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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Urteil über die Taqiyyah

January 21, 2017
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“

Antwort auf eine Frage

An Abo Yousuf

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu, unser ehrwürdiger Sheikh. Möge Allah Sie segnen, Ihnen mit uns beistehen und Sie bewahren, bis Sie den Staat des Kalifats mit eigenen Augen sehen.

Mein edler Bruder, im Buch „Die islamische Persönlichkeit“ (Asch-Schakhsiyyah) wurde zum Thema der Loyalität (Muwalat) gegenüber dem Kafir erwähnt, dass diese verboten ist und nur in einem einzigen Fall erlaubt ist; der Schari’a-Text erlaubt hier die Taqiyyah. Hier stellt sich die Frage: Bezieht sich die Loyalität auf die Person des Kafir oder auf das System des Unglaubens (Kufr)? Wo liegen die Grenzen der Loyalität, insbesondere in unserer Situation in ihren Ländern, in denen sie über uns herrschen? Und wenn sie sich auf den Kafir oder das System bezieht, wird dies dann aufgrund der bekannten ungläubigen Herrscher und Systeme auch auf die Länder der islamischen Welt übertragen? Nehmen die Werkzeuge der ungläubigen Systeme, wie etwa ihre Sicherheitsapparate, deren Urteil an, selbst wenn sie Muslime sind?

Möge Allah Sie segnen und Ihnen Geduld mit uns schenken. Ihr Bruder und Sohn aus Amerika.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

Allah, der Erhabene, sagt:

لَا يَتَّخِذِ الْمُؤْمِنُونَ الْكَافِرِينَ أَوْلِيَاءَ مِنْ دُونِ الْمُؤْمِنِينَ وَمَنْ يَفْعَلْ ذَلِكَ فَلَيْسَ مِنَ اللَّهِ فِي شَيْءٍ إِلَّا أَنْ تَتَّقُوا مِنْهُمْ تُقَاةً وَيُحَذِّرُكُمُ اللَّهُ نَفْسَهُ وَإِلَى اللَّهِ الْمَصِيرُ

„Die Gläubigen sollen nicht die Ungläubigen anstatt der Gläubigen zu Beschützern (Verbündeten) nehmen. Wer das tut, hat keinerlei Bindung zu Allah, es sei denn, ihr hütet euch vor ihnen (indem ihr Taqiyyah anwendet). Allah mahnt euch zur Vorsicht vor Sich Selbst; und zu Allah ist die Heimkehr.“ (Sure Al-Imran [3]: 28)

Die Bedeutung des Verses ist ein definitives Verbot für die Gläubigen, die Ungläubigen zu Awliya (Verbündeten/Freunden) zu nehmen, sie um Hilfe zu bitten, bei ihnen Zuflucht zu suchen, sich mit ihnen anzufreunden oder Liebe zwischen ihnen und ihnen zu hegen. Somit hat Allah den Gläubigen die Loyalität (Muwalat) gegenüber den Ungläubigen anstelle der Gläubigen verboten und davon nur einen einzigen Fall ausgenommen: Wenn eine Gefahr von ihnen ausgeht, während man unter ihrer Herrschaft (Sultan) steht. In diesem Fall ist es erlaubt, ihnen gegenüber Zuneigung zu zeigen und sich mit ihnen anzufreunden, um ihr Übel und ihren Schaden abzuwenden. Das heißt, es ist erlaubt, sie als Awliya, also als Freunde, zu nehmen, falls man sie fürchtet, während man unter ihrer Herrschaft steht; abgesehen davon ist es absolut nicht erlaubt. Dies gilt nur für das Verhältnis der Ungläubigen zu den Gläubigen. Der Vers wurde bezüglich der Gläubigen offenbart, die Verbindungen zu den Götzendienern in Mekka hatten. Er verbietet jenen in Medina die Loyalität zu den Götzendienern in Mekka und verbietet dies allen Gläubigen. Er nimmt jedoch jene Gläubigen aus, die in Mekka waren, da sie unterdrückt waren; sie wurden aufgrund ihrer Furcht vor dem Schaden der Ungläubigen ausgenommen. Dies ist der Gegenstand des Verses, seine Bedeutung und das daraus abgeleitete Schari’a-Urteil: das Verbot jeglicher Art von Loyalität der Gläubigen gegenüber den Ungläubigen – sei es Unterstützung, Freundschaft, Hilfesuche oder anderes. Denn das Wort Awliya im Vers ist allgemein gehalten und umfasst alle seine Bedeutungen. Die Erlaubnis zur Loyalität gilt im Falle der Vorsicht (Hathar), also der Furcht vor ihrer Gewalt und ihrem Schaden, wenn die Ungläubigen über die Muslime dominieren und die Muslime unterdrückt sind – genau wie die Lage der Muslime in Mekka gegenüber den Götzendienern. Der Vers hat keine andere Bedeutung, und außer diesem Urteil lässt sich kein anderes daraus ableiten.

Was jedoch einige behaupten, dass Taqiyyah bedeute, dass der Muslim vor jedem Menschen, dessen Schaden er fürchtet oder vor dem er seine wahre Identität und Gesinnung verbergen will, etwas anderes zeigt, als er im Inneren verbirgt – egal ob dieser Mensch ein Kafir oder ein Muslim ist –, so ist diese Aussage schlichtweg falsch. Der Vers deutet in keiner Weise darauf hin, denn die Ausnahme:

إِلَّا أَنْ تَتَّقُوا مِنْهُمْ تُقَاةً

wurde im Zusammenhang mit den Muslimen offenbart, die in Mekka unter der Herrschaft der Kuffar der Quraisch standen und nicht ausgewandert waren. Wenn sie ihnen Feindseligkeit zeigten, wurden sie getötet oder gefoltert. Das Urteil zu einem bestimmten Thema bleibt auf das Thema selbst anwendbar, nämlich die Loyalität der Gläubigen gegenüber den Ungläubigen, während sie unter der Herrschaft der Ungläubigen stehen.

