Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, dem Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite („Fقهي“ – Fiqh-Fragen)
Antwort auf eine Frage
An Abdul Jamil Qame’
Frage:
As-Salamu Alaikum...
Unser ehrenwerter Scheich, wir haben in Afghanistan ein Geschäftsgebaren, dessen Gültigkeit wir nicht kennen, obwohl es sehr verbreitet ist. Die Formel lautet: Ein Bedürftiger nimmt ein einjähriges oder zehn Monate altes Kalb und zieht es ein oder zwei Jahre lang auf. Wenn es ein weibliches Tier ist, trächtig wird und wirft, erhält der Bedürftige das Junge und die Milch und übergibt die Kuh ihrem Besitzer, oder sie verkaufen sie vor dem Werfen und teilen sich den Erlös zur Hälfte. Wenn es ein männliches Tier ist, verkaufen sie es und teilen den Erlös zur Hälfte, oder sie behalten es und teilen sich die Nutzung zur Hälfte. Die erste Form wird Duwayani genannt und die zweite Form Nisfagi. Ist dieser Vertrag ungültig (fasid) oder gültig (sahih)?
Möge Allah es Ihnen mit Gutem vergelten.
Antwort:
Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
Zu den Bedingungen der Ijarah (Beschäftigungsverhältnis/Miete) im Islam gehört, dass der Lohn, sofern er erwähnt wird, bekannt (ma'lum) und nicht unbekannt (majhul) sein muss. Im Buch Das Wirtschaftssystem im Islam heißt es im Kapitel „Der Lohn für die Arbeit“ auf Seite 91 (arabische Ausgabe): „...Es ist Bedingung, dass das Entgelt der Ijarah durch Besichtigung oder eine Beschreibung, die Unkenntnis ausschließt, bekannt ist. Denn der Prophet ﷺ sagte:
إِذَا اسْتَأْجَرَ أَحَدُكُمْ أَجِيراً فَلْيُعْلِمْهُ أَجْرَهُ
’Wenn einer von euch einen Arbeiter einstellt, dann soll er ihn über seinen Lohn informieren.‘ (Überliefert von ad-Daraqutni)
Es ist zulässig, dass die Vergütung der Ijarah in bar, als Sachwert, als Gut oder als Nutzen erfolgt. Alles, was als Preis (thaman) zulässig ist, darf auch als Vergütung dienen, unter der Bedingung, dass es bekannt ist. Wäre es jedoch unbekannt, so ist der Vertrag nicht gültig. Würde man etwa einen Erntehelfer für einen unbekannten Teil der Ernte einstellen, so wäre dies aufgrund der Unkenntnis (jahala) ungültig; anders verhält es sich, wenn man ihn für ein festes Maß (Sa' oder Mudd) einstellt. Es ist zudem zulässig, einen Arbeiter gegen Verpflegung und Kleidung einzustellen oder ihm zusätzlich zum Lohn Verpflegung und Kleidung zu gewähren. Dies ist bei einer Amme zulässig, wie Allah (t) sagt:
وَعَلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ
’Und dem Vater obliegt ihre Versorgung und ihre Kleidung in rechtlicher Weise.‘ (Sure al-Baqarah [2]: 233)
Er legte somit die Versorgung und Kleidung für das Stillen fest. Da dies für die Amme zulässig ist, gilt dies auch für andere, da es sich in jedem Fall um ein Ijarah-Verhältnis handelt. Dies ist eine der Fragestellungen zur Ijarah...“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Lohn bei seiner Nennung so genau bekannt sein muss, dass jede Unklarheit ausgeschlossen ist, damit er ohne Streitigkeiten eingefordert werden kann. Denn der Grundsatz bei allen Verträgen ist, dass sie Streitigkeiten zwischen den Menschen ausschließen sollen. Daher wird vorausgesetzt, dass der Lohn bekannt ist, aufgrund der Aussage des Propheten ﷺ: „Wenn einer von euch einen Arbeiter einstellt, dann soll er ihn über seinen Lohn informieren.“ (Überliefert von ad-Daraqutni nach Ibn Mas'ud). Und aufgrund dessen, was Ahmad von Abu Sa'id überlieferte:
نَهَى عَنِ اسْتِئْجَارِ الأَجِيرِ حَتَّى يتبين لَهُ أَجْرُهُ
„Er (der Prophet) untersagte die Beschäftigung eines Arbeiters, bis dessen Lohn für ihn klargestellt ist.“
Sollte der Lohn jedoch nicht bekannt sein, kommt das Ijarah-Verhältnis dennoch zustande und ist gültig, wobei im Falle von Uneinigkeiten über die Höhe auf den ortsüblichen Lohn (ajr al-mithl) zurückgegriffen wird... Das gesamte Thema ist im Buch Das Wirtschaftssystem im Kapitel Ijarah aufgeführt und kann dort ausführlich nachgelesen werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich Ihre Frage, wie ich sie verstanden habe, wie folgt dar:
Ein Bedürftiger nimmt ein Kalb im Alter von einem Jahr oder zehn Monaten entgegen, zieht es auf und pflegt es ein oder zwei Jahre lang. Sein Lohn gestaltet sich dabei wie folgt:
** Wenn das Kalb weiblich ist und bis zur Kuh aufgezogen wurde:
a) Wenn sie während der Aufzuchtzeit wirft, besteht der Lohn des Bedürftigen aus dem Neugeborenen und der Milch, woraufhin er die Kuh dem Besitzer zurückgibt.
b) Oder er erhält die Hälfte des Preises der Kuh bei deren Verkauf vor dem Werfen als Lohn für die Aufzucht in diesem Zeitraum.
** Wenn das Kalb männlich ist, das er aufzieht und pflegt, so ist sein Lohn nach ein oder zwei Jahren der Aufzucht:
c) Sie verkaufen es und teilen den Erlös untereinander zur Hälfte auf.
d) Oder sie behalten es und teilen sich die Nutzung untereinander zur Hälfte auf.
Wenn mein oben dargelegtes Verständnis korrekt ist, dann hängt das Scharia-Urteil in diesem Fall davon ab, dass der Lohn bekannt ist (nicht unbekannt) und dass auch die Dauer der Pflege und Aufzucht festgelegt und bekannt ist. Die Antwort lautet wie folgt:
Punkt „a“: Dieser Vertrag ist unzulässig, da der Lohn das ist, was das weibliche Tier austrägt, und dies ist unbekannt (majhul).
Punkt „b“: Der Lohn ist bekannt, da er die Hälfte des Preises der Kuh beim Verkauf zu einem vereinbarten Zeitpunkt ist; dies ist somit zulässig.
Punkt „c“: Der Lohn ist die Hälfte des Preises des Kalbes beim Verkauf zu einem vereinbarten Zeitpunkt; dies ist ebenfalls zulässig.
Punkt „d“: Die Nutzungen, die hälftig geteilt werden, müssen genau definiert sein, damit sie klar bekannt sind und der Vertrag somit zulässig ist. Wenn sie nicht bekannt sind, ist es unzulässig.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
- Dschumada ath-Thaniya 1438 n. H. 02.03.2017 n. Chr.
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