(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
An Yuce Ulfa
Frage:
As-salamu alaykum wa rahmatullahi wa barakatuh. Seid gegrüßt, unser ehrwürdiger Sheikh, möge Allah euch bewahren und schützen.
Im Buch Al-Amwal fi Daulat al-Khilafah (Das Eigentum im Kalifatsstaat) heißt es im Kapitel „Das Eigentum dessen, der keinen Erben hat“ auf Seite 118: „Jedes Eigentum, ob beweglich oder unbeweglich, dessen Eigentümer verstorben sind und für das kein Erbe durch Pflichtteil (fard) oder agnatische Erbfolge (ta’sib) berechtigt ist – indem die Person verstorben ist und keine Erben wie Ehefrau, Kinder, Väter, Mütter, Brüder, Schwestern oder agnatische Verwandte (asabat) hinterlassen hat –, geht als Erbe in das Bayt al-Mal über.“
Die Frage lautet: Bedeutet dies, dass die Partei (Hizb) die Meinung adoptiert, dass die entfernten Verwandten (Dhu al-Arham) nicht erben, wenn keine Pflichtteilsberechtigten und keine agnatischen Erben vorhanden sind? Das heißt, wenn eine Person stirbt und keine Erben aus den Reihen der Pflichtteilsberechtigten oder agnatischen Erben hat, aber Verwandte aus den Dhu al-Arham vorhanden sind, geht in diesem Fall das Erbe in das Bayt al-Mal über und die Dhu al-Arham haben keinen Anspruch auf das Erbe?
Wenn dem so ist, wie verhält es sich mit dem, was von Sahl ibn Hunaif überliefert wurde? Er berichtete, dass ein Mann einen anderen mit einem Pfeil erschoss und tötete. Der Getötete hinterließ außer einem Onkel mütterlicherseits (Khal) keinen Erben. Abu Ubaidah schrieb diesbezüglich an Umar, und Umar antwortete ihm: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:
اللَّهُ وَرَسُولُهُ مَوْلَى مَنْ لاَ مَوْلَى لَهُ وَالْخَالُ وَارِثُ مَنْ لاَ وَارِثَ لَهُ
‚Allah und Sein Gesandter sind der Schutzherr dessen, der keinen Schutzherrn hat, und der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat.‘“ (Überliefert von at-Tirmidhi, an-Nasa'i, Ibn Madschah, Ahmad und Ibn Hibban). At-Tirmidhi sagte, dies sei ein schöner, gesunder Hadith (hasan sahih).
Ebenso überlieferte al-Miqdam bin Ma'dikarib, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
مَنْ تَرَكَ كَلاً فَإِلَيَّ (وَرُبَمَا قَالَ: إِلَى اللهِ وِإِلَى رَسُوْلِهِ) وَمَنْ تَرَكَ مَالاً فَلِوَرَثَتِهِ وَأَنَا وَارِثٌ مَنْ لَا وَارِثَ لَهُ أَعْقِلُ لَهُ وَأَرِثُهُ وَالْخَالُ وَارِثٌ مَنْ لاَ وَارِثَ لَهُ يَعْقِلُ عَنْهُ وَيَرِثُهُ
„Wer eine Last (Bedürftige) hinterlässt, so gehört dies zu mir (vielleicht sagte er auch: zu Allah und Seinem Gesandten). Wer aber Besitz hinterlässt, so gehört dieser seinen Erben. Und ich bin der Erbe dessen, der keinen Erben hat; ich leiste die Sühnezahlung für ihn und beerbe ihn. Und der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat; er leistet die Sühnezahlung für ihn und beerbt ihn.“ (Überliefert von Ahmad, Abu Dawud, Ibn Madschah, at-Tahawi, Ibn Hibban, al-Hakim, al-Bayhaqi und Ibn al-Dscharud).
Und Aisha (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
اَلْخَالُ وَارِثٌ مَنْ لاَ وَارِثً لَهُ
„Der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat.“ (Überliefert von at-Tirmidhi und ad-Daraqutni). At-Tirmidhi sagte: Dies ist ein schöner, fremder Hadith (hasan gharib).
