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Beantwortung einer Frage: Ist es im Vertrag des Treueids (Bay'a) zulässig, dass die Umma eine zeitliche Begrenzung für den Kalifen festlegt?

September 06, 2013
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Beantwortung einer Frage

Frage:

Das Kalifat ist ein Vertrag, der auf gegenseitigem Einverständnis und Wahl beruht. Die Umma stellte gegenüber Abdurrahman bin Auf (r.a.) die Bedingung, dass derjenige, der sie regiert, nach dem Buch Allahs (t.) und der Sunna Seines Propheten (s.a.w.) regieren muss. Sie fügten noch hinzu: „gemäß der Methodik der beiden Scheichs“ (manhaj ash-shaikhayn)? Kann man daraus schließen, dass es im Vertrag des Treueids (Bay'a) zulässig ist, dass die Umma eine zeitliche Begrenzung für den Kalifen als Bedingung festlegt? Wir bitten um Erläuterung, und möge Allah es euch mit Gutem vergelten.

Antwort:

Vor der eigentlichen Antwort möchte ich dich an folgendes erinnern:

a) Ein Muslim darf in Verträgen Bedingungen stellen, wie er möchte, außer eine Bedingung, die etwas Verbotenes (Haram) erlaubt oder etwas Erlaubtes (Halal) verbietet. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte in dem edlen Hadith, den al-Buchārī von Aischa (r.a.) bezüglich der Freilassung von Barira überlieferte:

ثُمَّ قَامَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فِي النَّاسِ، فَحَمِدَ اللَّهَ وَأَثْنَى عَلَيْهِ، ثُمَّ قَالَ: «أَمَّا بَعْدُ، مَا بَالُ رِجَالٍ يَشْتَرِطُونَ شُرُوطًا لَيْستْ فِي كِتَابِ اللَّهِ، مَا كَانَ مِنْ شَرْطٍ لَيْسَ فِي كِتَابِ اللَّهِ فَهُوَ بَاطِلٌ، وَإِنْ كَانَ مِائَةَ شَرْطٍ، قَضَاءُ اللَّهِ أَحقُّ، وَشَرْطُ اللَّهِ أَوْثَقُ، وَإِنَّمَا الوَلاءُ لِمَنْ أَعْتَقَ»

„Danach erhob sich der Gesandte Allahs (s.a.w.) vor den Menschen, lobte Allah und pries Ihn, dann sagte er: ‚Was ist mit Männern los, die Bedingungen stellen, die nicht im Buche Allahs stehen? Jede Bedingung, die nicht im Buche Allahs steht, ist nichtig, und wären es hundert Bedingungen. Allahs Urteil ist wahrhaftiger und Allahs Bedingung ist verlässlicher. Die Loyalität (Walā') gehört wahrlich demjenigen, der freigelassen hat.‘“

Und at-Tirmidhī überlieferte in einem authentischen Hadith von Kathir bin Abdullah bin Amr bin Auf al-Muzani, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:

وَالمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ، إِلَّا شَرْطًا حَرَّمَ حَلَالًا، أَوْ أَحَلَّ حَرَامًا

„Und die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, außer eine Bedingung, die ein Halal verbietet oder ein Haram erlaubt.“

b) Folglich ist es einem Muslim erlaubt, in Verträgen Bedingungen zu stellen, es sei denn, sie erklären Verbotenes für erlaubt oder Erlaubtes für verboten, d. h., solange sie nicht der Scharia Allahs widersprechen. Andernfalls ist die Bedingung nichtig, ungültig und unzulässig.

c) Dass ein Mudschtahid einem anderen Mudschtahid folgt (Taqlīd), ist zulässig. Dies war die Praxis der Gefährten (Sahaba) – möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Daher ist es zulässig, wenn ein Muslim einem Mudschtahid zur Bedingung macht, einem anderen Mudschtahid in einer bestimmten Angelegenheit zu folgen, andernfalls würde er ihm nicht den Treueid leisten. Dies ist erlaubt, da die Nachahmung eines Mudschtahids durch einen anderen Mudschtahid zulässig ist.

