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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Darf eine ungläubige Frau das Amt eines Richters (Qadi) im Scharia-Gericht bekleiden?

July 14, 2020
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Husam Y Dawoud

Frage:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh. Unser geschätzter Scheich, ich bete zu Allah, dass Er Sein Werk durch eure Hände vollendet und uns bald mit dem Staat des Kalifats ehrt; und dies ist für Allah nicht schwer. In diesem Zusammenhang möchte ich wissen: Wird im Falle der Errichtung unseres Staates eine ungläubige Frau ein Scharia-Richteramt bekleiden?

Ich habe eine Frage zu dem, was im Buch Das Soziale System auf Seite 91 (arab. Ausgabe) steht, nämlich dass es einer Frau erlaubt ist, das Richteramt zu übernehmen, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Wortlautes des Hadithes „Ein Volk wird niemals Erfolg haben, das seine Angelegenheiten einer Frau anvertraut“. Es heißt dort, dies deute auf die Zulässigkeit hin, dass sie Richterin sein darf. Mir kam der Gedanke, ob es einer ungläubigen Frau oder einer Angehörigen der Schrift (Kitabiya) erlaubt ist, das Richteramt zu übernehmen. Ich habe in der Vergangenheit keinen Text gefunden, der belegt, dass eine Nichtmuslimin im Islam jemals das Richteramt bekleidete. Was ist die Bedeutung davon? Und ist es einer ungläubigen Frau erlaubt, das Scharia-Richteramt zu übernehmen? Ich meine hier den Bereich des Personalstatuts; Ehe, Scheidung usw. Wir haben die Rechtsprechung (Qada’) als das „Mitteilen des Urteils auf verbindliche Weise“ definiert. Könnte das Fehlen des Glaubens an das Urteil ein Hindernis für die Verbindlichkeit sein? Abschließend hoffe ich auf Ihre Geduld mit meiner Frage und auf eine heilende Antwort. Möge es Ihnen stets wohlergehen, und ich bitte Allah, den Allerhöchsten, Sie vor allem Übel zu bewahren.

Ihr Bruder Husam Dawood, Palästina.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

Es scheint, dass du dich auf den folgenden Text im Buch Das Soziale System, Kapitel „Die Arbeit der Frau“, beziehst:

„(... Allerdings ist es der Frau nicht gestattet, Regierungsämter (al-Hukm) zu bekleiden. Sie darf also weder Staatsoberhaupt noch dessen Bevollmächtigter Assistent (Mu‘awin Tafwid), noch Gouverneur (Wali), noch Präfekt (‘Amil) sein, noch irgendeine Tätigkeit ausüben, die als Regierungsarbeit gilt. Dies begründet sich auf der Überlieferung von Abu Bakra, der sagte: Als den Gesandten Allahs ﷺ die Nachricht erreichte, dass die Perser die Tochter des Chosrau zu ihrer Königin gekrönt hatten, sagte er:

لَنْ يُفْلِحَ قَوْمٌ وَلَّوُا أَمْرَهُمُ امْرَأَةً

‚Ein Volk wird niemals Erfolg haben, das seine Angelegenheiten einer Frau anvertraut.‘ (Überliefert von al-Buchari). Dies ist ein ausdrückliches Verbot für die Frau, Regierungsverantwortung zu übernehmen, und ein Tadel für jene, die Frauen ihre Angelegenheiten anvertrauen. Der Inhaber der Befehlsgewalt (Wali al-Amr) ist der Herrscher (al-Hakim). Allah, der Erhabene, sagt:

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَطِيعُوا اللَّهَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ وَأُولِي الْأَمْرِ مِنْكُمْ

