Reihe der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
An Abu Hanifa Fawalha
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullah Wa Barakatuh,
Ehrwürdiger Emir, ich bitte um Entschuldigung, falls diese Frage eine Last für Sie darstellt, angesichts Ihrer unermüdlichen Bemühungen um das Wohl dieser geplagten Ummah. Es gibt jedoch eine Angelegenheit, die ich nicht ganz einordnen kann: Ist die medizinische Behandlung (Tadawi) eine Pflicht (wajib), eine Empfehlung (mandub) oder etwas anderes? Ich bitte um Auskunft. Möge Allah Sie segnen und durch Ihre Hände alles Gute eröffnen.
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullah Wa Barakatuh,
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich in der Broschüre Das Klonen (al-Istinsakh). Ich zitiere Ihnen hieraus, was zum Urteil über die medizinische Behandlung (Tadawi) auf den Seiten 30-32 (der Word-Datei) steht:
„[...] Um das Urteil fundiert zu erfassen, müssen die Beweise bezüglich der medizinischen Behandlung (Tadawi) betrachtet werden. Al-Bukhari überlieferte über Abu Hurairah, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
مَا أَنْزَلَ اللَّهُ دَاءً إِلَّا أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً
„Allah hat keine Krankheit herabgesandt, ohne dass Er für sie auch eine Heilung herabgesandt hat.“
Muslim überlieferte von Jabir bin Abdullah, dass der Prophet ﷺ sagte:
لِكُلِّ دَاءٍ دَوَاءٌ، فَإِذَا أُصِيبَ دَوَاءُ الدَّاءِ بَرَأَ بِإِذْنِ اللَّهِ عَزَّ وَجَلَّ
„Für jede Krankheit gibt es ein Heilmittel. Wenn das Heilmittel die Krankheit trifft, so genesen sie mit der Erlaubnis Allahs, des Mächtigen und Erhabenen.“
Im Musnad von Ahmad wird in einem Hadith von Ibn Mas’ud überliefert:
إِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ لَمْ يُنْزِلْ دَاءً إِلَّا أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً، عَلِمَهُ مَنْ عَلِمَهُ وَجَهِلَهُ مَنْ جَهِلَهُ
„Wahrlich, Allah, der Mächtige und Erhabene, hat keine Krankheit herabgesandt, ohne dass Er für sie eine Heilung herabgesandt hat; derjenige weiß es, der es weiß, und derjenige ist unwissend darüber, der unwissend darüber ist.“
In diesen drei Hadithen wird mitgeteilt, dass Allah (t) die Krankheit und die Heilung herabgesandt hat, dass es für jede Krankheit ein Heilmittel gibt und dass die Krankheit mit der Erlaubnis Allahs (t) geheilt wird, wenn das Heilmittel gefunden wird – ob man dies nun weiß oder nicht. Diese Hadithe enthalten eine Wegweisung (irshad), dass es für jede Krankheit ein Heilmittel gibt, das sie heilt. Dies soll dazu anspornen, nach der Behandlung zu suchen, die mit der Erlaubnis Allahs (t) zur Genesung führt. Die Krankheit kommt von Ihm, die Heilung kommt von Ihm, und die Genesung geschieht durch Seine Erlaubnis und nicht allein durch das Medikament. Er hat dem Medikament lediglich die Eigenschaft der Heilung verliehen, wenn es auf die Krankheit trifft. Dies ist eine Wegweisung (irshad) und keine Verpflichtung (ijab).
Ahmad überlieferte von Anas, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
إِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ حَيْثُ خَلَقَ الدَّاءَ خَلَقَ الدَّوَاءَ فَتَدَاوَوْا
„Wahrlich, Allah, der Mächtige und Erhabene, hat, wo immer Er die Krankheit erschuf, auch die Heilung erschaffen, so sucht nach Heilung.“
Abu Dawud und Ibn Majah überlieferten von Usama bin Sharik: „Ich war beim Propheten ﷺ, als Beduinen kamen und fragten: ‚O Gesandter Allahs, sollen wir uns behandeln lassen?‘ Er sagte:
نَعَمْ، يَا عِبَادَ اللَّهِ تَدَاوَوْا، فَإِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ لَمْ يَضَعْ دَاءً إِلَّا وَضَعَ لَهُ شِفَاءً...