In dem Buch Ash-Shakhsiyyah al-Islamiyyah (Die islamische Persönlichkeit), Teil 1, Kapitel „Die Realität des Taqlīd“, Absatz 2, Seite 222, heißt es dazu:

„(... Wenn ein Mudschtahid die vollständige Fähigkeit zum Idschtihad in einer Angelegenheit erlangt hat, er darin Idschtihad betreibt und sein Idschtihad ihn zu einem Urteil führt, dann ist es ihm nicht gestattet, einem anderen Mudschtahid entgegen seinem eigenen Ergebnis zu folgen. Es ist ihm nicht erlaubt, seine eigene Vermutung (Dhann) oder das Handeln danach in dieser Angelegenheit aufzugeben, außer in vier Fällen:

Erstens: Wenn ihm klar wird, dass der Beweis, auf den er sich in seinem Idschtihad stützte, schwach ist und der Beweis eines anderen Mudschtahids stärker ist als sein eigener. In diesem Fall muss er das Urteil, zu dem sein Idschtihad führte, sofort aufgeben und das beweisstärkere Urteil annehmen...

Zweitens: Wenn ihm erscheint, dass ein anderer Mudschtahid fähiger in der Verknüpfung (al-Rabt), kenntnisreicher über die Realität, stärker im Verständnis der Beweise oder belesener in den überlieferten Beweisen (al-Adilla al-Sam'iyya) ist oder Ähnliches, sodass er bei sich den Vorrang gibt, dass jener der Wahrheit im Verständnis einer bestimmten Angelegenheit oder im Verständnis der Angelegenheiten insgesamt näherkommt... Dann ist es ihm gestattet, das Urteil seines eigenen Idschtihads zu verlassen und jenem Mudschtahid zu folgen, dessen Idschtihad er mehr vertraut als seinem eigenen.

Drittens: Dass der Kalif ein Urteil übernimmt (tabannā), das dem Urteil widerspricht, zu dem sein Idschtihad führte. In diesem Fall muss er das Handeln nach seinem eigenen Idschtihad aufgeben und nach dem Urteil handeln, welches der Imam übernommen hat...

Viertens: Dass es eine Meinung gibt, um die man die Einheit der Muslime zum Wohle der Muslime sammeln möchte. In diesem Fall ist es dem Mudschtahid gestattet, das Ergebnis seines Idschtihads aufzugeben und das Urteil anzunehmen, um das man die Einheit der Muslime herbeiführen möchte. So geschah es mit Uthman bei seinem Treueid... Jedoch ist dies für den Mudschtahid zulässig und nicht verpflichtend. Der Beweis dafür ist, dass Ali es ablehnte, seinen Idschtihad zugunsten des Idschtihads von Abu Bakr und Umar aufzugeben, und niemand tadelte ihn dafür. Dies deutet darauf hin, dass es zulässig und nicht verpflichtend ist.

All dies bezieht sich auf den Mudschtahid, wenn er tatsächlich Idschtihad betrieben hat und sein Idschtihad ihn zu einem Urteil in der Angelegenheit geführt hat. Wenn der Mudschtahid jedoch in der Angelegenheit noch keinen Idschtihad betrieben hat, ist es ihm erlaubt, anderen Mudschtahidin zu folgen... Es ist authentisch von Umar überliefert, dass er zu Abu Bakr sagte: ‚Unsere Meinung folgt deiner Meinung.‘ Und es ist von Umar authentisch überliefert, dass er, wenn er im Koran und der Sunna nichts fand, wonach er bei Streitfällen urteilen konnte, schaute, ob es von Abu Bakr ein Urteil gab. Wenn er eines fand, urteilte er danach. Ebenso ist von Ibn Mas’ud (r.a.) authentisch überliefert, dass er die Meinung von Umar (r.a.) übernahm. Dies geschah unter den Augen und Ohren der Gefährten in zahlreichen Vorfällen, und niemand widersprach ihnen, womit ein stillschweigender Konsens (Idschmāʿ sukūtī) vorlag.)“ (Ende des Zitats).

