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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Khilaf al-Awla (Das weniger Vorzügliche)

October 11, 2015
4695

(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

An Numan Abo Ali

Frage:

As-Salamu Alaikum. Wird das Handeln des Gesandten entgegen dem Vorzüglicheren (Khilaf al-Awla) als Ijtihad betrachtet oder ist es etwas anderes? Ich bitte um Verdeutlichung. Möge Allah euch segnen, eure Schritte festigen und euch mit Seinem Sieg unterstützen.

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

Vielleicht beziehst du dich in deiner Frage auf das, was im ersten Band von As-Shakhsiyyah al-Islamiyyah (Die islamische Persönlichkeit) steht, nämlich dass der Ijtihad für den Gesandten ﷺ nicht zulässig ist, es ihm jedoch erlaubt ist, das weniger Vorzügliche (Khilaf al-Awla) zu tun. Daher fragst du nach dem Unterschied zwischen Ijtihad und Khilaf al-Awla.

Um diese Frage zu beantworten, muss man die Realität des „Ijtihad“ und die Realität des „Khilaf al-Awla“ verstehen.

Erstens:

Der Ijtihad bedeutet sprachlich die Ausschöpfung aller Kräfte zur Erreichung einer Sache, die mit Mühe und Beschwerlichkeit verbunden ist. In der Fachsprache der Usul-Gelehrten ist er jedoch spezifisch die Ausschöpfung aller Kräfte bei der Suche nach einer überwiegenden Meinung (Zann) bezüglich eines Scharia-Urteils, und zwar in einer Weise, dass man spürt, man könne keine weiteren Anstrengungen mehr unternehmen.

Das bedeutet, dass das Scharia-Urteil in einer Angelegenheit dem Mujtahid (demjenigen, der Ijtihad betreibt) nicht bekannt ist. Er strengt sich daher an, um das Scharia-Urteil zu finden. Er bemüht sich, die Realität des Problems zu verstehen, untersucht die darauf bezogenen Scharia-Beweise, schöpft seine Möglichkeiten bei deren Studium aus und leitet daraus eine Meinung ab, von der er annimmt, dass sie das Scharia-Urteil in dieser Sache ist.

Der Ijtihad in diesem Sinne ist für den Propheten ﷺ nicht zulässig. Dies liegt an den eindeutigen Versen, die darauf hinweisen, dass alles, was der Gesandte ﷺ verkündet, ausschließlich auf der Offenbarung (Wahy) beruht:

قُلْ إِنَّمَا أُنْذِرُكُمْ بِالْوَحْيِ

„Sag: Ich warne euch nur durch die Offenbarung.“ (Sure Al-Anbiya [21]: 45)

إِنْ أَتَّبِعُ إِلَّا مَا يُوحَى إِلَيَّ

„Ich folge nur dem, was mir eingegeben wird.“ (Sure Al-An’am [6]: 50)

وَمَا يَنْطِقُ عَنِ الْهَوَى * إِنْ هُوَ إِلَّا وَحْيٌ يُوحَى

„Noch spricht er aus Begierde. Es ist nur eine Offenbarung, die eingegeben wird.“ (Sure An-Najm [53]: 3-4)

Dies bedeutet, dass der Gesandte ﷺ die Scharia-Urteile aufgrund der Offenbarung verkündet und nicht aufgrund eines eigenen Ijtihad.

Ebenso ist der Mujtahid dem Irrtum ausgesetzt: Wenn er richtig liegt, erhält er zwei Belohnungen, und wenn er irrt, erhält er eine Belohnung. Wie es im Hadith des Gesandten Allahs ﷺ heißt:

إِذَا حَكَمَ الْحَاكِمُ فَاجْتَهَدَ ثُمَّ أَصَابَ، فَلَهُ أَجْرَانِ، وَإِذَا حَكَمَ فَاجْتَهَدَ ثُمَّ أَخْطَأَ، فَلَهُ أَجْرٌ

„Wenn ein Richter ein Urteil fällt und dabei Ijtihad betreibt und das Richtige trifft, so erhält er zwei Belohnungen. Wenn er ein Urteil fällt, dabei Ijtihad betreibt und sich irrt, so erhält er eine Belohnung.“ (Überliefert von al-Buchari und Muslim).

Der Gesandte ﷺ ist jedoch in der Scharia unfehlbar (ma’sum). Daher ist der Ijtihad für ihn ﷺ absolut unzulässig. Denn der Ijtihad beinhaltet die Möglichkeit von Fehler und Richtigkeit, während alles, was der Gesandte ﷺ an Urteilen durch sein Wort, seine Tat oder sein Schweigen verkündet, nichts anderes als Offenbarung von Allah, dem Erhabenen, ist.

Zudem wartete der Gesandte ﷺ in vielen Urteilen auf die Offenbarung, obwohl ein dringender Bedarf an der Erklärung des Urteils Allahs bestand. Wäre ihm der Ijtihad erlaubt gewesen, hätte er das Urteil nicht verzögert, sondern Ijtihad betrieben. Da er jedoch das Urteil verzögerte, bis die Offenbarung herabkam, zeigt dies, dass er keinen Ijtihad betrieb und dass ihm der Ijtihad nicht erlaubt war. Denn wäre er erlaubt gewesen, hätte er das Urteil trotz des Bedarfs nicht verzögert.