‚O ihr, die ihr glaubt, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und den Befehlshabern unter euch.‘ (Sure an-Nisa [4]: 59). Somit ist das Regierungsamt (Wilayat al-Hukm) für Frauen nicht zulässig. Tätigkeiten außerhalb der Regierung darf sie jedoch ausüben. Dementsprechend ist es der Frau erlaubt, in Staatsämtern angestellt zu werden, da dies nicht zur Regierungsarbeit gehört, sondern unter das Prinzip des Dienstverhältnisses (Ijara) fällt. Der Staatsangestellte ist ein privater Arbeitnehmer (Ajir Chass) beim Staat, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Person oder Firma. Ebenso ist es ihr gestattet, das Richteramt zu bekleiden, da der Richter kein Herrscher (Hakim) ist, sondern lediglich Streitigkeiten zwischen den Menschen schlichtet und den Streitparteien das Scharia-Urteil auf verbindliche Weise mitteilt. Daher wurde die Rechtsprechung als ‚das Mitteilen des Urteils auf verbindliche Weise‘ definiert. Der Richter ist ein Angestellter und kein Herrscher; er ist ein Arbeitnehmer beim Staat wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Es wurde überliefert, dass Umar ibn al-Chattab asch-Schifa – eine Frau aus seinem Volk – als Marktbeauftragte einsetzte, d. h. als Richterin der Hisba (Qadi al-Hisba), die über alle Verstöße (auf dem Markt) urteilt. Die Frage, ob eine Frau Richterin sein darf, hängt mit dem Text des Hadithes und dessen Anwendung auf die Realität der Richterfunktion zusammen. Würde das Verbot im Hadith, der Frau die Angelegenheiten zu übertragen, auf die Rechtsprechung zutreffen, wäre ihre Einsetzung als Richterin unzulässig. Wenn es jedoch nicht darauf zutrifft, taugt der Hadith nicht als Beweis für das Verbot. Betrachtet man den Hadith, so stellt man fest, dass der Gesandte das Volk tadelte, das einer Frau seine Angelegenheiten übertrug, als Antwort auf die Nachricht, dass die Perser eine Frau zur Königin gemacht hatten. Es ist also ein Kommentar zu einer Nachricht und steht im Rang einer Antwort auf eine Frage. Der Hadith bezieht sich spezifisch auf den Gegenstand der Nachricht und nicht auf anderes. Der Gegenstand der Nachricht war das Königtum, also das Amt des Staatsoberhauptes, und darauf bezog sich der Kommentar. Er ist also spezifisch für das Amt des Staatsoberhauptes und das, was damit an Regierungsarbeit (Hukm) einhergeht. Dies ist der eine Aspekt. Der andere Aspekt ist, dass sich das Verbot auf die allgemeine Führung (al-Wilaya al-Amma) bezieht, da dies die Leitung der Angelegenheiten (Wilayat al-Amr) ist. Dies ist die Bedeutung des Hadithes und das, worauf er hinweist. Die Rechtsprechung hingegen ist eine Tätigkeit, die sich von der Aufgabe des Kalifen oder des Gouverneurs unterscheidet. Die Aufgabe des Kalifen oder des Gouverneurs besteht darin, das Urteil direkt selbst auszuführen, sei es, dass ihm ein Fall vorgelegt wurde, ein Richterurteil an ihn herangetragen wurde oder er selbst einen Verstoß gegen die Scharia sah; er zieht den Übertreter ohne Kläger zur Rechenschaft und vollstreckt das Urteil. Er ist also ein Ausführender. Der Richter hingegen kann nur urteilen, wenn eine Klage vorliegt, indem jemand den Fall vor ihn bringt und zwei Streitparteien existieren. Er urteilt, wenn ein Klageanspruch besteht, und hat keine Befugnis, wenn niemand klagt. Wenn er einen Fall prüft, teilt er lediglich das Scharia-Urteil in diesem Fall auf verbindliche Weise mit, hat aber keinerlei Exekutivgewalt, außer er wurde gleichzeitig zum Herrscher und Richter ernannt; in diesem Fall vollstreckt er in seiner Eigenschaft als Herrscher und urteilt in seiner Eigenschaft als Richter. Folglich unterscheidet sich die Realität der Rechtsprechung von der Realität der Regierung, sodass der Hadith nicht auf den Richter zutrifft...)“ Ende des Zitats.

Deine Frage, mein Bruder, ist etwas unklar und vermischt verschiedene Dinge. Fragst du nach dem Urteil darüber, dass eine Ungläubige das Scharia-Richteramt für Muslime übernimmt, also zwischen Muslimen richtet? Oder meinst du das Urteil darüber, dass eine Frau zwischen den Ungläubigen ihrer eigenen Religionsgemeinschaft in Angelegenheiten wie Ehe und Scheidung richtet, in denen die Scharia ihnen erlaubt hat, nach ihrer eigenen Religion zu urteilen?

1- Was den ersten Fall betrifft, nämlich die Rechtsprechung zwischen Muslimen, so ist es einer ungläubigen Frau nicht gestattet, Richterin zwischen Muslimen in irgendeiner Angelegenheit zu sein, ebenso wenig wie es einem ungläubigen Mann gestattet ist, Richter zwischen Muslimen zu sein. Dies liegt daran, dass zu den schariatrechtlichen Bedingungen für einen Richter gehört, dass er Muslim sein muss, ungeachtet dessen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Dies gründet auf der Aussage des Erhabenen:

وَلَنْ يَجْعَلَ اللَّهُ لِلْكَافِرِينَ عَلَى الْمُؤْمِنِينَ سَبِيلاً

„Und niemals wird Allah den Ungläubigen einen Weg (der Überlegenheit) über die Gläubigen geben.“ (Sure an-Nisa [4]: 141)

Darin liegt ein entschiedenes Verbot, da der Ausdruck mit لَنْ (lan), der auf Dauerhaftigkeit hinweist, eine Nachricht mit der Bedeutung einer Forderung (Verbot) ist. Da Allah es verboten hat, dass die Ungläubigen einen Weg über die Gläubigen haben, ist es verboten, einen Ungläubigen zum Richter zu machen, der über sie urteilt, denn die Rechtsprechung stellt einen „Weg“ über die Muslime dar. Wir haben die Bedingung des Islams für den Richter an mehr als einer Stelle in unseren Büchern erwähnt, zum Beispiel:

  • Im Buch Das Institutionengefüge (Ajhizat ad-Dawla), Kapitel „Bedingungen für Richter“:

„Für denjenigen, der das Richteramt übernimmt, ist es Bedingung, dass er: Muslim, frei, geschlechtsreif, bei klarem Verstand, gerecht ('Adl), ein Rechtsgelehrter (Faqih) und in der Lage ist, die Rechtsurteile auf die Sachverhalte anzuwenden.“ Ende des Zitats.

