Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf die Frage:
An Hisham Banibaker
Frage:
Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
ich möchte nach dem Urteil über die Teilnahme an der Überwachung von Parlamentswahlen fragen, zusammen mit dem Beleg, möge Allah dich segnen.
Zur Verdeutlichung der Frage: Die Art der Arbeit hat nichts mit der Auszählung oder organisatorischen Belangen der Wahlen zu tun. Die Tätigkeit besteht lediglich aus Berichterstattung und Statistiken über die Wahlen.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
wie du weißt, sind die derzeit stattfindenden Parlamentswahlen islamrechtlich nicht zulässig. Denn gemäß den bestehenden Systemen – ob präsidentiell oder parlamentarisch – handelt es sich um legislative Wahlen für einen Staat, der nicht nach der Scharia regiert. Daher ist die Teilnahme daran, die Hilfe bei ihrer Durchführung, die Propaganda dafür (um die Wahlbeteiligung zu fördern) oder deren Unterstützung und Ähnliches nicht erlaubt.
Wenn deine Arbeit jedoch nichts mit diesen Dingen zu tun hat (Teilnahme, Durchführung, Bewerbung und Unterstützung), wie du in deiner Frage erwähnt hast – also lediglich das Erfassen von Statistiken –, und ich wiederhole: ohne diese vier genannten Punkte (Teilnahme, Durchführung, Bewerbung oder Unterstützung), sondern rein unter einem rechnerischen Aspekt erfolgt, d. h. die Anzahl der Stimmen statistisch zu erfassen, so sehe ich dies nicht als im Verbot enthalten an.
Doch die Frage ist nun: Kannst du garantieren, dass sich unter die rechnerische Arbeit keiner dieser vier Punkte mischt? Wenn du dies garantieren kannst, so fällt es jedenfalls nicht unter das Verbot. Es ist jedoch vorzuziehen (al-awla), es nicht zu tun, damit es von den Vertretern dieser Systeme nicht dazu benutzt wird, die Beteiligung der Angestellten an den Wahlvorgängen zu demonstrieren. Die Gefährten des Gesandten ﷺ hielten sich von mehreren Toren des Erlaubten (Mubāḥ) fern, aus Sorge, dem Verbotenen (Ḥarām) nahezukommen. Es wurde authentisch vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert, dass er sagte:
لَا يَبْلُغُ العَبْدُ أَنْ يَكُونَ مِنَ المُتَّقِينَ حَتَّى يَدَعَ مَا لَا بَأْسَ بِهِ حَذَراً لِمَا بِهِ البَأْسُ
„Ein Diener wird nicht die Stufe der Gottesfürchtigen (al-Muttaqīn) erreichen, bis er das unterlässt, was unbedenklich ist, aus Furcht vor dem, was bedenklich ist.“ (Überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein schöner Hadith (hadith hasan))
Dies ist meine Meinung in dieser Angelegenheit, und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Dschumada al-Achira 1442 n. H. 12.02.2021 n. Chr.
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