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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage bezüglich: Das Betreten des Frauensaals durch den Bräutigam

October 21, 2015
19013

** (Serie von Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Ameer von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)**

An: Sameh Rehan Abu Maisara, an Al-Khilafah Wa'd Allah und an Sofyan Qasrawi

Fragen:

Frage von Sameh Rehan Abu Maisara:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh. Ist es verboten, wenn der Bräutigam den Frauen mitteilt, dass er die Braut im Saal aufsuchen wird, woraufhin sich alle Frauen hinsetzen und sich bedecken, sodass nur noch seine maḥārim (unheiratbare Verwandte) um ihn herumbleiben, um ihm zu gratulieren? Dies unter der Bedingung, dass die fremden Frauen (ajnabiyyāt) züchtig bekleidet auf ihren Plätzen sitzen bleiben und es beim Betreten des Festsaals zu keiner Vermischung zwischen ihnen und dem Bräutigam kommt? Baraka Allahu Fikum.

Frage von Al-Khilafah Wa'd Allah:

Ist es erlaubt, dass der Bräutigam sich neben seine Braut setzt, um ihr Schmuck anzulegen, wohlwissend, dass alle Frauen bedeckt sind und die meisten von ihnen maḥārim sind, und er danach wieder hinausgeht?

Frage von Sofyan Qasrawi:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh. Verehrter Sheikh, ich habe folgende Frage: Wenn bei einer Hochzeitsfeier eine bestimmte Zeit nur für maḥārim und eine andere Zeit für Nicht-maḥārim festgelegt wird, ist es dem Bräutigam dann erlaubt, den Saal nur während der Zeit für die maḥārim zu betreten?

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.

Da sich Ihre drei Fragen auf dasselbe Thema beziehen, beantworten wir sie, so Allah will, gemeinsam:

Wir haben bereits am 6. Jumada al-Thani 1424 n. H. (entspricht dem 08.08.2003 n. Chr.) eine detaillierte Antwort zum Thema der Geschlechtervermischung (ikhtilāṭ) in Hochzeitssälen gegeben. Darin hieß es unter anderem:

„– Die Vermischung von Männern und Frauen (ikhtilāṭ) ist ḥarām. Die Beweise dafür sind zahlreich, und das Leben der Muslime zur Zeit des Gesandten Allahs ﷺ sowie der Sahaba nach ihm zeugt davon. Die Vermischung ist nur in Fällen erlaubt, die das Scharia-Recht anerkennt und für die es Texte im Buche Allahs oder der Sunna Seines Gesandten gibt, wie z. B. beim Kauf und Verkauf, der Pflege der Verwandtschaftsbande (ṣilat ar-raḥim), usw.

Es gibt jedoch keinen Text, der die Vermischung von Männern und Frauen in Hochzeitssälen erlaubt. Vielmehr war es zur Zeit des Gesandten Allahs ﷺ und seiner Gefährten üblich, dass die Frauen unter sich mit der Braut waren und die Männer ebenfalls unter sich blieben. Daher ist die Vermischung in den Sälen ḥarām und stellt keine Ausnahme dar. Was bei Hochzeiten überliefert wurde, ist das Geleiten der Frau zum Hause ihres Ehemannes (zafāf); dabei ist es erlaubt, dass Männer und Frauen sie zum Haus ihres Mannes begleiten, wonach sich die Männer wieder von den Frauen trennen...

Folglich ist die Anwesenheit von Männern und Frauen in Hochzeitssälen ohne Trennung, d. h. in einem einzigen Saal statt in zwei getrennten Sälen, ḥarām. Wenn dabei zudem die ʿawra (zu bedeckenden Körperpartien) entblößt ist – was in solchen Fällen meist üblich ist –, so wiegt das Verbot noch schwerer. Ebenso ist es ḥarām, dass der Bräutigam neben seiner Braut sitzt, umgeben von Frauen – seien es maḥārim oder fremde Frauen –, besonders wenn diese ihre ʿawra entblößt haben, was heutzutage bei den Frauen um die Braut herum meist der Fall ist...

Die Behauptung, dies gehöre zu den Dingen, die allgemein zur Plage geworden sind (ʿumūm al-balwā), macht das Verbotene (ḥarām) nicht erlaubt (ḥalāl). Dieses Argument ist zurückzuweisen, da es dem Scharia-Recht widerspricht. Vielmehr gibt es Ahadith, die jene preisen, die an ihrem Deen festhalten wie jemand, der glühende Kohlen umklammert, aufgrund der Schwere der Heimsuchung, der ein Muslim ausgesetzt ist, wenn er an seinem Islam festhält.

Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

يَأْتِي عَلَى النَّاسِ زَمَانٌ الصَّابِرُ فِيهِمْ عَلَى دِينِهِ كَالْقَابِضِ عَلَى الْجَمْرِ

„Es wird eine Zeit über die Menschen kommen, in der derjenige, der an seinem Deen festhält, wie jemand ist, der glühende Kohlen umklammert.“ (Ende des Zitats)

Demnach ist das Sitzen des Bräutigams mit seiner Braut in einem gemischten Saal mit Männern und Frauen ḥarām. Ebenso ist es ḥarām, wenn der Bräutigam im Frauensaal bei seiner Braut sitzt und Frauen um sie herum sind, seien es maḥārim oder Nicht-maḥārim. Kommt dazu noch die Entblößung der ʿawra und das unislamische Herausputzen (tabarruj), so ist dies ein Verbot über einem Verbot...

Befinden sich jedoch ausschließlich seine maḥārim im Saal, so ist es ihm gestattet, den Saal zu betreten, bei seiner Braut und den anwesenden maḥārim zu sitzen, ihr den Schmuck anzulegen und dann wieder hinauszugehen. Erst danach dürfen die übrigen Frauen den Saal betreten.

Zusammenfassung:

  1. Die Vermischung von Männern und Frauen in Hochzeitssälen ist nicht erlaubt, unabhängig davon, ob die ʿawra entblößt ist oder nicht. Wenn die verbotene ʿawra entblößt ist, wiegt die Sünde noch schwerer.

  2. Es ist dem Bräutigam nicht gestattet, den Frauensaal zu betreten, um bei seiner Braut zu sitzen, solange sich fremde Frauen (ajnabiyyāt) im Saal befinden. Dies gilt selbst dann, wenn die Frauen vor seinem Eintritt informiert werden, damit sie sich bedecken, und sie sich dem Bräutigam nicht nähern, sondern nur seine maḥārim zu ihm kommen. Solange die übrigen fremden Frauen auf ihren Plätzen im Festsaal bleiben und ihn sehen können – d. h. sich im selben Saal befinden –, ist es nicht erlaubt.

  3. Es ist dem Bräutigam erlaubt, den Festsaal zu betreten und bei seiner Braut zu sitzen, wenn eine Zeit ausschließlich für die maḥārim reserviert wird. Dabei dürfen sich bei seinem Eintritt und während seines Aufenthalts bei der Braut nur seine maḥārim im Saal befinden. Der Bräutigam muss den Saal verlassen, bevor die übrigen Frauen diesen betreten.

Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah

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