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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage bezüglich der Festlegung des Fünftels (Khums)

January 26, 2012
3032

Frage:

Wir sagen im Buch Al-Amwal (S. 35, 36), dass die Verteilung der Kriegsbeute (Ghanima) und der Zusatzbeute (Anfal) dem Wali al-Amr (Befehlshaber) übertragen ist, der sie so verteilt, wie er es als vorteilhaft (Maslaha) erachtet. Was bedeutet dann die ausdrückliche Erwähnung des Fünftels (Khums) im Wort Allahs, des Erhabenen:

وَاعْلَمُوا أَنَّمَا غَنِمْتُمْ مِنْ شَيْءٍ فَأَنَّ لِلَّهِ خُمُسَهُ...الآية

„Und wisset: Was immer ihr an Beute macht, so gehört Allah der fünfte Teil davon...“ (Sure al-Anfal [8]: 41)?

Bedeutet dies, dass der Wali al-Amr, wenn er die Beute verteilen und der staatlichen Schatzkammer (Bait ul-Mal) ihren Anteil geben will, an das Fünftel gebunden ist (was im Widerspruch zu dem steht, was ich aus der übernommenen Meinung verstehe), oder darf er beispielsweise die Hälfte der Beute für das Bait ul-Mal nehmen und die andere Hälfte unter den Kämpfern verteilen?

Zusammenfassend: Wie verstehen wir die Festlegung auf das Fünftel in diesem Vers, solange die Verteilung der gesamten Beute dem Ermessen des Imams überlassen bleibt? Möge Allah Sie segnen.

Antwort:

Der edle Vers lautet:

وَاعْلَمُوا أَنَّمَا غَنِمْتُمْ مِنْ شَيْءٍ فَأَنَّ لِلَّهِ خُمُسَهُ وَلِلرَّسُولِ وَلِذِي الْقُرْبَى وَالْيَتَامَى وَالْمَسَاكِينِ وَابْنِ السَّبِيلِ إِنْ كُنْتُمْ آمَنْتُمْ بِاللَّهِ وَمَا أَنْزَلْنَا عَلَى عَبْدِنَا يَوْمَ الْفُرْقَانِ يَوْمَ الْتَقَى الْجَمْعَانِ وَاللَّهُ عَلَى كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ

„Und wisset: Was immer ihr an Beute macht, so gehört Allah der fünfte Teil davon und dem Gesandten und den Verwandten und den Waisen und den Bedürftigen und dem Sohn des Weges, wenn ihr an Allah glaubt und an das, was Wir auf Unseren Diener am Tag der Unterscheidung herabgesandt haben, am Tag, als die beiden Heere aufeinandertrafen. Und Allah hat Macht über alle Dinge.“ (Sure al-Anfal [8]: 41)

Die Gelehrten haben verschiedene Ansichten zu dessen Interpretation:

Einige sagten, dass das Fünftel fest in fünf Anteile aufgeteilt ist: Ein Anteil für Allah und den Gesandten, ein Anteil für die Verwandten, ein Anteil für die Waisen, ein Anteil für die Bedürftigen und ein Anteil für den „Sohn des Weges“. Hierbei wurde der Anteil Allahs und Seines Gesandten als ein einziger Anteil betrachtet.

Andere sagten, dass das Fünftel fest in sechs Anteile aufgeteilt ist: Ein Anteil für Allah, ein Anteil für den Gesandten, ein Anteil für die Verwandten, ein Anteil für die Waisen, ein Anteil für die Bedürftigen und ein Anteil für den „Sohn des Weges“.

Wiederum andere sagten, dass das Fünftel in seiner Gesamtheit Allah, dem Gepriesenen, gehört und die danach genannten Kategorien zum Zwecke der Vorzugswürdigkeit (Tafdil) und nicht zur abschließenden Begrenzung (Hasr) aufgeführt wurden. Dem Imam obliegt es, dieses Fünftel gemäß seinem Idschtihad für die Belange der Muslime einzusetzen. Dies ist die Meinung, die wir für vorzüglich halten. Der Grund dafür ist folgender:

Allah, der Gepriesene, sagt: „Und wisset: Was immer ihr an Beute macht, so gehört Allah der fünfte Teil davon und dem Gesandten und den Verwandten und den Waisen und den Bedürftigen und dem Sohn des Weges“.