Folglich geschah alles, was vom Gesandten Allahs ﷺ kam, durch Offenbarung und nicht durch Ijtihad.

Zweitens:

Was das Khilaf al-Awla (das weniger Vorzügliche) betrifft, so bedeutet es, dass das Scharia-Urteil bereits bekannt ist und als „erlaubt“ (mubah) eingestuft wurde, jedoch einige Taten vorzüglicher sind als andere. Oder dass das Urteil „empfohlen“ (mandub) ist, aber einige Taten vorzüglicher sind als andere.

Es ist einem Menschen beispielsweise erlaubt (mubah), in Städten oder in Dörfern zu wohnen. Aber das Wohnen in Städten ist vorzüglicher (awla) für jemanden, der sich mit Regierungsangelegenheiten und der Rechenschaftsforderung gegenüber den Herrschern befasst. Wenn er nun im Dorf wohnt, hat er das weniger Vorzügliche (Khilaf al-Awla) getan.

Das Geben von Sadaqa (Almosen) ist sowohl heimlich als auch öffentlich empfohlen (mandub), aber sie heimlich zu geben, ist vorzüglicher als sie öffentlich zu geben. Wenn er sie also öffentlich gibt, hat er das weniger Vorzügliche getan.

In diesem Sinne des Khilaf al-Awla ist es dem Gesandten ﷺ möglich, etwas zu tun, das dem Vorzüglicheren widerspricht. Tatsächlich hat er Dinge getan, die dem Vorzüglicheren widersprachen, woraufhin Allah ihn mit Seinen Worten tadelte:

عَفَا اللَّهُ عَنْكَ لِمَ أَذِنْتَ لَهُمْ حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكَ الَّذِينَ صَدَقُوا وَتَعْلَمَ الْكَاذِبِينَ

„Allah verzeihe dir! Warum hast du ihnen erlaubt (fernbleiben zu dürfen), bis dir diejenigen klar wurden, die die Wahrheit sagten, und du die Lügner kanntest?“ (Sure At-Tawba [9]: 43)

Dies deutet nicht auf einen Ijtihad hin, denn das Urteil, dass es dem Gesandten ﷺ erlaubt ist, zu erlauben, wem er will, kam bereits vor der Herabsendung dieses Verses. So heißt es in der Sure An-Nur:

فَإِذَا اسْتَأْذَنُوكَ لِبَعْضِ شَأْنِهِمْ فَأْذَنْ لِمَنْ شِئْتَ مِنْهُمْ

„Wenn sie dich nun um Erlaubnis bitten für eine eigene Angelegenheit, so erlaube es, wem von ihnen du willst.“ (Sure An-Nur [24]: 62)

Diese Sure wurde nach der Sure Al-Haschr zur Zeit der Grabenschlacht offenbart. Der Vers „Allah verzeihe dir...“ hingegen steht in der Sure At-Tawba und wurde in Bezug auf den Tabuk-Feldzug im neunten Jahr nach der Hidschra offenbart. Das Urteil war also bekannt, und der Vers in der Sure An-Nur ist eindeutig darin, dass es dem Gesandten ﷺ erlaubt ist, ihnen die Erlaubnis zu erteilen.

Doch bei jenem Vorfall, bei dem der Vers in der Sure At-Tawba herabkam – nämlich beim Tabuk-Feldzug und der Ausrüstung des Heeres der Not –, wäre es vorzüglicher gewesen, wenn der Gesandte ﷺ den Heuchlern nicht erlaubt hätte, zurückzubleiben. Als er ihnen in diesem speziellen Fall die Erlaubnis gab, tadelte Allah ihn für diese Tat, das heißt, Er tadelte ihn für das Handeln entgegen dem Vorzüglicheren (Khilaf al-Awla). Der Vers ist keine Korrektur eines Ijtihad und keine Gesetzgebung eines Urteils, das einem Urteil widerspricht, welches der Gesandte ﷺ durch Ijtihad im selben Vorfall getroffen hätte, sondern es ist ein Tadel für das, was weniger vorzüglich war.

Drittens:

Basierend darauf ist es für den Gesandten ﷺ nicht zulässig, ein Mujtahid zu sein. Vielmehr ist es Offenbarung, die ihm von Allah, dem Erhabenen, eingegeben wird. Diese Offenbarung erfolgt entweder in Wort und Bedeutung (der Edle Koran) oder nur in der Bedeutung, die der Gesandte ﷺ entweder mit seinen eigenen Worten, durch sein Schweigen als Hinweis auf ein Urteil oder durch seine Taten ausdrückt – all das ist die Sunna.

So wird der Unterschied zwischen dem Ijtihad und dem Khilaf al-Awla deutlich. Dem Gesandten ﷺ ist der Ijtihad nicht erlaubt, da er ﷺ vor Fehlern bewahrt (ma’sum) ist. Es ist ihm ﷺ jedoch möglich, das weniger Vorzügliche zu tun, da das Handeln entgegen dem Vorzüglicheren kein Fehler (khata’) ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta

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