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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Blutgeld (Diyyah) in Silber

April 24, 2013
3207

Frage:

Einer unserer Schabab möchte das Blutgeld (Diyyah) in Silber entrichten, was 12.000 Dirham entspricht, um es den Menschen zu erleichtern. Ist es zulässig, das Blutgeld in Silber zu bemessen, wenn die Menschen Silber weder kaufen noch als Zahlungsmittel für Blutgelder oder Brautgaben verwenden, es nicht als Vermögen horten, sondern es nur in geringem Maße als Schmuck kaufen? Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Rechtsgelehrten das Blutgeld bei Kamelbesitzern in Kamelen, bei Goldbesitzern in Gold und bei Silberbesitzern in Silber (al-Wariq) festlegen. Möge Allah es Ihnen mit Gutem vergelten.

Antwort:

Es ist korrekt, dass das Blutgeld für Kamelbesitzer hundert Kamele beträgt, für Goldbesitzer tausend Dinar und für Silberbesitzer zwölftausend Dirham.

Die heutigen Papierwährungen sind jedoch weder durch Gold noch durch Silber gedeckt. Daher fallen sie weder unter die Kategorie der Goldbesitzer noch unter die der Silberbesitzer.

Papiergeld wird durch Analogieschluss (Qiyas) aufgrund einer aus dem Text abgeleiteten ’illa (Rechtsgrund), nämlich des Geldcharakters (an-Naqdiyyah), als Währung angesehen, wie es im entsprechenden Kapitel des Buches al-Amwal („Das Vermögen im Kalifat“) und in anderen unserer Bücher erläutert wird.

Die Einstufung dieser Papierwährungen im Rahmen der Blutgelder erfordert eine Anstrengung in der Rechtsfindung (Ijtihad) in dieser Angelegenheit. Meine Ansicht hierzu ist, dass es unbedenklich ist, das Papiergeld bei einer unabsichtlichen Tötung (Qatl al-Khata’) am Silberwert zu bemessen. Denn derjenige, dem eine unabsichtliche Tötung zugeschrieben wird, hat keine Sünde begangen. Das Blutgeld wird hier nicht entrichtet, weil er etwas Verbotenes getan hat, sondern aufgrund einer Weisheit, die Allah allein kennt. Daher ist der geringere der beiden Grenzwerte bei der Zahlung des Blutgeldes für ein Vergehen ohne Vorsatz angemessen, da der Verursacher keine verbotene Handlung begangen hat.

Was jedoch das Blutgeld bei einer vorsätzlichen Tötung (Qatl al-’Amd) betrifft, so bin ich der Ansicht, dass es am Goldwert bemessen werden sollte. Denn der vorsätzliche Mörder hat eine verbotene Handlung begangen, weshalb eine Erleichterung für ihn nicht angemessen ist. Vielmehr ist der höhere der beiden Grenzwerte für ihn angemessen.

Sollten diese Papierwährungen jedoch Stellvertreterwährungen (nuqūd nā’ibah) für Gold oder Silber sein, so wird ihr Besitzer entsprechend dem Metall (Gold oder Silber) behandelt, das sie vertreten.

Ich bitte Allah (swt.), dass ich hiermit das Richtige getroffen habe.

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