Hier erfolgte eine Detaillierung nach einer Verallgemeinerung. Wenn die Detaillierung dazu dient, den Vorzug der genannten Kategorien aufzuzeigen, hebt sie die Verallgemeinerung nicht auf. Vielmehr bleibt das Allgemeine in seiner Allgemeingültigkeit bestehen. Es bedeutet, dass es vorzüglicher ist, es diesen Kategorien zu geben, schließt jedoch andere nicht aus; das heißt, diese Detaillierung bewirkt keine abschließende Begrenzung.

Daher verhält es sich so: „Und wisset: Was immer ihr an Beute macht, so gehört Allah der fünfte Teil davon...“, d. h. für die Aspekte der Annäherung an Allah, den Gepriesenen. Danach nannte Er, der Gepriesene, Kategorien, die gegenüber anderen Wegen der Annäherung an Allah bevorzugt sind, jedoch ohne Begrenzung auf diese.

Es ist erwähnenswert, dass أَنَّمَا nicht إنَّمَا ist, sondern vielmehr aus أَنَّ und مَا (im Sinne von „das, was“) besteht, also „das, was ihr erbeutet habt“.

Ähnliches lässt sich über den edlen Vers sagen:

مَنْ كَانَ عَدُوًّا لِلَّهِ وَمَلَائِكَتِهِ وَرُسُلِهِ وَجِبْرِيلَ وَمِيكَالَ فَإِنَّ اللَّهَ عَدُوٌّ لِلْكَافِرِينَ

„Wer ein Feind Allahs und Seiner Engel und Seiner Gesandten und Gabriels und Michaels ist, so ist Allah gewiss ein Feind der Ungläubigen.“ (Sure al-Baqarah [2]: 98)

Die Erwähnung von Gabriel und Michael nach den Engeln bedeutet nicht, dass die Feindschaft auf Gabriel und Michael beschränkt wurde und derjenige, der andere Arten von Engeln anfeindet, nicht darunter fiele. Vielmehr handelt es sich hier um eine Detaillierung von „Gabriel und Michael“ nach der Verallgemeinerung „Engel“, aufgrund eines besonderen Merkmals von Gabriel und Michael hinsichtlich ihres Vorzugs, ohne die Verallgemeinerung der Engel aufzuheben.

Ebenso ist „und dem Gesandten und den Verwandten und den Waisen und den Bedürftigen und dem Sohn des Weges“ eine Detaillierung der Wege des Guten nach der Verallgemeinerung der Annäherung an Allah durch alle Wege des Guten (so gehört Allah der fünfte Teil davon). Dies fällt unter das Prinzip „Detaillierung nach der Verallgemeinerung“ aufgrund der Besonderheit des gewaltigen Lohns bei den genannten Gruppen. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Vers nicht sagte: „So gehört der fünfte Teil davon Allah, dem Gesandten und den Verwandten...“, und ebenso wenig sagte: „So gehört Allah, dem Gesandten, den Verwandten, den Waisen, den Bedürftigen und dem Sohn des Weges der fünfte Teil davon...“, was die Parteien in Subjekt (Mubtada) und Prädikat (Khabar) gleichgestellt hätte, sodass der Sinn des Satzes erst mit seiner vollständigen Nennung abgeschlossen wäre. Vielmehr lautet der edle Vers: „...so gehört Allah der fünfte Teil davon...“, und der Satz kann bereits an dieser Stelle vollständig sein.

Deshalb ist die bei uns vorzuziehende Meinung – und das ist es, was wir im Buch Al-Amwal dargelegt haben –, dass die im Vers genannten Kategorien keine feste Bestimmung der Verwendungszwecke des Fünftels darstellen. Vielmehr wird das Fünftel in das Bait ul-Mal fließen und nach der Ansicht und dem Idschtihad des Kalifen für die Belange der Muslime ausgegeben. Es ist vorzüglicher, es für jene genannten Wege des Guten einzusetzen, falls sie existieren, oder für andere. Der Imam strebt dabei das Wohl der Muslime, die Sorge für ihre Angelegenheiten, die Deckung ihrer Bedürfnisse und die Wahrung ihrer Sicherheit an.

Zur Information: Auch Imam Malik vertrat diese Ansicht, wonach die Verteilung des Fünftels dem Imam für die Belange der Muslime obliegt.

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