(Antwortserie des Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)
Antwort auf die Frage an Hasan S. Al-Tarda
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh...
Unser geehrter Scheich, ich bitte Sie höflichst, mir das Urteil über den Umgang mit islamischen Banken zu erläutern, insbesondere in der Frage des Murabaha-Verkaufs (Verkauf mit Aufschlag), wie zum Beispiel den Kauf eines Autos oder Hauses über eine islamische Bank. Ich weiß zwar, dass es haram ist, aber wenn ich jemanden diesbezüglich berate, kann ich ihm das Thema in seinen Einzelheiten nicht erklären. Zudem möchte ich Ihnen ein Beispiel aus unserer Realität nennen, das die Menschen in der Art der Abwicklung mit einer islamischen Bank vergleichen: In unserer Stadt gibt es Bauunternehmen, mit denen man den Bau eines kompletten Hauses in Raten (per Schecks) vereinbart. Sie vermitteln für einen den Schlosser, Schreiner, Zement usw., obwohl diese Dinge nicht in ihrem Besitz sind, gegen einen gewissen Prozentsatz auf die Einkäufe (zum Beispiel 15 %). Gibt es einen Unterschied zwischen dieser Abwicklung und jener der Bank?
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
- Die Transaktion der islamischen Banken, die als Murabaha-Verkauf bezeichnet wird, verstößt gegen die Scharia. Dies geschieht aus mehreren Gründen, von denen die wichtigsten folgende sind:
Erstens: Der Kaufvertrag mit dem Käufer wird abgeschlossen, bevor die Bank das Auto oder den Kühlschrank überhaupt gekauft hat. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) hat jedoch den Verkauf von Dingen untersagt, die man nicht besitzt. Hakim bin Hizam berichtete: Ich sagte: „O Gesandter Allahs, es kommt ein Mann zu mir und möchte etwas kaufen, das ich nicht habe. Ich verkaufe es ihm und kaufe es dann auf dem Markt.“ Da sagte er:
لَا تَبِعْ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ
„Verkaufe nicht, was du nicht besitzt.“ (Überliefert von Ahmad)
Dieser Mann fragte den Gesandten (s.a.w.) nach einem Käufer, der zu ihm kommt, um eine Ware zu erwerben, die er nicht vorrätig hat, woraufhin er zum Markt geht, sie kauft und sie ihm dann weiterverkauft. Der Gesandte (s.a.w.) untersagte ihm dies, es sei denn, die Ware befindet sich bereits in seinem Besitz. Erst dann darf er sie dem Käufer anbieten, und dieser kann entscheiden, ob er sie kauft oder nicht.
Um dies zu verdeutlichen: Eine Person geht zur Bank, um einen Kredit zu beantragen. Die Bank fragt, wofür sie den Kredit oder das Geld benötigt. Die Person sagt, um einen Kühlschrank, ein Auto oder eine Waschmaschine zu kaufen. Daraufhin schließt die Bank eine Vereinbarung mit der Person ab, dass sie ihr den Kühlschrank kauft und ihn ihr in Raten zu einem bestimmten Preis verkauft. Dies wird zu einer bindenden Vereinbarung, noch bevor die Bank den Kühlschrank gekauft hat. Erst danach geht die Bank los und kauft den Kühlschrank für die Person. Die Person kann den Kauf des Kühlschranks von der Bank nun nicht mehr ablehnen, da die Vereinbarung mit der Bank bereits getroffen wurde, bevor der Kühlschrank ins Eigentum der Bank überging. Der Vertrag wurde also geschlossen, bevor die Bank den Kühlschrank besaß.
Es kann nicht behauptet werden, dass die Bank ihn erst an den Käufer verkauft, nachdem sie ihn erworben hat. Das lässt sich deshalb nicht sagen, weil die Vereinbarung der Bank mit dem Käufer bereits auf verbindliche Weise getroffen wurde, bevor die Bank die Ware kaufte. Dies zeigt sich darin, dass der Käufer es nicht ablehnen kann, die Ware zu kaufen, nachdem die Bank sie für ihn erworben hat. Somit kam der Vertrag verbindlich zustande, bevor die Bank die Ware besaß.
Hätte die Bank jedoch ein Lager mit Kühlschränken und würde sie der Person anbieten, woraufhin diese entscheiden kann, ob sie kauft oder nicht – wie jeder andere Verkäufer auch –, dann wäre der Verkauf gegen Barzahlung oder in Raten zulässig.
Zweitens: Es ist nicht erlaubt, die Schulden des Käufers zu erhöhen, wenn er mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Dies ist Riba (Zins), genauer gesagt der sogenannte Riba al-Nasi'ah. Dieser war in der Zeit der Unwissenheit (Jahiliyyah) üblich: Wenn die Frist zur Tilgung der Schuld ablief und der Schuldner nicht zahlen konnte, wurde die Frist verlängert und die Schuld erhöht. Der Islam kam und hat dies endgültig verboten. Dem zahlungsunfähigen Schuldner muss ohne eine Erhöhung der Schuld Aufschub gewährt werden:
وَإِنْ كَانَ ذُو عُسْرَةٍ فَنَظِرَةٌ إِلَى مَيْسَرَةٍ وَأَنْ تَصَدَّقُوا خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ
„Und wenn einer in Schwierigkeiten ist, dann soll (ihm) Aufschub (gewährt werden), bis eine Erleichterung eintritt. Und dass ihr (es ihm) als Almosen spendet, ist besser für euch, wenn ihr (es) nur wisst.“ (Sure al-Baqara [2]: 280)
Aus diesem Grund ist die Transaktion mit der Bank gemäß dem oben Genannten nicht zulässig.
- Was das von Ihnen erwähnte Bauwesen betrifft, so liegt der Fall anders. Es handelt sich hierbei nicht um einen Kaufvertrag für ein Haus, das dem Bauunternehmer nicht gehört. Vielmehr schließt der Grundstückseigentümer mit dem Bauunternehmer einen Dienstleistungsvertrag (Ijarah) über den Bau des Hauses gemäß bestimmten Spezifikationen ab. Dies geschieht gegen ein Entgelt, das der Hauseigentümer dem Bauunternehmer in Raten entsprechend dem Baufortschritt zahlt. Es ist kein Kaufvertrag für ein Haus „in der Luft“, das niemandem gehört. Sollte es sich jedoch in der Realität um den Verkauf einer Wohnung handeln, die noch nicht gebaut wurde und für die der Bauunternehmer kein rechtmäßiges Eigentum besitzt, dann ist der Verkauf nicht gültig.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
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