsiyya, Teil 3, sahen wir, dass die Definition gemäß den sprachlichen Untersuchungen diejenige ist, die auf die Bedingung und die Korrespondenz eingeht, so sagten wir: „Die Notwendigkeitsindikation (Dalālat al-Iqtiḍā’) ist jene, bei der das Notwendige aus der Wortbedeutung erschlossen wird, indem es eine Bedingung für die Bedeutung ist, die durch die Korrespondenz angezeigt wird. Das Notwendige kann der Verstand erfordern oder die Scharia, entweder für die Notwendigkeit der Wahrhaftigkeit des Sprechers oder für die Gültigkeit der Äußerung. Ein Beispiel hierfür ist das Wort des Erhabenen: ‚Kämpft gegen diejenigen, die euch nahe sind‘, denn das Wort ‚Kämpft‘ impliziert den Befehl zur Beschaffung von Kampfmitteln wie Waffen, Ausrüstung, Training usw. Dies erfordert der Verstand, und es ist eine Bedingung für die Gültigkeit des Geäußerten, nämlich ‚Kämpft‘. Ein weiteres Beispiel ist deine Aussage zu einem anderen: ‚Befreie deinen Sklaven für mich für tausend Dirham‘. Der notwendige Sinn aus dem bezeichneten ‚Befreie den Sklaven‘ ist der Kauf oder die Schenkung. Dieser Sinn ist das, wovon die Realisierung dieser Bedeutung schariatisch abhängt, da es keine Befreiung bei dem gibt, was der Sohn Adams nicht besitzt. Es ist, als ob gesagt würde: ‚Verkaufe oder schenke mir diesen Sklaven, und sei dann mein Bevollmächtigter bei der Befreiung‘. Dies erfordert die Scharia, und es ist eine Bedingung für die Gültigkeit des Geäußerten, nämlich ‚Befreie‘. Ein weiteres Beispiel ist das Wort des Propheten (s):

إِنَّ اللَّهَ وَضَعَ عَنْ أُمَّتِي الْخَطَأَ، وَالنِّسْيَانَ، وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ

‚Gewiss, Allah hat meinem Umma das (an Sünde) erlassen, was sie aus Versehen, aus Vergessenheit oder unter Zwang tun.‘ (überliefert von Ibn Māǧah). Das heißt: Er erließ das Urteil über das Versehen, die Vergessenheit und den Zwang. Denn es wäre nicht wahrhaftig zu sagen, dass Er diese Dinge selbst aufgehoben hat, da deren Eintreten sicher ist. Dies erfordert also die Scharia für die Notwendigkeit der Wahrhaftigkeit des Sprechers.“ Wie du siehst, ist dies eine vollständige Definition der Notwendigkeitsindikation in all ihren Aspekten, und Allah ist der Helfer.

Zweitens: Was das allgemeine Urteil „Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist“ betrifft, so beschränkt sich dessen Definition nicht auf die sprachliche Untersuchung, sondern geht darüber hinaus zu den schariatischen Beweisen. Man untersuchte die Sache, ohne die eine Pflicht nicht erfüllt werden kann, sei sie nun ein Teil davon oder außerhalb davon liegend, wie der Grund (as-Sabab), die Bedingung (as-Schart) oder das Hindernis (al-Māniʿ). Dabei band man sich nicht allein an die Notwendigkeitsindikation, sondern konzentrierte sich auf die Beweise. Wenn sie zum Beispiel ein Beispiel für den Grund im Kapitel „Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist“ anführten, sagten sie: „...ungeachtet dessen, ob der Grund ein schariatischer ist, wie die obligatorische Befreiung.“ Dies gilt für den Fall, dass der Sklave dir gehört und du ihn befreien willst; die Bedingung des Eigentums ist also erfüllt, und du willst die Formel wissen. Diese wird nicht durch Notwendigkeitsindikation verstanden, sondern hierbei stützt man sich auf den Beweis. Der Unterschied zwischen diesem Beispiel (dass er dein Eigentum ist) und dem vorherigen Beispiel deiner Aussage („Befreie deinen Sklaven für mich“) ist klar. Letzteres wird durch Notwendigkeit verstanden, d. h., du musst ihn zuerst besitzen, denn wie solltest du ihn befreien, wenn er im Eigentum eines anderen steht? Das Eigentum ist hier eine Bedingung für die Realisierung des Wortlautes.