Diese Hadithe bestätigen, dass der Onkel mütterlicherseits ein Erbe ist, und der Onkel mütterlicherseits gehört zu den Dhu al-Arham. Folglich deuten diese Hadithe auf die Erbberechtigung der Dhu al-Arham hin. Zudem wurde von Wasi' bin Hibban überliefert, dass Thabit bin ad-Dahdahah verstarb und weder einen Pflichtteilserben noch einen agnatischen Erben hinterließ. Sein Fall wurde dem Gesandten Allahs (s) vorgelegt, der Asim bin Adi fragte: „Hat er jemanden hinterlassen?“ Dieser antwortete: „O Gesandter Allahs, er hat niemanden hinterlassen.“
فدفع رسول الله صلى الله عليه وسلم ماله إلى ابن أخته أبي لبابة بن عبد المنذر
„Da händigte der Gesandte Allahs (s) sein Vermögen dem Sohn seiner Schwester, Abu Lubaba bin Abd al-Mundhir, aus.“ (Al-Suyuti sagte in Dschami' al-Hadith: Sa'id bin Mansur überlieferte es mit einer gesunden Kette).
Ich danke euch sehr für euer Interesse und eure Antwort, ehrwürdiger Sheikh. Möge Allah euch belohnen und den Sieg und die Festigung durch eure Hände gewähren. Amin. Entschuldigt die Länge der Frage. Eure Schwester Umm Faqih Abd al-Rahman.
Antwort:
Wa alaykum as-salamu wa rahmatullahi wa barakatuh.
Bevor wir diese Frage beantworten, ist es sinnvoll, Folgendes zu verdeutlichen:
Diejenigen, die eine verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen haben, werden in der Erbrechtslehre in drei Kategorien unterteilt:
- Die Pflichtteilsberechtigten (Ashab al-Furud): Das sind diejenigen, für die der Gesetzgeber feste Anteile am Erbe festgelegt hat.
- Die agnatischen Erben (Asabat): Das sind diejenigen, für die keine festen Anteile festgelegt wurden, für die der Gesetzgeber jedoch bestimmt hat, dass sie das erhalten, was vom Erbe übrig bleibt.
- Die entfernten Verwandten (Dhu al-Arham): Das sind alle übrigen Verwandten, die weder Pflichtteilsberechtigte noch agnatische Erben sind. Es sind zehn Gruppen: Der Onkel und die Tante mütterlicherseits, der Großvater mütterlicherseits, das Kind der Tochter, das Kind der Schwester, die Tochter des Bruders, die Tochter des Onkels väterlicherseits, die Tante väterlicherseits, der Onkel väterlicherseits von der Mutterseite her, der Sohn des Bruders von der Mutterseite her und wer über diese mit dem Verstorbenen verwandt ist.
Es gibt unter den Muslime keinen Dissens darüber, dass die Pflichtteilsberechtigten und die agnatischen Erben erben, da hierfür klare Beweise vorliegen. Die Erbrechtsverse und die gesunden Hadithe sind deutliche Beweise für ihre Erbberechtigung. Bezüglich der Dhu al-Arham gab es jedoch bereits zur Zeit der Gefährten (Sahaba), der Nachfolger (Tabi'un) und der späteren Rechtsgelehrten Meinungsverschiedenheiten über ihre Erbberechtigung.
Zu den Gefährten, die ihre Erbberechtigung befürworteten, gehörten Ali, Ibn Mas'ud und Ibn Abbas (in der bekanntesten Überlieferung von ihm). Unter den Tabi'un waren es Schuraih und al-Hasan al-Basri.
Zu den Gefährten, die gegen ihre Erbberechtigung stimmten, gehörten Zaid bin Thabit und Ibn Abbas (in einer anderen Überlieferung von ihm). Unter den Tabi'un waren es Sa'id bin al-Musayyib und Sa'id bin Dschubair.