„Ja, o Diener Allahs, sucht nach Heilung (tadawu), denn wahrlich, Allah, der Mächtige und Erhabene, hat keine Krankheit gesetzt, ohne dass Er für sie eine Heilung gesetzt hat...“
Im ersten Hadith liegt ein Befehl zur Behandlung vor, und im zweiten Hadith antwortete er den Beduinen mit der Aufforderung zur Behandlung und sprach die Diener Allahs an, sich behandeln zu lassen. Die Ansprache in beiden Hadithen erfolgte in der Befehlsform (amr). Ein Befehl (amr) drückt eine bloße Aufforderung (mutlaq at-talab) aus und bedeutet keine Verpflichtung (wujub), es sei denn, es handelt sich um einen verbindlichen Befehl. Eine Verbindlichkeit benötigt ein Indiz (qarinah), das darauf hinweist. In beiden Hadithen findet sich jedoch kein solches Indiz für eine Verpflichtung. Die drei zuvor genannten Hadithe stellen lediglich eine Mitteilung und Wegweisung dar, was dazu führt, dass die Aufforderung zur Behandlung in diesen beiden Hadithen nicht als Verpflichtung zu verstehen ist. Zudem gibt es Hadithe, die die Zulässigkeit des Unterlassens der Behandlung belegen, was die Eigenschaft der Verpflichtung in diesen beiden Hadithen aufhebt.
So überlieferte Muslim von Imran bin Husain, dass der Prophet ﷺ sagte:
يَدْخُلُ الْجَنَّةَ مِنْ أُمَّتِي سَبْعُونَ أَلْفًا بِغَيْرِ حِسَابٍ، قَالُوا: مَنْ هُمْ يَا رَسُولَ اللَّهِ؟ قَالَ: هُمْ الَّذِينَ لَا يَسْتَرْقُونَ، وَلَا يَتَطَيَّرُونَ، وَلَا يَكْتَوُونَ، وَعَلَى رَبِّهِمْ يَتَوَكَّلُونَ
„Siebzigtausend aus meiner Ummah werden ohne Abrechnung in das Paradies eingehen. Sie fragten: Wer sind sie, o Gesandter Allahs? Er sagte: Es sind jene, die nicht um Ruqyah bitten, nicht an Vorzeichen glauben, sich nicht brandmarken lassen und auf ihren Herrn vertrauen.“
Bukhari überlieferte von Ibn Abbas: „Diese schwarze Frau kam zum Propheten ﷺ und sagte: ‚Ich leide unter Epilepsie und werde dabei entblößt, so bitte Allah für mich.‘ Er sagte:
إِنْ شِئْتِ صَبَرْتِ وَلَكِ الْجَنَّةُ، وَإِنْ شِئْتِ دَعَوْتُ اللَّهَ أَنْ يُعَافِيَكِ
„Wenn du willst, so gedulde dich und dir wird das Paradies zuteil; und wenn du willst, werde ich Allah anrufen, dass Er dich heilt.“ Sie sagte: ‚Ich werde geduldig sein.‘ Dann sagte sie: ‚Ich werde dabei entblößt, so bitte Allah für mich, dass ich nicht entblößt werde.‘ Da betete er für sie.“
Diese beiden Hadithe belegen die Zulässigkeit des Unterlassens der Behandlung. Im ersten Hadith werden jene, die ohne Abrechnung ins Paradies eingehen, damit beschrieben, dass sie keine Ruqyah suchen und sich nicht brandmarken lassen (al-kayy), das heißt, sie lassen sich nicht behandeln. Vielmehr überlassen sie die Angelegenheit ihrem Herrn und vertrauen in all ihren Belangen auf Ihn. Sowohl Ruqyah als auch das Brandmarken zählen zur Behandlung. Der Gesandte ﷺ legte die Behandlung durch Ruqyah nahe, und Jibril vollzog sie bei ihm. Ebenso sagte er:
الشِّفَاءُ فِي ثَلَاثَةٍ: فِي شَرْطَةِ مِحْجَمٍ، أَوْ شَرْبَةِ عَسَلٍ، أَوْ كَيَّةٍ بِنَارٍ، وَأَنْهَى أُمَّتِي عن الْكَيِّ
„Die Heilung liegt in drei Dingen: Im Schnitt des Schröpfers, im Trinken von Honig oder im Brennen mit Feuer (Kauterisation), doch ich verbiete meiner Ummah die Kauterisation.“ (Überliefert von al-Bukhari über Ibn Abbas).
Im zweiten Hadith stellte der Gesandte ﷺ der schwarzen Frau die Wahl zwischen der Geduld mit ihrer Epilepsie – wofür sie das Paradies erhält – und seinem Gebet zu Allah, sie zu heilen. Dies belegt die Zulässigkeit, die Behandlung zu unterlassen. Damit dienen diese beiden Hadithe als ablenkendes Indiz (sarif), das den Befehl zur Behandlung aus dem Hadith der Beduinen und dem davor genannten von der Verpflichtung wegführt. Aufgrund des starken Zuspruchs des Gesandten ﷺ zur Behandlung ist der Befehl zur Behandlung in den Hadithen als Empfehlung (mandub) zu verstehen.“ Ende des Zitats.
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
- Schawwal 1442 n. H. 04.06.2021 n. Chr.
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