(Serie von Antworten des geehrten Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, dem Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage
An Amjad Omar
Frage:
As-salamu alaikum, unser geehrter Scheich,
ich habe eine Frage zu dem, was über den Rechtsgrund (ʿilla) im Buch Asch-Schachsiyya al-Islamiya (Die islamische Persönlichkeit), Teil 3, aufgeführt wurde. Dort wurde bei den Bedingungen für den Rechtsgrund genannt, dass er konsistent (muttaridah) und transitiv (mutaʿaddiyah) sein muss. Könnten Sie den Unterschied zwischen beiden erläutern? Zudem wurde am Ende des Themas über das Herbeiführen von Nutzen und das Abwenden von Schaden erwähnt, dass der Grund für das Abschneiden der Hand keine „Rechtsgrundhaftigkeit“ (ʿilliya) impliziert und kein Analogieschluss darauf vorgenommen werden kann. Gibt es eine Verbindung zwischen diesem Punkt und den beiden vorgenannten Bedingungen? Und verstehen wir aus der gesamten Untersuchung, dass sich die Rechtsgrundhaftigkeit in zwei Teile gliedert: analogiefähig und nicht analogiefähig? Möge Allah Sie segnen.
Antwort:
Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh,
- Dass ein Rechtsgrund (ʿilla) transitiv (mutaʿaddiyah) sein muss, bedeutet, dass er kein bloßer Grund (sabab) sein darf. Ein sabab wird nämlich als ein „limitierter Rechtsgrund“ (ʿilla qasira) betrachtet, d. h. er geht nicht über den Text hinaus, in dem er erwähnt wurde, und es kann kein Analogieschluss (qiyas) auf ihn vorgenommen werden. Zum Beispiel:
وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا "Der Dieb und die Diebin, schneidet ihnen ihre Hände ab." (Sure al-Māʾida [5]:38)
Hier ist der Diebstahl die Ursache (sabab) für das Abschneiden...
«وزنا ماعز فرجمه رسول الله صلى الله عليه وسلم» "Ma'iz beging Unzucht, woraufhin der Gesandte Allahs (s) ihn steinigen ließ."
Hier ist die Unzucht eines Verheirateten (muhsan) der Grund (sabab) für die Steinigung...
Obwohl das (Fāʾ) in diesen Texten eine Begründung anzeigt, handelt es sich um eine limitierte Begründung, die nicht übertragbar ist; in diesem Fall stellt sie einen sabab dar.
Demnach bedeutet „transitiv“, wie wir bereits erwähnt haben, dass der Rechtsgrund kein bloßer sabab ist, sondern über den Text, in dem er erwähnt wurde, hinausgeht, sodass ein Analogieschluss (qiyas) auf ihn vorgenommen werden kann.
Dass der Rechtsgrund konsistent (muttaridah) sein muss, bedeutet, dass das Urteil (hukm) niemals fehlen darf, wenn das, was als Rechtsgrund behauptet wird, vorhanden ist. Ein Beispiel: Jene, die den Rechtsgrund für die Erlaubnis zum Fastenbrechen auf Reisen in der „Mühsal“ (maschaqqa) sehen. Dem wurde entgegengehalten, dass dem Lastenträger in der Stadt, für den das Fasten mühsam ist, das Fastenbrechen nicht erlaubt wird, obwohl seine Mühsal größer sein kann als die eines Reisenden – insbesondere bei komfortablen Reisen wie mit dem Flugzeug, dem Auto oder ähnlichem. Daher sind solche Faktoren keine Rechtsgründe (ʿilal) und eignen sich nicht für den Analogieschluss, da das Urteil ausbleibt, obwohl das Vorhandensein dessen behauptet wird, was als Rechtsgrund gilt (wie die Mühsal in diesem Beispiel).
Was im Kapitel über das Abwenden von Schaden und das Herbeiführen von Nutzen erwähnt wurde – nämlich dass der Diebstahl von Privateigentum als Rechtsgrund für die Gesetzgebung einer Strafe zum Schutz des Privateigentums festgelegt wurde –, so ist dies nicht korrekt. Denn der Diebstahl ist der Grund für das Abschneiden der Hand und nicht der Rechtsgrund (ʿilla) für den Schutz des Privateigentums. Der Vers besagt:
وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا "Der Dieb und die Diebin, schneidet ihnen ihre Hände ab." (Sure al-Māʾida [5]:38)
Der „Dieb“ ist eine bezeichnende Eigenschaft (wasf mufhim), die für die Strafe des Abschneidens angemessen ist. Das Abschneiden erfolgt also aufgrund des Diebstahls und nicht aufgrund des Angriffs auf Privateigentum an sich. Denn Plünderung (nahb) ist ebenfalls ein Angriff auf Privateigentum, zieht aber kein Abschneiden der Hand nach sich. Auch die widerrechtliche Aneignung (ghasb) ist ein Angriff auf Privateigentum, zieht aber kein Abschneiden nach sich. Vielmehr gibt es für beides andere Strafen. So wird dem Dieb die Hand abgeschnitten, und darauf kann kein Analogieschluss angewandt werden, da der Diebstahl die Ursache (sabab) für das Abschneiden ist und kein Rechtsgrund (ʿilla), auf den man einen Analogieschluss vornehmen könnte.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
- Dhul-Hidscha 1439 n. H. 17.08.2018 n. Chr.
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