Schafi'i vertrat die Ansicht, dass sie kein Erbe erhalten und dass das Bayt al-Mal vorrangig sei. Abu Hanifa hingegen sagte: Die Dhu al-Arham haben mehr Anrecht auf das Erbe als das Bayt al-Mal.
Somit ist die Angelegenheit eine Frage des Idschtihad. Ich antworte dir gemäß dem, was bei uns als gewichtiger (radschih) gilt:
- Ja, die Partei (Hizb) adoptiert die Meinung, dass die Dhu al-Arham nicht erben, wenn keine Pflichtteilsberechtigten oder agnatischen Erben vorhanden sind. Dies geht aus dem Text hervor, den die Fragestellerin aus dem Buch Al-Amwal zitiert hat. Noch deutlicher ist dies im Buch An-Nizam al-Idschtima'i (Das Gesellschaftssystem) unter der Überschrift „Silat al-Arham“ dargelegt:
„Der Islam hat die Verwandten in zwei Gruppen unterteilt: Erstens die Verwandten, die eine Person beerben können, wenn sie stirbt. Zweitens die Ulu al-Arham. Diejenigen, die ein Erbrecht haben, sind die Pflichtteilsberechtigten (Ashab al-Furud) und die agnatischen Erben (Asabat). Die Dhu al-Arham hingegen sind andere; sie sind diejenigen, die keinen Anteil am Erbe haben und keine agnatischen Erben sind. Es sind zehn Gruppen: [...] Gott hat für diese absolut keinen Anteil am Erbe einer Person festgelegt.“ (Zitat Ende). Wir adoptieren diese Meinung aufgrund der Gewichtigkeit ihrer Beweise bei uns.
- Wenn also eine Person stirbt und keinen Erben aus den Reihen der Pflichtteilsberechtigten oder agnatischen Erben hat, dann steht ihr Erbe dem Bayt al-Mal der Muslime zu. Das heißt, das Bayt al-Mal der Muslime ist ihr Erbe. Der Beweis dafür ist:
- Al-Hakim überlieferte im Mustadrak und stufte ihn als gesund nach den Bedingungen von al-Buchari und Muslim ein: Von al-Miqdam al-Kindi (r), dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
«أَنَا مَوْلَى مَنْ لَا مَوْلَى لَهُ أَرِثُ مَالَهُ...»
„Ich bin der Schutzherr dessen, der keinen Schutzherrn hat; ich beerbe sein Vermögen...“
- Ibn Hibban überlieferte in seinem Sahih von al-Miqdam, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
«مَنْ تَرَكَ كَلًّا فَإِلَيْنَا، وَمَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِوَرَثَتِهِ، وَأَنَا وَارِثُ مَنْ لَا وَارِثَ لَهُ...»
„Wer Bedürftige hinterlässt, so kommen sie zu uns. Wer Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben. Und ich bin der Erbe dessen, der keinen Erben hat...“
- Ibn Madschah überlieferte in seinen Sunan von al-Miqdam al-Schami, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
«أَنَا وَارِثُ مَنْ لَا وَارِثَ لَهُ، أَعْقِلُ عَنْهُ وَأَرِثُهُ...»
„Ich bin der Erbe dessen, der keinen Erben hat; ich leiste die Sühnezahlung für ihn und beerbe ihn...“
Diese Hadithe sind explizit und in ihrer Bedeutung klar: Wenn eine Person stirbt und keinen Erben hat, dann ist ihr Erbe der Gesandte (s), da er der Schutzherr aller Gläubigen ist. Nach ihm ging diese Vormundschaft auf den Kalifen über. Der Kalif wurde der Schutzherr aller Gläubigen und der Erbe dessen, der keinen Erben hat. Die Erbschaft des Kalifen erfolgt nicht für ihn selbst, sondern für das Bayt al-Mal der Muslime. Dadurch wandelt sich das Erbe dessen, der keinen Erben hat, von Privateigentum in Staatseigentum um. Es wird im Bayt al-Mal im Diwan für Fai' und Chardsch hinterlegt, und der Kalif verfügt darüber so, wie er es im Interesse der Muslime für richtig hält.
