** (Serie der Antworten des Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)**
An Al-Abid Lillah
Frage:
In dem Buch Nizam al-Islam (Die Ordnung des Islam) heißt es:
"Deshalb sind die obersten Ziele zur Bewahrung der Gesellschaft nicht vom Menschen festgelegt worden, sondern sie stammen aus den Geboten und Verboten Allahs. Sie sind feststehend, verändern sich nicht und entwickeln sich nicht weiter. So sind die Bewahrung der menschlichen Gattung, des Verstandes, der menschlichen Würde, des menschlichen Lebens, des Privateigentums, der Religion, der Sicherheit und des Staates feststehende, oberste Ziele zur Bewahrung der Gesellschaft, die weder von Veränderung noch von Weiterentwicklung betroffen sind."
Die Frage: Gibt es nicht dennoch Ijtihads in der Verfassung, um einige Texte zu ändern, obwohl im Text steht, dass sie weder von Veränderung noch von Weiterentwicklung betroffen sind? Bitte klären Sie dies, möge Allah Sie segnen und Ihnen beistehen.
Antwort:
Wa-alaikum assalam wa rahmatullahi wa barakatuh.
Mein Bruder, ein Ijtihad findet in den Texten nicht statt, wenn sie qat’i ath-thubut (definitiv in ihrer Authentizität) und qat’i ad-dalala (definitiv in ihrer Bedeutung) sind. Das heißt, sie sind definitiv in ihrer Authentizität wie ein Vers (Ayah) oder ein Mutawatir-Hadith, und definitiv in ihrer Bedeutung gemäß den sprachwissenschaftlichen Untersuchungen sowie den Kategorien von Buch und Sunna. Ein Ijtihad findet vielmehr in jenen Texten statt, die zanni ad-dalala (spekulativ in ihrer Bedeutung) sind, unabhängig davon, ob sie qat’i ath-thubut oder zanni ath-thubut sind. Solange die Bedeutung (dalala) spekulativ (zanni) ist, findet darin der Ijtihad statt, wie es in der Wissenschaft der Usul al-Fiqh (Methodenlehre der Rechtswissenschaft) und des Fiqh (Rechtswissenschaft) bekannt ist.
Die im Buch erwähnten Angelegenheiten, die die obersten Ziele zur Bewahrung der islamischen Gesellschaft darstellen, sind qat’i ath-thubut und qat’i ad-dalala. Daher ändert sich ihr Urteil nicht durch Ijtihad, da ein Ijtihad hier nicht stattfindet. Denn die Texte diesbezüglich sind definitiv (qat’i), und es gibt keinen Ijtihad bei definitiven Texten (la ijtihada ma’a an-nass al-qat’i).
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
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