(Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage
Frage:
As-Salamu Alaikum,
eine Frage von einem der Brüder namens Muhsin al-Ja'dabi aus Sanaa:
Er sagte (s): „Jeder Kredit, der einen Nutzen nach sich zieht, ist Riba.“ Die Hadithe haben festgelegt, dass Riba bei Gold, Silber und bestimmten Arten (Datteln, Rosinen, Weizen und Gerste) auftritt. Bedeutet dies, dass obligatorische Papierwährungen (Fiatgeld) keinem Riba unterliegen, da sie weder durch Gold noch durch Silber gedeckt sind? Und ist es zulässig, dass eine Person einer anderen eine Tonne Eisen leiht unter der Bedingung, dass sie ihm Eisen zurückgibt, jedoch mehr als eine Tonne, zum Beispiel anderthalb Tonnen?
Möge Allah euch mit Gutem belohnen.
Antwort:
Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
Ja, Riba (im Sinne des Handels) tritt nur bei den sechs Arten auf: Datteln, Weizen, Gerste, Salz, Gold und Silber... Dies betrifft jedoch den Verkauf (al-Bai') und den Terminkauf (as-Salam)... Was jedoch den Kredit (al-Qard) betrifft, so tritt Riba bei jeder Sache auf. Es ist nicht erlaubt, etwas zu verleihen, damit es in geringerer oder größerer Menge oder gar in einer anderen Art zurückgegeben wird. Vielmehr muss es in der gleichen Art und im gleichen Maß zurückgegeben werden, wie es ausgeliehen wurde.
Dass sich Riba (im Handel) nur auf diese sechs Arten beschränkt, liegt daran, dass der Konsens der Sahaba (Idschma' as-Sahaba) darüber zustande kam und weil der Gesandte Allahs (s) sagte:
الذَّهَبُ بِالذَّهَبِ وَالْفِضَّةُ بِالْفِضَّةِ وَالْبُرُّ بِالْبُرِّ وَالشَّعِيرُ بِالشَّعِيرِ وَالتَّمْرُ بِالتَّمرِ وَالْمِلْحُ بِالْمِلْحِ، مِثْلاً بِمِثْلٍ، سَوَاءً بِسَوَاءٍ، يَدًا بِيَدٍ، فَإِذَا اخْتَلَفَتْ هَذِهِ الأَصْنَافُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ إِذَا كَانَ يَدًا بِيَدٍ
„Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz, Gleiches mit Gleichem, Maß für Maß, Hand zu Hand. Wenn sich diese Gattungen jedoch unterscheiden, so verkauft, wie ihr wollt, sofern es Hand zu Hand erfolgt.“ (überliefert von Muslim nach Ubada ibn as-Samit)
Der Konsens und der Hadith sind explizite Texte (Nass) über bestimmte Dinge, in denen Riba auftritt; daher ist er nur bei diesen nachgewiesen. Für andere als diese sechs Arten gibt es keinen Beweis für ein Verbot (im Handel), folglich gibt es keinen Riba bei anderen Dingen. Darunter fällt alles, was von ihrer Gattung ist und auf das ihre Beschreibung zutrifft. Alles andere fällt nicht darunter. Somit tritt Riba beim Verkauf und Terminkauf nur bei sechs Dingen auf: Datteln, Weizen, Gerste, Salz, Gold und Silber. Dies sind Gattungsnamen (Asma' Jins), auf die kein Analogieschluss (Qiyas) angewandt wird.
Es wurden jedoch Texte im Zusammenhang mit der Zakat überliefert, die Gold und Silber als Währung (Naqd) erwähnen, also nicht nur als Gattungsnamen, sondern als Währung, mit der die Menschen Preise und Löhne begleichen. Aus diesen Belegen wird eine Rechtsursache ('Illah) abgeleitet, nämlich die Währungseigenschaft (an-Nuqudiyyah). Darauf wird das obligatorische Papiergeld analogisch angewandt, da diese Ursache bei ihm erfüllt ist. Somit werden darauf die Bestimmungen der Währungs-Zakat angewendet, basierend auf dem Marktwert in Gold oder Silber.