Da die Beweise hier maßgeblich sind, gab es darin Iǧtihād. Deshalb waren sie uneins über die Sache, ohne die eine Pflicht nicht erfüllt werden kann. Es wurde gesagt: Diese Sache ist obligatorisch, wenn sie ein Grund oder eine Bedingung ist... Es wurde gesagt: Wenn sie ein Grund und keine Bedingung ist... Es wurde gesagt: Wenn sie eine Bedingung und kein Grund ist... Und es wurde gesagt: Weder das eine noch das andere, sondern Enthaltung (at-Tawaqquf). Eine detaillierte Erläuterung dazu findet sich in al-Baḥr al-Muḥīṭ (1/254) von az-Zarkaschi sowie in Scharaḥ al-Kawkab al-Munīr (1/182) von Taqi ad-Din Ibn al-Najjar (gest. 972 n. H.).

Was wir jedoch in der Schachsiyya, Teil 3, basierend auf den Beweisen bevorzugt haben, aus denen jene Regel abgeleitet wurde, ist Folgendes: Alles, ohne das eine Pflicht nicht erfüllt werden kann, ist selbst Pflicht, was auch immer diese Sache sein mag, ob Grund oder Bedingung, und was auch immer ihre Art ist. Nachdem wir in der Definition gesagt haben: „Dass das, ohne das eine Pflicht nicht erfüllt werden kann, zwei Arten umfasst: Erstens, dass deren Verpflichtung an jene Sache geknüpft ist, und zweitens, dass deren Verpflichtung nicht daran geknüpft ist. Was Ersteres betrifft, so besteht kein Zweifel, dass die Erlangung der Bedingung nicht obligatorisch ist, sondern das Obligatorische ist das, wofür der Beweis der Verpflichtung kam, wie etwa die Verpflichtung eines bestimmten Gebets, die an das Vorhandensein der rituellen Reinheit geknüpft ist. Die rituelle Reinheit ist nicht aufgrund des Gebots zum Gebet obligatorisch, sondern sie ist eine Bedingung für die Ausführung der Pflicht. Das Obligatorische im Gebot zum Gebet ist lediglich das Gebet, wenn die Bedingung vorhanden ist...“, und nachdem wir die Realität der Bedingung erklärt hatten, schlossen wir die Untersuchung mit den Worten ab:

„Das Ergebnis ist, dass die Sache, ohne die eine Pflicht nicht erfüllt werden kann, obligatorisch ist, sei es durch das Gebot der Pflicht selbst oder durch ein anderes Gebot, ungeachtet dessen, ob diese Sache ein Grund (Sabab) ist – also das, aus dessen Vorhandensein die Existenz und aus dessen Fehlen das Nichtvorhandensein folgt – oder eine Bedingung (Schart) – also das, aus dessen Fehlen das Nichtvorhandensein folgt, aber aus dessen Vorhandensein weder Existenz noch Nichtvorhandensein zwingend folgt. Ungeachtet dessen, ob der Grund ein schariatischer ist, wie die Formel in Bezug auf die obligatorische Befreiung, oder ein rationaler, wie das Nachdenken zur Erlangung des obligatorischen Wissens, oder ein gewohnheitsmäßiger, wie das Durchtrennen des Halses in Bezug auf die obligatorische Tötung. Ungeachtet dessen, ob die Bedingung ebenfalls schariatisch ist, wie etwa der Wudu, oder rational, also das, was rational für das Befohlene notwendig ist, wie das Unterlassen der Gegenteile des Befohlenen, oder gewohnheitsmäßig, wovon es gewöhnlich nicht getrennt werden kann, wie das Waschen eines Teils des Kopfes beim Wudu. Die Verpflichtung einer Sache macht die Verpflichtung dessen, ohne das sie nicht erfüllt werden kann, notwendig. Das heißt, die Verpflichtung zu einer Sache erfordert die Verpflichtung zu dem, ohne das sie nicht erfüllt werden kann. Daher rührt die Regel: ‚Was für die Erfüllung einer Pflicht notwendig ist, ist selbst Pflicht‘.“ (Ende des Zitats).

Somit ist die Antwort auf die erste Frage, warum die Bedingung in der Definition der Notwendigkeitsindikation erwähnt wurde und nicht der Grund, geklärt, wie wir oben dargelegt haben: (Weil die Bedingung das Erste ist, was dem Verstand bei der Implikation des Wortlautes in den Sinn kommt; anderes folgt ihr durch Beweise. Wenn sie daher das Beispiel der Befreiung nannten, gingen sie auf die Bedingung der Befreiung ein – das Eigentum – und nicht auf den Grund des Eigentums – die Formel –, da Letzteres nicht durch die Notwendigkeitsindikation, sondern durch Beweise erschlossen wird...)

Nach meinem Wissen haben die Gelehrten der Uṣūl den Grund (as-Sabab) nicht in die Definition der Notwendigkeitsindikation aufgenommen. Dies ist die Antwort auf die erste Frage. Allah weiß es am besten.

