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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Über das Obereigentum an Grund und Boden und dessen Nutzung

May 09, 2015
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata ibn Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

An Umm Mus'ab al-Ja'bari

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh. Ich möchte eine Frage bezüglich der Ländereien stellen: Was ist der Unterschied zwischen Land, dessen Obereigentum (Raqaba) und Nutzung (Manfa'ah) dem Individuum gehören, und Land, dessen Nutzung dem Individuum gehört, dessen Obereigentum jedoch dem Staat untersteht? Möge Allah es euch mit Gutem vergelten.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Es gibt keinen Unterschied zwischen ʿUšrī-Land und Ḫarāǧī-Land; beide sind gleich, außer in zwei Punkten:

  1. Der Eigentümer von ʿUšrī-Land besitzt sowohl dessen Obereigentum (Raqaba) als auch dessen Nutzung (Manfa'ah). Der Besitzer von Ḫarāǧī-Land hingegen besitzt nur die Nutzung, jedoch nicht das Obereigentum. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer von ʿUšrī-Land sein Land jederzeit als Stiftung (Waqf) widmen kann, wenn er dies wünscht, da er die Substanz (ʿayn), also das Obereigentum, besitzt. Der Besitzer von Ḫarāǧī-Land hingegen kann sein Land nicht als Stiftung widmen, da für einen Waqf vorausgesetzt wird, dass der Stifter Eigentümer der Substanz dessen ist, was er stiftet. Der Besitzer von Ḫarāǧī-Land besitzt jedoch nicht die Substanz des Bodens, also das Obereigentum, sondern nur dessen Nutzung, da das Obereigentum dem Bayt al-Māl (Staatskasse) gehört.

  2. Auf ʿUšrī-Land ist die Zakāt fällig (ein Zehntel oder ein halbes Zehntel)... auf Ḫarāǧī-Land hingegen ist der Ḫarāǧ (die Grundsteuer) zu entrichten.

Davon abgesehen sind beide gleich; der Besitzer verfügt über sie gemäß den Scharia-Urteilen durch Kauf, Verkauf, Vererbung usw.

Ihr Bruder Ata ibn Khalil Abu al-Rashta

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