Von Ali bin Abi Talib wird über den Propheten (s) berichtet:
إِذَا كَانَتْ لَكَ مِئَتَا دِرْهَمٍ، وَحَالَ عَلَيْهَا الْحَوْلُ، فِفيِهَا خَمْسَةُ دَرَاهِمَ، وَلَيْسَ عَلَيْكَ شَيْءٌ - يَعْنِي فِي الذَّهَبِ - حَتَّى يَكُونَ ذَلِكَ عِشْرُونَ دِينَاراً، فَإِذَا كَانَتْ لَكَ عِشْرُونَ دِينَاراً، وَحَالَ عَلَيْهَا الْحَوْلُ، فِفيِهَا نِصْفُ دِينَارٍ
„Wenn du zweihundert Dirham besitzt und ein Jahr (al-Hul) darauf vergangen ist, so entfallen darauf fünf Dirham. Und dich trifft keine Pflicht – d. h. beim Gold –, bis du zwanzig Dinar besitzt. Wenn du zwanzig Dinar besitzt und ein Jahr darauf vergangen ist, so entfällt darauf ein halber Dinar.“ (überliefert von Abu Dawud)
Ebenso wurde von Ali überliefert: „Auf alle zwanzig Dinar ein halber Dinar, und auf alle vierzig Dinar ein Dinar.“ Und von Ali (ra), dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
فَهَاتُوا صَدَقَةَ الرِّقَّةِ، فِي كُلِّ أَرْبَعِينَ دِرْهَماً دِرْهَمٌ، وَلَيْسَ فِي تِسْعِينَ وَمِائَةٍ شَيْءٌ، فَإِذَا بَلَغَتْ مِائَتَيْنِ فَفِيهَا خَمْسَةُ دَرَاهِمَ
„... So bringt die Zakat des geprägten Silbers (ar-Riqqa): auf alle vierzig Dirham einen Dirham, und auf einhundertneunzig gibt es nichts, doch wenn es zweihundert erreicht, so entfallen darauf fünf Dirham.“ (überliefert von al-Bukhari und Ahmad)
Auch berichtete Abdurrahman al-Ansari im Schreiben des Gesandten Allahs (s) und im Schreiben Umars über die Zakat:
وَالْوَرِقُ لَا يُؤْخَذُ مِنْهُ شَيْءٌ حَتَّى يَبْلُغَ مِئَتَيْ دِرْهَمٍ
„... und vom Silber (al-Wariq) wird nichts genommen, bis es zweihundert Dirham erreicht.“ (überliefert von Abu Ubaid)
All diese Hadithe weisen auf die Währungs- und Preiseigenschaft hin; denn die Begriffe ar-Riqqa zusammen mit dem Kontext „auf alle vierzig Dirham“, sowie al-Wariq, Dinar und Dirham sind Begriffe, die für geprägtes Gold und Silber verwendet werden, d. h. solche, die Währungen und Preise darstellen. Die Verwendung dieser Begriffe deutet darauf hin, dass die Währungs- und Preiseigenschaft (an-Nuqudiyyah wa ath-Thamaniyyah) in diesen Hadithen beabsichtigt ist. Daran sind viele Scharia-Bestimmungen geknüpft, wie Zakat, Blutgeld (Diyat), Sühneleistungen (Kaffarat), das Handabhacken bei Diebstahl und andere Bestimmungen.
Da das obligatorische Papiergeld diese Währungs- und Preiseigenschaft erfüllt hat – d. h. als Preis für Güter und als Lohn für Leistungen und Dienste dient und damit Gold und Silber sowie alle anderen Waren und Sachwerte gekauft werden –, hat es die Währungs- und Preiseigenschaft erlangt, die bei Gold und Silber, welche als Dinar und Dirham geprägt sind, vorhanden ist. Somit ist es von den Hadithen über die Zakat-Pflicht der beiden Währungen (Gold und Silber) umfasst. Die Zakat ist darauf fällig, genau wie bei Gold und Silber, und wird nach Gold und Silber bemessen. Wer also einen Betrag dieses Papiergeldes besitzt, der dem Wert von zwanzig Gold-Dinar entspricht – was 85 Gramm Gold entspricht – (Nisab für Gold), oder einen Betrag besitzt, der dem Wert von 200 Silber-Dirham entspricht – was 595 Gramm Silber entspricht – und ein Jahr darauf vergangen ist, dem obliegt die Zakat darauf, und er muss ein Viertel vom Zehntel (2,5 %) entrichten.