d) Die Texte über den Treueid (Bay'a) für den Kalifen widersprechen einer zeitlichen Begrenzung. Denn der Treueid für den Gesandten (s.a.w.) und der Treueid für die Rechtgeleiteten Kalifen basierte auf dem Regieren nach dem Buche Allahs (s.w.t.) und der Sunna Seines Gesandten (s.a.w.). Dies ist die bindende Bedingung. Wenn der Kalif das Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten unterlässt, endet seine Amtszeit gemäß den diesbezüglichen schari’rechtlichen Bestimmungen, die detailliert regeln, wie ein Kalif abgesetzt wird und welche Befugnisse das Madhalim-Gericht hat. Eine weitere Bedingung festzulegen, ist unzulässig, da sie dem Wortlaut der Bay'a widerspricht, nämlich dem Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten. Dies ist durch die Sunna und den Konsens der Gefährten (Idschmāʿ al-Sahaba) belegt:

Was die Sunna betrifft, so überlieferte al-Buchārī von Ubada bin as-Samit (r.a.):

دَعَانَا رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَبَايَعْنَاهُ، فَكَانَ فِيمَا أَخَذَ عَلَيْنَا: «أَنْ بَايَعَنَا عَلَى السَّمْعِ وَالطَّاعَةِ فِي مَنْشَطِنَا وَمَكْرَهِنَا، وَعُسْرِنَا وَيُسْرِنَا، وَأَثَرَةٍ عَلَيْنَا، وَأَنْ لَا نُنَازِعَ الْأَمْرَ أَهْلَهُ» ، قَالَ: «إِلَّا أَنْ تَرَوْا كُفْرًا بَوَاحًا عِنْدَكُمْ مِنَ اللهِ فِيهِ بُرْهَانٌ»

„Der Gesandte Allahs (s.a.w.) rief uns zu sich, und wir leisteten ihm den Treueid. Zu dem, was er uns abverlangte, gehörte: dass wir ihm den Treueid leisteten auf Hören und Gehorsam in dem, was uns beliebt und was uns zuwider ist, in Not und in Leichtigkeit, und auch wenn wir benachteiligt werden; und dass wir den Befehlshabern die Herrschaft nicht streitig machen. Er sagte: ‚Es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Unglauben (Kufran Bawwāhan), für den ihr von Allah einen klaren Beweis habt.‘“ (Auch bei Muslim überliefert).

Muslim überlieferte ebenfalls von Yahya bin Husain, von seiner Großmutter Umm al-Husain, sie sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (s.a.w.) sagen:

إِنْ أُمِّرَ عَلَيْكُمْ عَبْدٌ مُجَدَّعٌ - حَسِبْتُهَا قَالَتْ - أَسْوَدُ، يَقُودُكُمْ بِكِتَابِ اللهِ تَعَالَى، فَاسْمَعُوا لَهُ وَأَطِيعُوا

„Wenn über euch ein verstümmelter Sklave – ich glaube, sie sagte: ein schwarzer – als Befehlshaber eingesetzt wird, der euch nach dem Buche Allahs führt, so hört auf ihn und gehorcht!“

Aus all dem geht klar hervor, dass der Treueid und der Gehorsam andauern, solange nach dem Buche Allahs (s.w.t.) und der Sunna Seines Gesandten (s.a.w.) regiert wird, außer bei offenkundigem Unglauben, d. h. einem definitiven Verstoß gegen die Scharia.

