Beantwortung einer Frage
Frage:
Ich habe in Asch-Schachsiyya al-Islamiyya (Die Islamische Persönlichkeit) – Teil 1 gelesen: „Es ist dem Gesandten nicht erlaubt, ein Mudschtahid zu sein.“ Gleichzeitig habe ich in Muqaddimat ad-Dustur (Einleitung zur Verfassung) – Teil 2 gelesen: „Denn der Gesandte ﷺ gab das Vermögen aus dem Fai’ gemäß seiner Ansicht und seinem Idschtihad aus, ebenso wie er das Vermögen aus der Dschizya und dem Charadsch, das aus den Ländern kam, nach seiner Ansicht und seinem Idschtihad ausgab. Der Scharia-Text ließ es dem Gesandten ﷺ offen, dieses Vermögen so auszugeben, wie er es für richtig hielt. Dies war ein Beweis dafür, dass es dem Imam zusteht, diese Gelder nach seinem Ermessen und seinem Idschtihad zu verwenden, da das Handeln des Gesandten ﷺ ein Scharia-Beweis (Dalil Schar'i) ist. Folglich stellt es eine Erlaubnis für den Imam dar, diese Gelder nach seiner Ansicht und seinem Idschtihad auszugeben.“ (Zitat Ende)
Es scheint hier ein Widerspruch zwischen beiden Aussagen zu bestehen. Ich bitte um eine Klarstellung.
Antwort:
Es besteht kein Widerspruch zwischen dem, was in Asch-Schachsiyya, Teil 1, steht, und dem, was in der Muqaddimat ad-Dustur, Teil 2, aufgeführt wird.
Was die Aussage in Asch-Schachsiyya, Teil 1 („Es ist dem Gesandten nicht erlaubt, ein Mudschtahid zu sein“) betrifft, so sind die Beweise dafür im entsprechenden Kapitel von Asch-Schachsiyya dargelegt. Es handelt sich um klare und korrekte Beweise in dieser Angelegenheit, wie zum Beispiel die Worte des Erhabenen:
قُلْ إِنَّمَا أُنْذِرُكُمْ بِالْوَحْيِ
„Sprich: Ich warne euch nur durch die Offenbarung.“ (Sure al-Anbiya [21]:45)
Das bedeutet: Sag ihnen, o Muhammad, dass meine Warnung an euch auf die Offenbarung beschränkt ist, die mir herabgesandt wurde. Der Erhabene sagt auch in der Sure an-Nadschm:
وَمَا يَنْطِقُ عَنِ الْهَوَى * إِنْ هُوَ إِلَّا وَحْيٌ يُوحَى
„Und er spricht nicht aus (eigener) Neigung. Es ist nur eine Offenbarung, die eingegeben wird.“ (Sure an-Nadschm [53]:3-4)
Dies bedeutet, dass der Gesandte ﷺ in Fragen der Gesetzgebung (Taschri') nur durch Offenbarung spricht und nur nach der Offenbarung handelt. Er betreibt keinen eigenständigen Idschtihad, denn ein Mudschtahid kann richtig liegen oder irren. Dies ist in Bezug auf den Gesandten ﷺ unmöglich, da er in der Gesetzgebung nur das sagt und tut, was ihm offenbart wurde.
Was jedoch in der Muqaddimat ad-Dustur, Teil 2, steht, bezieht sich auf die Verwaltung der Staatsangelegenheiten, wie die Ausgaben für die Belange der Muslime oder die Ernennung eines Gouverneurs (Wali) oder eines Richters (Qadi). Die Verwendung des staatlichen Eigentums – wie Dschizya, Charadsch, Fai’ und das Vermögen von Apostaten – für die Interessen der Muslime obliegt dem Idschtihad des Staatsoberhauptes, um das Wohl der Muslime zu gewährleisten. Ebenso obliegt die Ernennung eines Gouverneurs dem Idschtihad des Staatsoberhauptes, basierend auf dem, was den Interessen der Muslime dient.
Der Gesandte ﷺ war sowohl Prophet und Gesandter als auch Herrscher in Medina. In Fragen der Gesetzgebung (Taschri') vollzog er keinen Idschtihad, sondern verkündete das, was herabgesandt wurde. In seiner Funktion als Herrscher jedoch, bei der Verwendung von Geldern für die Belange der Muslime, handelte er ﷺ nach seiner Ansicht und seinem Idschtihad, um das Wohl der Muslime zu realisieren. Zum Beispiel gab er ﷺ nach der Schlacht von Hunain einigen Personen etwas von der Beute und anderen nicht. Dabei ist zu beachten, dass dies nur für jene Bereiche gilt, deren Verwendung die Scharia dem Staatsoberhaupt übertragen hat. Andere Bereiche, wie die Verteilung der Zakat, fallen nicht darunter.
Ähnliches gilt für die Verwaltung des Staatsapparates, wie etwa wenn der Gesandte ﷺ jemanden zum Gouverneur oder Richter ernannte. Es wird nicht gesagt, dass die Ernennung dieses Gouverneurs durch Offenbarung (Wahi) geschah. Vielmehr gehört dies zur Verwaltung der Staatsangelegenheiten im Bereich der Ernennung von Gouverneuren und Ähnlichem, was durch den Idschtihad des Propheten ﷺ geschah, um das Wohl der Muslime zu sichern.
Somit gibt es keinen Widerspruch zwischen dem, was in Asch-Schachsiyya, Teil 1, und dem, was in der Muqaddimat ad-Dustur, Teil 2, steht.