  • Im Buch Einleitung zur Verfassung (Muqaddimat ad-Dustur), Teil 1:

„Artikel 78: Für denjenigen, der das Richteramt übernimmt, ist es Bedingung, dass er: Muslim, frei, geschlechtsreif, bei klarem Verstand, gerecht, ein Rechtsgelehrter und in der Lage ist, die Rechtsurteile auf die Sachverhalte anzuwenden. Für den Richter der Unrechtsbehebungen (Qadi al-Mazalim) ist zusätzlich zu diesen Bedingungen erforderlich, dass er ein Mann und ein Mudschtahid ist.

Der Beleg dafür ist das, was bereits als Beleg für den Obersten Richter (Qadi al-Quda) angeführt wurde. Jedoch ist es für den Richter, der Streitigkeiten schlichtet, sowie für den Richter der Hisba nicht Bedingung, ein Mann zu sein. Es ist vielmehr zulässig, dass dies eine Frau ist, da sie kein Herrscher (Hakim), sondern ein Richter (Qadi) ist, d. h. sie gibt Auskunft über das Scharia-Urteil und führt es nicht selbst aus. Daher trifft auf sie der Hadith:

لَنْ يُفْلِحَ قَوْمٌ وَلَّوُا أَمْرَهُمُ امْرَأَةً

‚Ein Volk wird niemals Erfolg haben, das seine Angelegenheiten einer Frau anvertraut.‘ (Überliefert von al-Buchari) nicht zu. Denn dieser bezieht sich auf die Regierungsverantwortung (al-Wilaya), also das Herrschen. Der Anlass für den Hadith war das Ereignis, dass die Perser die Tochter des Chosrau zu ihrer Königin machten. Abu Bakra sagte: Als den Gesandten Allahs ﷺ die Nachricht erreichte, dass die Perser die Tochter des Chosrau zu ihrer Königin gekrönt hatten, sagte er: ‚Ein Volk wird niemals Erfolg haben, das seine Angelegenheiten einer Frau anvertraut.‘ (Überliefert von al-Buchari). Der Anlass für die Aussage des Hadithes ist also ein spezifisches Thema, das im Text des Hadithes deutlich wird, nämlich das Herrschen bzw. die Souveränität (as-Sultan). Die Rechtsprechung ist keine Souveränität, folglich ist der Hadith spezifisch für die Herrschaft und umfasst nicht die Rechtsprechung...“ Ende des Zitats.

2- Was den zweiten Fall betrifft, so hat die Scharia es dem Staat gestattet, den Schutzbefohlenen (Ahl ad-Dhimma) zu ermöglichen, unter sich nach ihrer eigenen Religion in Fragen der Ehe, der Scheidung und ähnlichem zu urteilen. In diesen Fällen sind es nicht die muslimischen Richter, die zwischen ihnen nach der islamischen Scharia oder nach deren Gesetzen urteilen. Vielmehr erfolgt die Rechtsprechung zwischen ihnen durch Richter aus ihren eigenen Reihen, also durch Nichtmuslime. Für diese Richter werden jedoch keine separaten Gerichte eingerichtet, sondern sie erhalten Gerichtssäle innerhalb der Gebäude der staatlichen Gerichte und sind in administrativer Hinsicht den staatlichen Gerichten unterstellt. Die Ernennung der Richter wird ihnen nicht selbst überlassen, sondern erfolgt durch den Staat. Der Staat ernennt für sie Richter aus ihren eigenen Reihen, die zwischen ihnen in Fragen der Ehe, Scheidung und damit zusammenhängenden Dingen gemäß ihrer Religion und ihren Gesetzen urteilen, so wie es die Scharia festgelegt hat.

Wenn ihre Gesetze es zulassen, dass eine Frau zwischen ihnen in Fragen der Ehe und Scheidung urteilt, dann können ungläubige Frauen unter den Richtern ernannt werden, die der Staat für die Rechtsprechung unter den Ahl ad-Dhimma einsetzt. Das heißt, die ungläubige Frau kann in diesem speziellen Fall eine Richterin sein, die zwischen den Angehörigen ihrer Religion nach deren Gesetzen urteilt.

Ich hoffe, dass dies eine Antwort auf deine Fragen ist. Allah ist wissender und weiser.

Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Dhu l-Qa'da 1441 n. H. 14.07.2020 n. Chr.

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