- Warum die Partei adoptiert, dass die Dhu al-Arham nicht erben, liegt daran, dass die Beweise des Erbrechts aus dem Buch und der Sunna die Erbrechtsregeln und die Berechtigten detailliert dargelegt haben. Diese sind:
- Die Pflichtteilsberechtigten: Zu den Beweisen gehört die Aussage Allahs:
يُوصِيكُمُ اللَّهُ فِي أَوْلَادِكُمْ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ فَإِنْ كُنَّ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَ وَإِنْ كَانَتْ وَاحِدَةً فَلَهَا النِّصْفُ وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِنْ كَانَ لَهُ وَلَدٌ فَإِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُ وَلَدٌ وَوَرِثَهُ أَبَوَاهُ فَلِأُمِّهِ الثُّلُثُ فَإِنْ كَانَ لَهُ إِخْوَةٌ فَلِأُمِّهِ السُّدُسُ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْن...
„Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen Geschlechts kommt soviel wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts. Wenn es aber (nur) Frauen sind, mehr als zwei, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterlässt; wenn es nur eine ist, dann die Hälfte. Und den Eltern steht jedem ein Sechstel von dem zu, was er hinterlässt, wenn er Kinder hat. Wenn er jedoch keine Kinder hat und seine Eltern ihn beerben, dann steht seiner Mutter ein Drittel zu. Wenn er Brüder hat, dann steht seiner Mutter das Sechstel zu, nach (Abzug) eines etwaigen Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld...“ (Sure An-Nisa 4:11)
Und Seine Aussage:
وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُنَّ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَهُنَّ وَلَدٌ فَلَكُمُ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْنَ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِينَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَكُمْ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَكُمْ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثُّمُنُ مِمَّا تَرَكْتُمْ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ تُوصُونَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ وَإِنْ كَانَ رَجُلٌ يُورَثُ كَلَالَةً أَوِ امْرَأَةٌ وَلَهُ أَخٌ أَوْ أُخْتٌ فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ فَإِنْ كَانُوا أَكْثَرَ مِنْ ذَلِكَ فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصَى بِهَا أَوْ دَيْنٍ...
„Und euch gehört die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie jedoch Kinder haben, dann gehört euch ein Viertel von dem, was sie hinterlassen, nach (Abzug) eines etwaigen Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder einer Schuld. Und ihnen gehört ein Viertel von dem, was ihr hinterlasst, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann gehört ihnen ein Achtel von dem, was ihr hinterlasst, nach (Abzug) eines etwaigen Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld. Und wenn es ein Mann oder eine Frau ist, der (oder die) ohne direkte Erben beerbt wird und einen Bruder oder eine Schwester hat, dann steht jedem von beiden ein Sechstel zu. Wenn es jedoch mehr als dies sind, dann sind sie Teilhaber am Drittel, nach (Abzug) eines etwaigen Vermächtnisses, das festgesetzt wurde, oder einer Schuld...“ (Sure An-Nisa 4:12)
- Die agnatischen Erben: Zu den Beweisen gehört die Aussage des Propheten (s), wie sie al-Buchari und Muslim von Ibn Abbas überlieferten:
«أَلْحِقُوا الفَرَائِضَ بِأَهْلِهَا، فَمَا بَقِيَ فَلِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ»
„Gebt die Pflichtteile denen, die darauf Anspruch haben. Was übrig bleibt, gehört dem nächsten männlichen Verwandten.“ Das heißt, dem nächsten Erben aus den Asabat. In Fath al-Bari heißt es: „Al-Chattabi sagte, die Bedeutung sei der nächste Mann aus der Asaba. Ibn Battal sagte, mit ‚dem nächsten Mann‘ sei gemeint, dass die Männer aus der Asaba nach den Pflichtteilsberechtigten, wenn einer von ihnen näher mit dem Verstorbenen verwandt ist, den Vorzug vor dem entfernteren haben. Sind sie gleichrangig, teilen sie es unter sich auf.“
Es liegen keine Beweise vor, die den Dhu al-Arham einen Anteil am Erbe zuweisen. Der Prophet (s) bestätigte diese Bedeutung in dem Hadith, den at-Tirmidhi von Abu Umama al-Bahili überlieferte: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s) in seiner Rede im Jahr der Abschiedswallfahrt sagen:
«إِنَّ اللَّهَ تَبَارَكَ وَتَعَالَى قَدْ أَعْطَى لِكُلِّ ذِي حَقٍّ حَقَّهُ، فَلَا وَصِيَّةَ لِوارِثٍ»
‚Gewiss, Allah, der Segensreiche und Erhabene, hat jedem Inhaber eines Rechts sein Recht gegeben, so gibt es kein Vermächtnis für einen Erben.‘“ Dieser Hadith stammt aus der Abschiedswallfahrt, die zu den letzten Worten des Propheten (s) vor seinem Tod gehörte. Er behandelte das Thema Erbe, und daraus wird ersichtlich, dass die Erbberechtigten diejenigen sind, denen Allah, der Erhabene, gemäß Seinem Buch und der Sunna Seines Gesandten Rechte am Erbe eingeräumt hat. Dies sind die Pflichtteilsberechtigten und die agnatischen Erben. Die Dhu al-Arham fallen nicht darunter, da Allah ihnen keinen Anteil am Erbe zugewiesen hat.
- Was die in der Frage genannten Überlieferungen betrifft, wonach die Dhu al-Arham ein Recht am Erbe hätten, so verhält es sich nicht so. Wir werden sie wie folgt untersuchen:
a) At-Tirmidhi überlieferte in seinen Sunan von Abu Umama bin Sahl bin Hunaif: „Umar bin al-Chattab schrieb durch mich an Abu Ubaidah: Dass der Gesandte Allahs (s) sagte: ‚Allah und Sein Gesandter sind der Schutzherr dessen, der keinen Schutzherrn hat, und der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat.‘“ Doch es gibt eine andere Überlieferung, die den Grund ('illa) verdeutlicht. Abu Dawud überlieferte in seinen Sunan von al-Miqdam: „Der Gesandte Allahs (s) sagte: ‚Wer Bedürftige hinterlässt, so gehören sie mir‘ (vielleicht sagte er auch: ‚zu Allah und Seinem Gesandten‘), ‚und wer Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben. Und ich bin der Erbe dessen, der keinen Erben hat; ich leiste die Sühnezahlung für ihn und beerbe ihn. Und der Onkel mütterlicherseits ist der Erbe dessen, der keinen Erben hat; er leiste die Sühnezahlung für ihn (ya'qilu 'anhu) und beerbt ihn.‘“
Durch die Zusammenführung der beiden Hadithe wird deutlich, dass der hier gemeinte Onkel mütterlicherseits (Khal) derjenige ist, der „die Sühnezahlung für ihn leistet“, also zu seiner Aqila gehört. (Die Aqila sind ausschließlich die agnatischen Erben. Andere wie die mütterlichen Brüder, die übrigen Dhu al-Arham, der Ehegatte und alle außer den Asabat gehören nicht zur Aqila. Die Aqila sind die agnatische Verwandtschaft eines Mannes, wie seine Brüder, Onkel väterlicherseits und deren Söhne... Sie sind diejenigen, welche die Diya für eine unbeabsichtigte Tötung zahlen...).