Zur zweiten Frage: Warum in der Definition steht: „Die Notwendigkeitsindikation ist jene, bei der das Notwendige aus der Wortbedeutung erschlossen wird, indem es eine Bedingung für die Bedeutung ist, die durch die Korrespondenz (al-Muṭābaqa) angezeigt wird“, wobei die Korrespondenz genannt und die Inklusion (at-Taḍammun) weggelassen wurde. Dies liegt daran, dass die Inklusionsindikation und die Implikationsindikation Folgerscheinungen der Korrespondenzindikation sind, also nicht der Ursprung. Die Erläuterung dazu:

  1. Der Ursprung der Indikation ist die Korrespondenz (al-Muṭābaqa), d. h. die Indikation des Wortes auf seine gesamte Bedeutung. Das Wort wird nicht auf einen Teil seiner Bedeutung gelenkt (d. h. zur Inklusion), außer durch eine Spezifizierung oder Einschränkung... mit anderen Worten: nur aufgrund eines zwingenden Grundes gemäß den sprachlichen Untersuchungen in diesem Kapitel.

  2. Die Implikationsindikation (Dalālat al-Iltizām) ist die gedankliche Notwendigkeit für die Indikation des ausgesprochenen Wortlautes, d. h. sie folgt ihr. Da der Ursprung der Wortindikation die Korrespondenz ist, also die vollständige Bedeutung, so ist es auch bei seiner Notwendigkeit, d. h. mit der vollständigen Bedeutung (Korrespondenz). Und da diese Notwendigkeit, wie wir in der Antwort auf die erste Frage dargelegt haben, eine Bedingung für die Ausführung der Bedeutung des ausgesprochenen Wortlautes ist, war die Definition der Notwendigkeitsindikation so, wie sie in der Schachsiyya, Teil 3, steht: „Die Notwendigkeitsindikation ist jene, bei der das Notwendige aus der Wortbedeutung erschlossen wird, indem es eine Bedingung für die Bedeutung ist, die durch die Korrespondenz angezeigt wird.“

Dies wird bei der Notwendigkeitsindikation völlig deutlich: Es ist nicht möglich, dass die Sache, die der Text erfordert – also die gedankliche Notwendigkeit des Textes –, etwas anderes ist als die Korrespondenz (die vollständige Bedeutung). Nichts wird davon ausgenommen, außer durch einen Text. Zum Beispiel:

  • „Kämpft...“: Die gedankliche Notwendigkeit, d. h. die Notwendigkeitsindikation, umfasst die Kampfmittel im Krieg im Allgemeinen mit allen möglichen Waffen. Man sagt nicht: Nur mit dem Schwert, und anderes fällt nicht unter die Implikation; oder nur mit der Kanone, und anderes fällt nicht unter die Implikation usw. Vielmehr ist es die vollständige Bedeutung (Korrespondenz), so dass jede mögliche Art von Waffen, die im Krieg eingesetzt werden kann, unter die Implikation fällt.

  • „Frage das Dorf...“: Die gedankliche Notwendigkeit, d. h. die Notwendigkeitsindikation, sind die Bewohner, also die Leute des Dorfes. Die Brüder von Yusuf (as) sagten zu ihrem Vater, um die Wahrhaftigkeit ihrer Aussage zu beweisen, er solle die Bewohner des Dorfes fragen. Dies gilt in der vollständigen Bedeutung, d. h.: Frage, wen du willst von den Bewohnern des Dorfes, dann wirst du die Richtigkeit unserer Aussage sehen. Es ist hier nicht denkbar, dass die Brüder Yusufs von ihrem Vater wollten, er solle nur einen Teil der Dorfbewohner fragen, während es ihm verboten wäre, den anderen Teil zu fragen; denn dann wäre es ein Argument gegen sie und nicht für sie, da sie dann gewollt hätten, dass ihr Vater nur bestimmte Leute fragt, die mit ihnen übereinstimmen! Dadurch würde sich die Bedeutung ändern. Daher ist die Notwendigkeitsindikation („die Bewohner“) in der vollständigen Bedeutung (Korrespondenz).

  • „Befreie deinen Sklaven für mich...“: Die gedankliche Notwendigkeit ist, dass du ihn besitzt und dann befreist. Das Eigentum hier bedeutet, dass du ihn ganz besitzt, damit es dir erlaubt ist, ihn zu befreien, also die Korrespondenz (die vollständige Bedeutung) usw.

Somit muss die Bedeutung der „gedanklichen Notwendigkeit des ausgesprochenen Wortlautes“ durch Korrespondenz erfolgen, also in der vollständigen Bedeutung, und nichts wird davon ausgenommen, außer durch einen Text... und nicht durch einen Teil der Bedeutung (Inklusion).

Ich hoffe, dass diese Antwort ausreichend ist. Allah weiß es am besten und ist der Allweise.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Safar 1441 n. H. 02.10.2019 n. Chr.

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