Antwortserie des ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Das Urteil über den Erhalt eines Gehalts von einem Arbeitgeber, der mit Riba handelt
An Ammar Khdhir
Frage:
Bismillah ar-Rahman ar-Rahim,
einer der Brüder hat mich mit einer Frage in Verlegenheit gebracht, bei der ich fand, dass er recht hat, obwohl ich versuchte, die Situation, in der wir leben, zu erklären, aber er war noch nicht überzeugt.
Die Frage betrifft das Entgelt für die im öffentlichen Dienst erbrachte Arbeit in diesem kapitalistischen System, das überwiegend aus Riba (Zinsen) oder einem Teil davon besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Staat, der das Entgelt für den öffentlichen Dienst gewährt, diese Gelder oder einen Teil davon aus zinsbasierten Darlehen von ausländischen Staaten oder vom Internationalen Währungsfonds zurückzahlt.
Erhalten wir als Angestellte für unsere Arbeit im öffentlichen Dienst zinsbehaftete Gelder oder nicht? Falls die Antwort ja lautet, wie kann man sich davon befreien und ohne eine Arbeitsstelle leben, für deren Erhalt wir unser Leben in Studium und Arbeit verbracht haben?
Vielen Dank im Voraus für Ihr Verständnis und möge Allah Sie bestens belohnen.
Ihr Bruder Ammar aus Tunesien.
Antwort:
Wa Alaikum assalam wa Rahmatullah wa Barakatuh,
was das Gehalt betrifft, das ein Angestellter im öffentlichen Dienst als Gegenleistung für seine Arbeit erhält, so hängt dessen Urteil von der Tätigkeit ab, die er ausübt:
Führt er eine verbotene (haram) Tätigkeit aus, wie zum Beispiel die Arbeit beim Geheimdienst, um Muslime auszuspionieren, oder die Folterung von Menschen und Trägern der Da'wah usw., dann ist sein Gehalt haram, weil er es durch eine verbotene Handlung erworben hat.
Wenn die Tätigkeit, die er ausübt, jedoch eine erlaubte (mubah) Tätigkeit ist, wie zum Beispiel die Arbeit als Lehrer, Ingenieur oder Arzt in einem staatlichen Krankenhaus oder ähnliche erlaubte Tätigkeiten, dann ist sein Gehalt für ihn erlaubt (mubah). Es schadet ihm nicht, wenn die Stelle, die ihm sein Gehalt zahlt, über Gelder verfügt, die aus Zinshandel, anderen verbotenen Geschäften und erlaubten Geschäften gemischt sind. Die Annahme seines Gehalts aus dieser Mischung von Halal und Haram ist für ihn zulässig, es sei denn, sein Gehalt stammt direkt aus gestohlenem oder geraubtem Gut oder aus Dingen, die in ihrem Wesen verboten sind, wie Wein (Chamr) oder Schweinefleisch. Wenn sein Gehalt aus gestohlenem Geld oder aus an sich verbotenen Substanzen stammt, ist es nicht erlaubt. Die Erläuterung dazu lautet wie folgt:
Verbotenes Geld (al-mal al-haram) ist von verschiedener Art:
- Verboten aufgrund seines Wesens (haram li-ainihi), wie Wein... Hierbei ist weder das Schenken noch der Lohn daraus, noch der Kauf oder Verkauf zulässig. Es ist sowohl für den Besitzer des Weins als auch für denjenigen, der ihn annimmt, verboten. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
عَنْ سَمُرَةَ، قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللهِ ﷺ: «إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ»
„Der Wein wurde in seinem Wesen für verboten erklärt.“ (Überliefert von an-Nasa'i)
- Verboten aufgrund des Rechts eines Menschen, wie Gestohlenes oder Geraubtes... Dies ist für den Dieb und den Räuber verboten. Das Schenken daraus oder die Entlohnung daraus ist nicht zulässig; es ist verboten für denjenigen, der es erwirbt, und für denjenigen, der es annimmt, da dieses Geld das Recht seines ursprünglichen Besitzers ist. Wo immer es gefunden wird, muss es an seinen Besitzer zurückgegeben werden. Zu den Beweisen dafür gehört:
Ahmad überlieferte von Samurah, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ
„Wenn einem Mann eine Ware gestohlen wurde oder er eine Ware verloren hat und sie dann in der Hand eines bestimmten Mannes wiederfindet, so hat er mehr Anrecht darauf, und der Käufer fordert den Preis vom Verkäufer zurück.“
Dies ist ein Textbeleg dafür, dass gestohlenes Gut an seinen Besitzer zurückgegeben werden muss.