Zakat für Gold wird in Gold, in repräsentativem Papiergeld oder in gedecktem Papiergeld entrichtet. Zakat für Silber wird in Silber, in repräsentativem oder gedecktem Papiergeld entrichtet. Ebenso ist es zulässig, Zakat für Gold in Silber oder in obligatorischem Papiergeld zu entrichten, und für Silber in Gold oder in obligatorischem Papiergeld, da sie alle Währungen und Preise sind. Eines kann das andere ersetzen, und es ist zulässig, eines für das andere zu entrichten, da der Zweck dadurch erfüllt wird.
Solange die Zakat darauf fällig ist, werden darauf auch die Bestimmungen für Vermögenswerte wie Riba, Blutgeld, Sühneleistungen, Handabhacken bei Diebstahl und andere Bestimmungen angewendet. So gelten die Riba-Bestimmungen für Gold und Silber als Währung (nicht als bloße Gattung) auch für das obligatorische Papiergeld als Währung, weil die Ursache ('Illah) der Währungseigenschaft darin erfüllt ist.
Was den Kredit (al-Qard) betrifft, so ist er bei diesen sechs Arten und bei anderen zulässig, sowie bei allem, was besessen und übereignet werden kann. Riba tritt dabei nur ein, wenn der Kredit einen Nutzen nach sich zieht, wie al-Harith bin Abi Usama aus dem Hadith von Ali (ra) mit dem Wortlaut überlieferte:
أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ قَرْضٍ جَرَّ مَنْفَعَةً
„Dass der Prophet (s) einen Kredit verbot, der einen Nutzen nach sich zieht.“
Und in einer Überlieferung: „Jeder Kredit, der einen Nutzen nach sich zieht, ist Riba.“ Davon ausgenommen ist das, was unter die Kategorie der „guten Rückzahlung“ ohne vorherige Bedingung einer Mehrung fällt, wie Abu Dawud von Abu Rafi' berichtete:
اسْتَسْلَفَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ بَكْراً فَجَاءَتْهُ إِبْلُ بَكْرِ الصَّدَقَةِ فَأَمَرَنِي أَنْ أَقْضِيَ الرَّجُلَ بَكْرَهُ فَقُلْتُ لَمْ أَجِدْ فِي الْإِبِلِ إِلَّا جَمَلًا خِيَارًا رَبَاعِيًا فَقَالَ: أَعْطِهِ إِيَّاهُ فَإِنَّ خِيَارَ النَّاسِ أَحْسَنُهُمْ قَضَاءً
„Der Gesandte Allahs (s) lieh sich ein junges Kamel (Bakr). Dann trafen die Zakat-Kamele bei ihm ein, und er befahl mir, dem Mann sein Kamel zurückzugeben. Ich sagte: ‚Ich finde unter den Kamelen nur ein exzellentes, sechsjähriges Kamel (Raba'iyan).‘ Da sagte er: ‚Gib es ihm, denn die besten unter den Menschen sind jene, die am besten zurückzahlen.‘“
Dementsprechend muss jeder Kredit der sechs Arten oder anderer Gattungen dem Eigentümer ohne zusätzlichen „Nutzen“ zurückgegeben werden, sonst ist es Riba. Daher ist es nicht zulässig, eine Tonne Eisen zu leihen und anderthalb Tonnen zurückzugeben, da dies Riba wäre.
Ich hoffe, dass die Antwort mit der Erlaubnis Allahs klar ist.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
- Rabi' al-Achir 1439 n. H. 01.01.2018 n. Chr.
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