(Serie der Antworten des Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)
Antwort auf eine Frage: Das Urteil über die Arbeit bei der Autonomiebehörde als Polizist oder in anderen Tätigkeiten
An Abu Yasir
Frage:
Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
ich habe eine Frage, mein Bruder. Ich lebe in der Stadt des Freundes des Erbarmer (Hebron), und jeder weiß, dass wir mit dieser Behörde, der Behörde des Schadens (Sultat ad-Dirar), geprüft werden; ihre Realität ist bekannt. Meine Frage ist zweigeteilt:
Erstens: Sündigen alle, die ihren Apparaten angehören, d. h. ist es unzulässig, einschließlich der Verkehrspolizei?
Zweitens: Wie lautet das Urteil über diejenigen, die bei ihnen (in ihren Hauptquartieren) als Handwerker arbeiten, wie Maurer, Fliesenleger, Verputzer usw.?
Wassalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh.
- Was die Arbeit als Polizist bei der Behörde betrifft:
Abu Ya'la überlieferte in seinem Musnad und Ibn Hibban in seinem Sahih, wobei der Wortlaut von Abu Ya'la stammt: Von Abu Sa'id und Abu Huraira, die sagten: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
لَيَأْتِيَنَّ عَلَى النَّاسِ زَمَانٌ يَكُونُ عَلَيْكُمْ أُمَرَاءُ سُفَهَاءُ يُقَدِّمُونَ شِرَارَ النَّاسِ، وَيَظْهَرُونَ بِخِيَارِهِمْ، وَيُؤَخِّرُونَ الصَّلَاةَ عَنْ مَوَاقِيتِهَا، فَمَنْ أَدْرَكَ ذَلِكَ مِنْكُمْ، فَلَا يَكُونَنَّ عَرِيفًا وَلَا شُرْطِيًّا وَلَا جَابِيًا وَلَا خَازِنًا
"Es wird gewiss eine Zeit über die Menschen kommen, in der über euch törichte Herrscher sein werden, die die schlechtesten Menschen bevorzugen und sich gegen die Besten von ihnen stellen und die Gebete über ihre festgesetzten Zeiten hinaus verzögern. Wer von euch dies erlebt, der soll weder ein Vorsteher noch ein Polizist noch ein Steuereintreiber noch ein Schatzmeister sein." (Überliefert von Abu Ya’la)
Dieser Hadith verbietet diese vier Tätigkeiten unter der Herrschaft törichter Herrscher in absoluter Weise.
At-Tabarani überlieferte jedoch in As-Saghir und Al-Awsat von Abu Huraira die folgende Überlieferung:
فَمَنْ أَدْرَكَ مِنْكُمْ ذَلِكَ الزَّمَانَ فَلَا يَكُونَنَّ لَهُمْ جَابِيًا، وَلَا عَرِيفًا، وَلَا شُرْطِيًّا
"Wer von euch jene Zeit erlebt, soll für sie weder ein Steuereintreiber noch ein Vorsteher noch ein Polizist sein."
Er sagte: فَمَنْ أَدْرَكَ مِنْكُمْ ذَلِكَ الزَّمَانَ فَلَا يَكُونَنَّ لَهُمْ. Das bedeutet, dass das Verbot eingeschränkt (muqayyad) ist, da das Lām für die Zugehörigkeit (al-Ihtisas) steht. Dies bedeutet, dass sich das Verbot im zweiten Hadith auf die Arbeit für diese Herrscher bezieht, wie etwa deren persönliche Leibwache, die Sicherheitsabteilungen zu ihrem Schutz sowie die Verwalter ihrer Gelder und ähnliche Sicherheitsorgane, die speziell für die Herrscher bestimmt sind.
Da die rechtsmethodischen Regeln (qawa'id al-usuliyya) besagen, dass das Absolute (al-mutlaq) auf das Eingeschränkte (al-muqayyad) bezogen wird, bezieht sich das Verbot somit auf die Arbeit in den Polizeiapparaten, die für den Schutz der Herrscher und deren Sicherheit zuständig sind... wie die persönliche Garde des Behördenchefs und seiner Helfer, die Verwalter ihrer Gelder, die Staatssicherheitspolizei und Ähnliches.
Was die anderen gewöhnlichen Polizeiorgane betrifft, so ist dies erlaubt. Natürlich bedeutet die Erlaubnis nicht, die Menschen zu unterdrücken oder ihre Rechte zu verletzen, sondern man muss bei der Arbeit nach der Wahrheit streben. Dies gilt nicht nur für die Polizeiorgane, sondern für jede Abteilung. Daher ist die Arbeit eines Verkehrspolizisten und Ähnliches zulässig.
- Was andere Tätigkeiten betrifft, wie z. B. als Lohnarbeiter bei ihnen im Bauwesen, beim Fliesenlegen oder Verputzen, so ist dies erlaubt. Denn der Arbeitsvertrag (ijara) ist sowohl mit Muslimen als auch mit Nichtmuslimen für erlaubte Tätigkeiten zulässig, außer im Falle eines tatsächlichen Kriegszustandes, für den spezielle schariatische Urteile gelten. Ibn Majah überlieferte von Ibn Abbas, der sagte:
أَصَابَ نَبِيَّ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ خَصَاصَةٌ فَبَلَغَ ذَلِكَ عَلِيًّا فَخَرَجَ يَلْتَمِسُ عَمَلًا يُصِيبُ فِيهِ شَيْئًا لِيُقِيتَ بِهِ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَأَتَى بُسْتَانًا لِرَجُلٍ مِنْ الْيَهُودِ فَاسْتَقَى لَهُ سَبْعَةَ عَشَرَ دَلْوًا كُلُّ دَلْوٍ بِتَمْرَةٍ فَخَيَّرَهُ الْيَهُودِيُّ مِنْ تَمْرِهِ سَبْعَ عَشَرَةَ عَجْوَةً فَجَاءَ بِهَا إِلَى نَبِيِّ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ
"Den Propheten Allahs (s.a.w.) traf eine Notlage, was Ali zu Ohren kam. Daraufhin ging er hinaus, um eine Arbeit zu suchen, durch die er etwas erlangen konnte, um den Gesandten Allahs (s.a.w.) zu versorgen. Er kam zu einem Garten eines jüdischen Mannes und schöpfte für ihn siebzehn Eimer Wasser, wobei jeder Eimer gegen eine Dattel getauscht wurde. Der Jude ließ ihn aus seinen Datteln siebzehn Ajwa-Datteln wählen, die er dann zum Propheten Allahs (s.a.w.) brachte." (Überliefert von Ibn Majah)
Ähnliches wurde von At-Tirmidhi überliefert. Dies ist ein Beweis für die Zulässigkeit der Lohnarbeit in erlaubten Tätigkeiten bei einem nicht praktizierenden Muslim, solange dies bei einem Nichtmuslim zulässig ist. Somit ist die Lohnarbeit bei der Behörde in erlaubten Tätigkeiten zulässig.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta
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