Ebenso ist das Geraubte (al-ghasb) demjenigen, dem es geraubt wurde, garantiert; der Räuber muss das geraubte Gut an seinen Besitzer zurückgeben, wie von Samurah über den Propheten ﷺ überliefert wurde:
عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ
„Die Hand ist verantwortlich für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt.“ (Überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein schöner Hadith (hasan))
- Verboten aufgrund nichtiger Verträge wie Zinsgelder (Riba) und Glücksspielgelder... Wenn eine Person Geld besitzt, das eine Mischung aus Riba und Halal-Geld ist, dann ist der zinsbehaftete Teil seines Geldes nur für denjenigen verboten, der ihn erwirbt. Das Verbotene geht nicht auf denjenigen über, der es auf rechtmäßigem Wege vom Zinsnehmer oder Glücksspieler erhält, wie wenn man dem Zinsnehmer eine Ware verkauft und den Preis von ihm erhält, oder wenn eine Frau ihren Unterhalt vom Zinsnehmer erhält, oder wenn der Zinsnehmer einem seiner Verwandten ein Geschenk macht oder Ähnliches an rechtmäßigen Transaktionen. Die Sünde dieses Geldes lastet auf dem Zinsnehmer und nicht auf dem Empfänger des Preises, des Unterhalts oder des Geschenks. Dies liegt daran, dass sich das Verbotene in diesem Fall nicht auf zwei Verantwortungsbereiche (dhimmatain) bezieht. Zu den Beweisen dafür gehören:
- Allah der Erhabene sagt:
وَلَا تَكْسِبُ كُلُّ نَفْسٍ إِلَّا عَلَيْهَا وَلَا تَزِرُ وَازِرَةٌ وِزْرَ أُخْرَى
„Und keine Seele erwirbt (etwas) außer gegen sich selbst, und keine lasttragende (Seele) trägt die Last einer anderen.“ (Sure Al-An'am [6]: 164)
- Dass der Prophet ﷺ in Medina mit den Juden handelte, obwohl bekannt war, dass der Großteil ihres Vermögens aus Riba stammte. Allah, gepriesen sei Er, sagte:
فَبِظُلْمٍ مِنَ الَّذِينَ هَادُوا حَرَّمْنَا عَلَيْهِمْ طَيِّبَاتٍ أُحِلَّتْ لَهُمْ وَبِصَدِّهِمْ عَنْ سَبِيلِ اللَّهِ كَثِيراً* وَأَخْذِهِمُ الرِّبَا وَقَدْ نُهُوا عَنْهُ وَأَكْلِهِمْ أَمْوَالَ النَّاسِ بِالْبَاطِلِ
„Wegen der Ungerechtigkeit derer, die dem Judentum angehören, haben Wir ihnen gute Dinge verboten, die ihnen (zuvor) erlaubt waren, und (auch) weil sie viel vom Wege Allahs abhielten, und (weil sie) Zinsen nahmen, wo es ihnen doch verboten worden war, und (weil sie) den Besitz der Menschen auf unrechtmäßige Weise verzehrten.“ (Sure An-Nisa [4]: 160-161)
Er ﷺ pflegte Geschenke von ihnen anzunehmen, wie bei Ahmad von Ibn Abbas überliefert wurde: Dass eine Frau von den Juden dem Gesandten Allahs ﷺ ein vergiftetes Schaf schenkte. Er ließ sie rufen und fragte: „Was hat dich zu dem bewogen, was du getan hast?“ Sie sagte: „Ich dachte mir – oder wollte –, wenn du ein Prophet bist, wird Allah es dir offenbaren, und wenn du kein Prophet bist, erlöse ich die Menschen von dir.“
- Es wurde authentisch von einigen Gefährten (Sahaba) und Nachfolgern (Tabi'un) überliefert, dass sie Geschenke von Zinsnehmern erlaubten:
a) Ein Mann kam zu Ibn Mas'ud und sagte: „Ich habe einen Nachbarn, der Zinsen verzehrt, und er lädt mich immer wieder ein.“ Er sagte: „Die Annehmlichkeit ist für dich und die Sünde ist auf ihm.“ (Überliefert von Abd ar-Razzaq as-San'ani in seinem Musannaf)
b) Al-Hasan wurde gefragt: „Darf das Essen von Geldwechslern verzehrt werden?“ Er sagte: „Allah hat euch bereits über die Juden und Christen berichtet, dass sie Zinsen verzehren, und Er hat euch ihre Speisen erlaubt.“ (Überliefert von Abd ar-Razzaq as-San'ani in seinem Musannaf von Ma'mar)
c) Von Mansur, der sagte: Ich sagte zu Ibrahim: „Ich bin bei einem Beamten eingekehrt, er hat mich bewirtet und mir ein Geschenk gegeben.“ Er sagte: „Nimm es an.“ Ich sagte: „Aber er ist ein Zinsnehmer?“ Er sagte: „Nimm es an, solange du es ihm nicht befohlen oder ihm dabei geholfen hast.“ (Überliefert von Abd ar-Razzaq as-San'ani in seinem Musannaf von Ma'mar)
- Dennoch ist es besser, nicht mit Besitzern von Geld zu verkehren, das mit Riba vermischt ist. Man sollte ihnen nichts verkaufen und keine Geschenke von ihnen annehmen, aus Gründen der Frömmigkeit (Wara'), damit der Verkäufer keinen mit Zinsen befleckten Preis für seine Ware erhält und kein Geschenk annimmt, das aus Zinsgeldern stammen könnte. So hält sich der Muslim fern von allem, was nicht rein oder lauter ist. Die Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ pflegten sich von mehreren Türen des Erlaubten fernzuhalten, aus Furcht, dem Verbotenen nahezukommen. Es wurde authentisch vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert, dass er sagte:
لَا يَبْلُغُ العَبْدُ أَنْ يَكُونَ مِنَ المُتَّقِينَ حَتَّى يَدَعَ مَا لَا بَأْسَ بِهِ حَذَراً لِمَا بِهِ البَأْسُ
„Der Diener erreicht nicht den Rang der Gottesfürchtigen (Muttaqun), bis er das unterlässt, woran nichts Bedenkliches ist, aus Vorsicht vor dem, was bedenklich ist.“ (Überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein schöner Hadith (hasan))
Zusammenfassend lässt sich sagen: Es ist zulässig, an jemanden zu verkaufen, dessen Geld eine Mischung aus Riba und Halal ist, es ist zulässig, sein Geschenk anzunehmen, und es ist zulässig, sein Gehalt von ihm zu beziehen. Aber es ist besser, ihm nichts zu verkaufen, sein Geschenk nicht anzunehmen und nicht bei ihm zu arbeiten, um sein Gehalt von ihm zu beziehen. Demnach ist für den Angestellten, der eine erlaubte Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt und sein Gehalt von einem Arbeitgeber erhält, dessen Gelder eine Mischung aus Haram und Halal sind, sein Gehalt für ihn erlaubt (mubah), und er darf es ohne Bedenken annehmen. Die Sünde bezüglich der Zinsen trifft nicht den Angestellten, sondern die Stelle, bei der er arbeitet.
Ich hoffe, dass diese Antwort ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Dhu l-Qa'da 1441 n. H. 30.06.2020 n. Chr.