Frage:
Wir wissen, dass es dem Herrscher verboten ist, den Menschen Preise für ihre Waren vorzuschreiben, da der Gesandte (s.a.w.) sagte:
إِنَّ اللَّهَ هُوَ الْخَالِقُ الْقَابِضُ، الْبَاسِطُ الرَّازِقُ، الْمُسَعِّرُ، وَإِنِّي لَأَرْجُو أَنْ أَلْقَى اللَّهَ وَلَا يَطْلُبُنِي أَحَدٌ بِمَظْلَمَةٍ ظَلَمْتُهَا إِيَّاهُ فِي دَمٍ وَلَا مَالٍ
"Wahrlich, Allah ist der Schöpfer, Er ist derjenige, der die Gaben zurückhält und sie großzügig gewährt, Er ist der Versorger und derjenige, der die Preise festlegt. Und wahrlich, ich hoffe, Allah zu begegnen, ohne dass jemand von mir die Wiedergutmachung eines Unrechts verlangt, das ich ihm an seinem Blut oder seinem Vermögen zugefügt habe." (überliefert bei Ahmad).
Ebenso sagte er (s.a.w.):
مَنْ دَخَلَ فِي شَيْءٍ مِنْ أَسْعَارِ الْمُسْلِمِينَ لِيُغْلِيَهُ عَلَيْهِمْ، فَإِنَّ حَقًّا عَلَى اللَّهِ أَنْ يُقْعِدَهُ بِعُظْمٍ مِنَ النَّارِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ
"Wer sich in die Preise der Muslime einmischt, um sie für sie zu verteuern, so ist es ein Recht gegenüber Allah, ihn am Tag der Auferstehung auf einem gewaltigen Sitz aus Feuer Platz nehmen zu lassen." (überliefert bei Ahmad).
Die Frage lautet: Wenn nun einige Händler in einer bestimmten Region eine Ware preislich festlegen – wie zum Beispiel ein Treffen von Reishändlern und deren Übereinkunft, den Reis an andere Händler und an die Menschen zu einem bestimmten Preis zu verkaufen –, gilt diese Preisfestsetzung durch die Absprache der Händler dann als haram? Oder bezieht sich das Verbot nur auf die Preisfestsetzung durch den Staat und nicht auf die Preisabsprache der Händler untereinander?
Antwort:
Aus dem zweiten Hadith geht deutlich hervor, dass eine 'illa (ein Rechtsgrund) vorliegt. Wenn die 'illa gegeben ist, tritt das entsprechende Urteil in Kraft. Wenn die Absprache der Händler dazu dient, den Preis zu verteuern, dann umfasst das Verbot auch sie. Wenn ihre Absprache jedoch dazu dient, Spekulationen zu verhindern und den Kauf und Verkauf zu organisieren – sodass beispielsweise kein Verkäufer in der Lage ist, die Ware zu verstecken, um sie teurer zu verkaufen, während er die restlichen Händler verkaufen lässt, ohne seine eigene Ware anzubieten (sie also hortet, um sie bei Knappheit zu verkaufen) –, dann trifft die Händler in diesem Fall kein Vorwurf, wenn sie den Prozess des Kaufs und Verkaufs organisieren.
Jedoch ist das Treffen von Händlern zur Einigung auf einen bestimmten Preis ein starkes Indiz (mazannah) für eine Preisverteuerung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie die alleinigen Besitzer dieser Ware sind und niemand sonst sie verkauft. In diesem Fall fällt ihre Absprache, selbst wenn sie nicht explizit eine Verteuerung der Ware vorsieht, unter die Regel „Das Mittel zum Verbotenen ist verboten“ (al-wasila ila al-haram haram), da eine solche Übereinkunft im Regelfall dazu führt. Ihre Beteiligung an der Festlegung des Warenpreises führt zur Verteuerung – wenn nicht mit absoluter Sicherheit, dann doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ghalabat ad-dhann), was hier ausreicht.
Daher ist nach meiner Ansicht das Vorzugsurteil (ar-radjih), dass die Absprache der Händler zur Festlegung eines Warenpreises nicht zulässig ist. Vielmehr sollte die Angelegenheit dem Marktpreis überlassen werden, der daraus resultiert, dass jeder Händler seine Preise entsprechend seinen eigenen Umständen festlegt. Darin liegt eine Erleichterung für die Menschen und eine Vermeidung von Preisverteuerungen.
Diesbezüglich hat mir gefallen, was im Buch At-Turuq al-Hukmiyya von Ibn al-Qayyim al-Dschauziyya im Kapitel „Abschnitt über die Teiler (al-qassāmīn), die Immobilien und anderes gegen Entlohnung aufteilen“ erwähnt wurde:
"Aus diesem Grund haben etliche Gelehrte – wie Abu Hanifa und seine Gefährten – den Teilern, die Immobilien und anderes gegen Entlohnung aufteilen, untersagt, sich zusammenzuschließen. Denn wenn sie sich zusammenschließen – und die Menschen sind auf sie angewiesen –, würden sie die Gebühren für sie in die Höhe treiben.
Ich sage: Ebenso obliegt es dem Wali al-Hisba, den Leichenwäschern und den Totenträgern zu verbieten, sich zusammenzuschließen, da dies zu einer Verteuerung der Gebühren für die Hinterbliebenen führt. Gleiches gilt für den Zusammenschluss jeder Gruppe, auf deren Dienste die Menschen angewiesen sind..." (Ende des Zitats).