Muhammad bin Jarir ad-Tabari sagte in seinem Tafsir über die Erläuterung der Worte Allahs:

لَا يَتَّخِذِ الْمُؤْمِنُونَ الْكَافِرِينَ أَوْلِيَاءَ

bis hin zu:

إِلَّا أَنْ تَتَّقُوا مِنْهُمْ تُقَاةً

Abu Ja’far sagte: „Dies ist ein Verbot von Allah, dem Mächtigen und Erhabenen, an die Gläubigen, die Ungläubigen als Helfer, Unterstützer oder Rückhalt zu nehmen. Deshalb ist das Wort:

يَتَّخِذِ

mit einer Kasra versehen, da es an einer Stelle des Jazm durch das Verbot steht, aber das Dhal wurde wegen des Aufeinandertreffens zweier Ruhevokale mit einer Kasra versehen. Die Bedeutung davon ist: Nehmt, o ihr Gläubigen, nicht die Ungläubigen als Rückhalt und Helfer, denen ihr in ihrer Religion loyal seid, sie gegen die Muslime unterstützt und ihnen deren Schwachstellen verratet. Wer das tut, der hat nichts mehr mit Allah zu tun, das heißt, er hat sich von Allah losgesagt und Allah hat sich von ihm losgesagt aufgrund seines Abfalls von der Religion und seines Eintritts in den Unglauben...“

إِلَّا أَنْ تَتَّقُوا مِنْهُمْ تُقَاةً

„...außer ihr befindet euch unter ihrer Herrschaft und fürchtet um euch selbst, so zeigt ihr ihnen gegenüber Loyalität mit euren Zungen, während ihr die Feindseligkeit im Inneren verbirgt; und folgt ihnen nicht in ihrem Unglauben und helft ihnen gegen keinen Muslim durch eine Tat...“

Es kann nicht gesagt werden, dass, wenn die Loyalität gegenüber dem Kafir im Falle der Furcht erlaubt ist, das Schmeicheln gegenüber einem ungerechten oder sündhaften Herrscher, der über Macht verfügt, erst recht (Min bab awla) erlaubt sei. Dies kann nicht gesagt werden, da das, was „erst recht“ gilt, der Sinngehalt der Rede (Fahwa al-Khitab) ist, und dies gehört nicht dazu und hat keinen Bezug dazu. Es ist nicht wie das Wort des Erhabenen:

وَمِنْهُمْ مَنْ إِنْ تَأْمَنْهُ بِدِينَارٍ لَا يُؤَدِّهِ إِلَيْكَ

„...und unter ihnen ist manch einer, dem du, wenn du ihm einen Dinar anvertraust, ihn dir nicht zurückgibt...“ (Sure Al-Imran [3]: 75)

Und auch nicht wie:

وَمِنْ أَهْلِ الْكِتَابِ مَنْ إِنْ تَأْمَنْهُ بِقِنْطَارٍ يُؤَدِّهِ إِلَيْكَ

„...und unter den Leuten der Schrift gibt es manch einen, dem du, wenn du ihm ein Qintar anvertraust, er es dir zurückgibt...“ (Sure Al-Imran [3]: 75)

Denn der Sündhafte (Fasiq) oder der Ungerechte (Zalim) steht nicht auf der Stufe des Kafir und ist nicht von seiner Art. Da die in diesem Vers verbotene Loyalität die Loyalität gegenüber den Ungläubigen anstelle der Gläubigen ist, findet das Prinzip „erst recht“ hier keine Anwendung, um als Beleg herangezogen zu werden.

Dementsprechend entfällt das, was sie Taqiyyah nennen – nämlich dass der Gläubige vor dem ungerechten oder sündhaften Herrscher, der über Macht verfügt, oder vor jemandem mit einer anderen Meinung etwas anderes zeigt, als er verbirgt. Es ist verboten, dies zu tun, denn es ist Heuchelei (Nifaq), und Heuchelei ist gänzlich verboten. Darüber hinaus ist das Zur-Rechenschaft-Ziehen (Muhasaba) des ungerechten Herrschers für seine Ungerechtigkeit eine Pflicht (Fard), die man nicht aus Angst vor dem Herrscher um des Geldes, der Interessen oder des Schadens willen unterlassen darf; Taqiyyah ist dabei nicht erlaubt. Dies widerspricht den authentischen Hadithen, die dazu aufrufen, den Imamen, Emiren und Herrschern Einhalt zu gebieten, wenn sie ungerecht oder sündhaft sind, sowie den Hadithen über die Pflicht, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Ebenso widerspricht es der Pflicht, die Wahrheit offen auszusprechen (As-Sad’ bi-l-Haqq), ohne dass man dabei den Tadel eines Tadelnden fürchtet. Deshalb widersprechen die Texte der Verse und der authentischen Hadithen der Taqiyyah gegenüber dem ungerechten oder sündhaften Herrscher, dem gewalttätigen Mächtigen unter den Übeltätern oder gegenüber Andersdenkenden. Sie fordern dazu auf, das Gegenteil zu tun, was bestätigt, dass dies verboten ist, zusätzlich dazu, dass es Heuchelei darstellt. Es ist einem Muslim nicht erlaubt, dies zu tun.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Rabi’ al-Achir 1438 n. H. 20.01.2017 n. Chr.

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