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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Ist es zulässig, die Bay'a für den Kalifen auf eine bestimmte Amtszeit zu befristen?

October 28, 2016
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(Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

Antwort auf eine Frage

An Taqi Naser

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu, unser ehrwürdiger Scheich, herzliche Grüße.

Meine Frage betrifft die Bay'a (den Treueeid), die ein Vertrag auf Basis gegenseitiger Zustimmung zwischen der Ummah und dem Kalifen ist. Ist es zulässig, dass diese auf eine bestimmte Frist festgelegt wird, wie etwa vier oder fünf Jahre, wie es in den heutigen Systemen üblich ist? Und gibt es für jemanden, der dies behauptet, einen Beweis oder zumindest einen Scheinbeweis (schubhat dalil)?

Möge Allah dich segnen und uns und euch zu jenen gehören lassen, die Allah für den Sieg des Islam und seine Festigung einsetzt.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

  1. Die Texte über die Bay'a für den Kalifen widersprechen einer zeitlichen Befristung. Denn die Bay'a für den Gesandten Allahs (s) und die Bay'a für die Rechtgeleiteten Kalifen erfolgte auf der Grundlage des Regierens nach dem Buche Allahs (t) und der Sunna Seines Gesandten (s). Dies ist ihre Bedingung. Wenn der Kalif das Regieren nach dem Buche Allahs (t) und der Sunna Seines Gesandten (s) unterlässt, endet seine Amtszeit gemäß den dafür vorgesehenen Scharia-Bestimmungen, die detailliert festlegen, wie der Kalif abgesetzt wird und welche Befugnisse das Gericht für Unrechtmäßigkeiten (Mahkamat al-Mazalim) hat. Das Setzen einer weiteren Bedingung (wie eine zeitliche Frist) ist unzulässig, da sie dem Inhalt der Bay'a widerspricht, nämlich dem Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten (s). Dies ist durch die Sunna und den Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba) belegt:

Was die Sunna betrifft, so überlieferte al-Buchari von 'Ubada ibn as-Samit, der sagte:

دَعَانَا رَسُولُ اللهِ ﷺ فَبَايَعْنَاهُ، فَكَانَ فِيمَا أَخَذَ عَلَيْنَا: «أَنْ بَايَعَنَا عَلَى السَّمْعِ وَالطَّاعَةِ فِي مَنْشَطِنَا وَمَكْرَهِنَا، وَعُسْرِنَا وَيُسْرِنَا، وَأَثَرَةٍ عَلَيْنَا، وَأَنْ لَا نُنَازِعَ الْأَمْرَ أَهْلَهُ»، قَالَ: «إِلَّا أَنْ تَرَوْا كُفْرًا بَوَاحًا عِنْدَكُمْ مِنَ اللهِ فِيهِ بُرْهَانٌ»

„Der Gesandte Allahs (s) rief uns, und wir leisteten ihm den Treueeid. Zu dem, was er uns auferlegte, gehörte: dass wir ihm den Treueeid leisteten auf das Hören und Gehorchen, in dem, was uns lieb ist und was uns zuwider ist, in Not und in Wohlstand, und auch wenn wir benachteiligt werden, und dass wir den Verantwortlichen die Herrschaft nicht streitig machen. Er sagte: ‚Es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Unglauben (kufr bawah), für den ihr von Allah einen klaren Beweis habt.‘“ (Überliefert bei al-Buchari und Muslim)

Ebenso überlieferte Muslim von Yahya ibn Husain, von seiner Großmutter Umm al-Husain, die sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:

إِنْ أُمِّرَ عَلَيْكُمْ عَبْدٌ مُجَدَّعٌ - حَسِبْتُهَا قَالَتْ - أَسْوَدُ، يَقُودُكُمْ بِكِتَابِ اللهِ تَعَالَى، فَاسْمَعُوا لَهُ وَأَطِيعُوا

„Wenn über euch ein verstümmelter Sklave – ich glaube, sie sagte – ein schwarzer Sklave eingesetzt wird, der euch nach dem Buch Allahs, des Erhabenen, führt, so hört auf ihn und gehorcht ihm.“ (Überliefert bei Muslim)

Aus all dem geht klar hervor, dass die Bay'a und der Gehorsam fortbestehen, solange nach dem Buche Allahs (t) und der Sunna Seines Gesandten (s) regiert wird, es sei denn, es tritt offenkundiger Unglaube (kufr bawah) auf, d. h. ein definitiver Verstoß gegen die Scharia.

Was den Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba) betrifft, so erfolgte die Bay'a der Rechtgeleiteten Kalifen auf der Grundlage des Regierens nach dem Buche Allahs (t) und der Sunna Seines Gesandten (s) und nicht für eine begrenzte Dauer. Ihre Bay'a fand in Anwesenheit der Gesamtheit der Gefährten (r) statt, was einen Konsens darüber darstellte, die Dauer nicht zu befristen. Vielmehr war das Fortbestehen des Kalifen in seinem Amt von seinem Gehorsam gegenüber Allah (t) und Seinem Gesandten (s) abhängig, d. h. vom Regieren nach dem, was Allah herabgesandt hat. Mu'ammar bin Raschid überlieferte in seinem Dschami‘: Abu Bakr hielt eine Ansprache an uns und sagte:

يَا أَيُّهَا النَّاسُ إِنِّي قَدْ وُلِّيتُ عَلَيْكُمْ وَلَسْتُ بِخَيْرِكُمْ... أَطِيعُونِي مَا أَطَعْتُ اللَّهَ وَرَسُولَهُ، فَإِذَا عَصَيْتُ اللَّهَ وَرَسُولَهُ فَلَا طَاعَةَ لِي عَلَيْكُمْ، قُومُوا إِلَى صَلَاتِكُمْ يَرْحَمْكُمُ اللَّهُ

„O ihr Menschen, ich bin über euch eingesetzt worden, obwohl ich nicht der Beste von euch bin... Gehorcht mir, solange ich Allah und Seinem Gesandten gehorche. Wenn ich Allah und Seinem Gesandten ungehorsam bin, so habe ich keinen Anspruch auf euren Gehorsam. Steht auf zu eurem Gebet, möge Allah euch barmherzig sein.“

Es ist aus diesen Beweisen ersichtlich, dass die Amtszeit nicht befristet ist, sondern dass der Gehorsam gegenüber dem Kalifen an seinen Gehorsam gegenüber Allah (t) und Seinem Gesandten (s) geknüpft ist. Solange der Kalif nach dem regiert, was Allah herabgesandt hat, besteht seine Amtszeit fort. Verstößt er jedoch gegen einen definitiven Text (nass maqtu’ bihi), so endet seine Amtszeit, selbst wenn sie erst einen oder zwei Monate gedauert hätte... Dies erfolgt gemäß den Scharia-Bestimmungen über die Absetzung des Kalifen und die Kompetenzen des Richters für Unrechtmäßigkeiten...

  1. Was die Frage betrifft, ob diejenigen, die eine Befristung fordern, einen Beweis oder einen Scheinbeweis haben, so sehen wir für sie weder einen Beweis noch einen Scheinbeweis (schubhat dalil). Wir haben diese Angelegenheit bereits ausführlich in einer Antwort auf eine Frage erläutert, die wir am 16. Dschumada al-Achira 1434 n. H. bzw. dem 06.04.2013 veröffentlicht haben; darauf kann Bezug genommen werden.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Muharram 1438 n. H. 27.10.2016 n. Chr.

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