Demzufolge ist der im Hadith gemeinte Onkel mütterlicherseits derjenige, der aus der agnatischen Verwandtschaft (Asaba) stammt – etwa wenn ein Mann seine Cousine heiratet, dann ist der Onkel mütterlicherseits seines Sohnes gleichzeitig sein Cousin (agnatischer Verwandter) und nicht nur ein entfernter Verwandter (Dhu al-Arham). Der Hadith besagt also, dass wer stirbt und keine Pflichtteilserben hat, aber einen Onkel mütterlicherseits aus seiner agnatischen Verwandtschaft besitzt, dieser erbt. Dass die Asaba in diesem Fall erben, darüber gibt es keinen Dissens.
b) In den Sunan von Sa'id bin Mansur und in Kanz al-Ummal wird von Wasi' bin Hibban überliefert: „Thabit bin ad-Dahdahah verstarb und hinterließ weder einen Erben noch einen agnatischen Verwandten. Sein Fall wurde dem Gesandten Allahs (s) vorgetragen... Da händigte der Gesandte Allahs (s) sein Vermögen dem Sohn seiner Schwester, Abu Lubaba bin Abd al-Mundhir, aus.“ Aus dieser Überlieferung wird deutlich, dass Thabit keinen Erben hinterließ, also keinen rechtlich Anspruchsberechtigten. Der Prophet (s) war es, der sein Vermögen dem Sohn seiner Schwester gab, nicht weil dieser ein festes Erbrecht hatte, sondern weil der Prophet (s) in seiner Funktion als Oberhaupt (Imam) handelte. Er gab das Geld dem Neffen kraft seiner Befugnis, über dieses Vermögen zu verfügen. Dieser Hadith ist ein Beweis dafür, dass die Dhu al-Arham kein festes Recht am Erbe haben. Dies wird am Anfang der Überlieferung deutlich: „...und hinterließ weder einen Erben noch einen agnatischen Verwandten“.
Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesandte (s) nach dem Erbe der Tante väterlicherseits und der Tante mütterlicherseits gefragt wurde und antwortete: „Sie haben beide kein Erbe.“ Der vollständige Hadith: Al-Hakim überlieferte im Mustadrak: Von Ibn Umar (r): „Der Gesandte Allahs (s) ritt auf einem Esel, als ihn ein Mann traf und sagte: ‚O Gesandter Allahs, ein Mann hinterließ seine Tante väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits und er hat keine anderen Erben außer ihnen.‘ Er hob seinen Kopf zum Himmel und sagte: ‚O Allah, ein Mann hinterließ seine Tante väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits und hat keine anderen Erben außer ihnen.‘ Dann fragte er: ‚Wo ist der Fragende?‘ Der Mann sagte: ‚Hier bin ich.‘ Er sagte:
«لَا مِيرَاثَ لَهُمَا»
‚Sie beide haben kein Erbe.‘“ Die Tante väterlicherseits und die Tante mütterlicherseits gehören zu den Dhu al-Arham, und dennoch hat der Gesandte (s) sie nicht zu Erbberechtigten erklärt.
c) Der Hadith über Abu Lubaba deutet jedoch darauf hin, dass der Kalif den Dhu al-Arham das gesamte Erbe oder einen Teil davon geben kann, wenn keine Pflichtteilserben oder agnatischen Erben vorhanden sind. Es ist also keine Pflicht, dass alles ins Bayt al-Mal fließt, wenn der Verstorbene Verwandte aus den Dhu al-Arham hat. Dies widerspricht nicht unserer Aussage im Buch Al-Amwal, wonach das Vermögen dem Bayt al-Mal zusteht, da der Kalif derjenige ist, der über diese Gelder gemäß dem Interesse der Muslime verfügt. Er kann also den Verwandten des Verstorbenen etwas geben. Wenn das Bayt al-Mal der Muslime aufgrund des Fehlens eines Kalifen nicht existiert, dann wird das Vermögen des Verstorbenen, der keine Pflichtteilserben oder agnatischen Erben hat, seinen entfernten Verwandten ausgehändigt. Sie haben beim Fehlen eines Imams mehr Anrecht auf sein Vermögen als andere.
Dies ist das Gewichtige in der Frage der Erbberechtigung der Dhu al-Arham. Und Allah ist wissender und weiser.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
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