Was den Konsens der Gefährten betrifft, so erfolgte der Treueid für die Rechtgeleiteten Kalifen auf der Basis des Regierens nach dem Buche Allahs (s.w.t.) und der Sunna Seines Gesandten (s.a.w.) und nicht auf eine bestimmte Zeitdauer. Ihr Treueid fand vor der Gesamtheit der Gefährten (r.a.) statt. Somit bestand ein Konsens darüber, keine zeitliche Begrenzung festzulegen. Vielmehr ist der Verbleib des Kalifen im Amt davon abhängig, dass er Allah (s.w.t.) und Seinem Gesandten (s.a.w.) gehorcht, d. h. nach dem regiert, was Allah herabgesandt hat. Ma’mar bin Raschid überlieferte in seinem Dschāmi': Abu Bakr hielt eine Rede zu uns und sagte:

يَا أَيُّهَا النَّاسُ إِنِّي قَدْ وُلِّيتُ عَلَيْكُمْ وَلَسْتُ بِخَيْرِكُمْ... أَطِيعُونِي مَا أَطَعْتُ اللَّهَ وَرَسُولَهُ، فَإِذَا عَصَيْتُ اللَّهَ وَرَسُولَهُ فَلَا طَاعَةَ لِي عَلَيْكُمْ، قُومُوا إِلَى صَلَاتِكُمْ يَرْحَمْكُمُ اللَّهُ

„O ihr Menschen, ich wurde als Oberhaupt über euch eingesetzt, obwohl ich nicht der Beste von euch bin... Gehorcht mir, solange ich Allah und Seinem Gesandten gehorche. Wenn ich aber Allah und Seinem Gesandten ungehorsam bin, so habe ich keinen Anspruch auf euren Gehorsam. Erhebt euch zu eurem Gebet, möge Allah euch barmherzig sein.“

Es ist aus diesen Beweisen ersichtlich, dass die Amtszeit nicht begrenzt ist. Vielmehr ist der Gehorsam gegenüber dem Kalifen an dessen Gehorsam gegenüber Allah (s.w.t.) und Seinem Gesandten (s.a.w.) geknüpft. Solange der Kalif nach dem regiert, was Allah herabgesandt hat, dauert seine Herrschaft an. Wenn er jedoch gegen einen definitiven Text verstößt, endet seine Herrschaft, und sei es auch nur nach einem oder zwei Monaten – dies geschieht gemäß den schari’rechtlichen Bestimmungen zur Absetzung des Kalifen und der Kompetenz des Madhalim-Richters.

e) Was die Wahl des Kalifen nach Umar (r.a.) betrifft: Sie stellten gegenüber Abdurrahman bin Auf, der beauftragt war, die Menschen nach ihrem Wunschkandidaten zu befragen, die Bedingung, dass sie demjenigen den Treueid leisten, der – falls ihm eine Angelegenheit vorgelegt wird, die bereits zur Zeit der zwei vorangegangenen Kalifen auftrat und über die Abu Bakr oder Umar entschieden hatten – verpflichtet ist, sie in jener Entscheidung nachzuahmen und keinen eigenen Idschtihad darin zu betreiben. Ali (r.a.) lehnte dies ab und bestand darauf, in jeder Angelegenheit seinen eigenen Idschtihad anzuwenden. Uthman (r.a.) akzeptierte dies, woraufhin sie ihm den Treueid leisteten. Diese Bedingung zu stellen war ihnen erlaubt, und es war ihm erlaubt, sie zu akzeptieren und somit Taqlīd zu betreiben, oder sie abzulehnen und Idschtihad zu betreiben. Denn dass ein Mudschtahid einem anderen Mudschtahid folgt, ist schari’rechtlich zulässig, wie wir bereits bezüglich des Taqlīd unter Mudschtahidin zur Zeit der Gefährten erläutert haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Bedingungen in Verträgen zulässig sind, solange sie keinem schari’rechtlichen Text widersprechen; andernfalls sind sie unzulässig und ungültig. Da die Bedingung einer zeitlichen Begrenzung für den Kalifen dem Wortlaut des Treueids widerspricht, der durch die Sunna und den Konsens der Gefährten feststeht – nämlich das Regieren nach dem Buche Allahs und der Sunna Seines Gesandten –, ist es nicht erlaubt, eine zeitliche Begrenzung als Bedingung für den Kalifen festzulegen, dem man den Treueid leisten möchte.

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