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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Verpachtung der Saniah und das Urteil über die Muzara'ah an M. W. al-Andalusi

September 29, 2014
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Reihe der Antworten des Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fقهي“ (Fikhi)

Antwort auf eine Frage

Die Verpachtung der Saniah und das Urteil über die Muzara'ah

An M. W. al-Andalusi

Assalamu Alaikum Wa Rahmatullah Wa Barakatuh,

ich habe eine Frage bezüglich der Verpachtung der Saniah (Land inklusive Bewässerungsanlagen und anderer Ausstattungen).

Ich bin Ihr Bruder Wissam al-Andalusi aus Tunesien...

Im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ heißt es auf Seite 139: „Es ist dem Landbesitzer absolut nicht gestattet, sein Land für die Landwirtschaft zu verpachten, ganz gleich, ob er sowohl das Obereigentum als auch das Nutzungsrecht besitzt oder nur das Nutzungsrecht allein...“. Auf Seite 140 heißt es weiter: „Was jedoch die Verpachtung von Khaybar durch den Gesandten (s) gegen die Hälfte des Ertrags betrifft, so fällt dies nicht unter diesen Bereich, da das Land von Khaybar mit Bäumen bewachsen war und kein ‚glattes‘ (unbepflanztes) Land war...“. Die Frage der Verpachtung von Land für die Landwirtschaft ist in ihrem Urteil also klar. Der Gegenstand des Urteils (manāt al-ḥukm) ist „das für die Landwirtschaft vorgesehene Land“. Bei Khaybar änderte sich dieser Gegenstand, da das Land mit Bäumen bewachsen war, die dem Besitzer gehörten. Die Bäume sind etwas anderes als das Land, und falls dort Boden vorhanden war, so war dieser den Bäumen untergeordnet...

Die Saniah bei uns ist ein Stück Land, auf dem sich Bewässerungsanlagen wie ein Brunnen, eine Jabiya (Wasserauffangbecken) oder Bewässerungskanäle befinden, welche der Staat den Landwirten gegen Gebühr zur Verfügung stellt, sowie Leitungen zur Bewässerung der Saat (wie Tröpfchenbewässerung). Es können sich darauf auch ein Haus, ein Stall, Gewächshäuser, Spritzgeräte und andere landwirtschaftliche Ausrüstungen befinden, die der Bauer benötigt und die dem Land angegliedert sind.

Frage:

  1. Kann man sagen, dass sich der Gegenstand des Urteils (das Land) im Falle der Saniah ändert, da es nun Land mit dazugehöriger Ausstattung ist und kein „glattes“ (unbepflanztes) Land mehr darstellt?

  2. Wenn das Land nicht für die landwirtschaftliche Produktion (wie Nahrungsmittel), sondern für die Produktion von Zierpflanzen, Baumschulen oder die Tierhaltung vorgesehen ist, ändert sich dann ebenfalls der Gegenstand des Urteils?

  3. Ist die Verpachtung des Landes in diesen Fällen erlaubt?

Wassalamu Alaikum Wa Rahmatullah Wa Barakatuh.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullah Wa Barakatuh.

  1. *Die Bedeutung von „glatt“ (malsā’)* ist, dass es sich um landwirtschaftliches Land handelt, das für den Anbau bestimmt, jedoch aktuell nicht bepflanzt ist. Die Verpachtung eines solchen Landes für die Landwirtschaft ist verboten (ḥarām). Zu den Belegen hierfür gehört:

Rafi' bin Khadij berichtete:

كُنَّا نُخَابِرُ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم، فَذَكَرَ أَنَّ بَعْضَ عُمُومَتِهِ أَتَاهُ فَقَالَ: نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ أَمْرٍ كَانَ لَنَا نَافِعاً، وَطَوَاعِيَةُ رَسُولِ اللهِ صلى الله عليه وسلم أَنْفَعُ لَنَا وَأَنْفَعُ. قَالَ: قُلْنَا: وَمَا ذَاكَ؟ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم: مَنْ كَانَتْ لَهُ أَرْضٌ فَلْيَزْرَعْهَا أَوْ لِيُزْرِعْهَا أَخَاهُ، وَلا يُكَارِيهَا بِثُلُثٍ وَلا بِرُبُعٍ وَلا بِطَعَامٍ مُسَمًّى

„Wir pflegten zur Zeit des Gesandten Allahs (s) die Mukhābara (Teilpacht) zu betreiben. Er erwähnte, dass einer seiner Onkel zu ihm kam und sagte: ‚Der Gesandte Allahs (s) hat uns etwas untersagt, was für uns nützlich war, doch der Gehorsam gegenüber dem Gesandten Allahs (s) ist für uns nützlicher und vorteilhafter.‘ Er sagte: Wir fragten: ‚Was ist das?‘ Er antwortete: ‚Der Gesandte Allahs (s) sagte: Wer Land besitzt, soll es selbst bebauen oder es seinem Bruder zur Bebauung überlassen, und er soll es nicht für ein Drittel, ein Viertel oder eine bestimmte Menge an Nahrungsmitteln verpachten.‘“ (Überliefert von Abu Dawud). Mukhābara bedeutet hier Muzara'ah (landwirtschaftliche Verpachtung).

  1. Falls das Land jedoch nicht „glatt“ ist, das heißt, wenn es bereits mit Bäumen bepflanzt ist, die Pflege benötigen, so nennt man die Verpachtung in diesem Fall Musaqah. Dies ist zulässig, selbst wenn sich zwischen den Bäumen kleine Flächen befinden, die besät werden, da diese in diesem Fall den Bäumen untergeordnet sind. Die Pflege der Bäume steht hier im Vordergrund. Zu den Belegen für die Zulässigkeit der Musaqah gehört:

Al-Buchari überlieferte von Nafi', dass Abdullah bin Umar (r) ihm berichtete:

أَنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم عَامَلَ خَيْبَرَ بِشَطْرِ مَا يَخْرُجُ مِنْهَا مِنْ ثَمَرٍ أَوْ زَرْعٍ، فَكَانَ يُعْطِي أَزْوَاجَهُ مِائَةَ وَسْقٍ ثَمَانُونَ وَسْقَ تَمْرٍ وَعِشْرُونَ وَسْقَ شَعِيرٍ...

„Dass der Prophet (s) mit den Leuten von Khaybar unter der Bedingung verfuhr, dass sie die Hälfte dessen erhalten, was an Früchten oder Getreide geerntet wird. Er pflegte seinen Frauen hundert Wasq zu geben: achtzig Wasq Datteln und zwanzig Wasq Gerste...“

Das Land von Khaybar war also mit Bäumen bewachsen, und zwischen den Bäumen gab es Flächen, die besät wurden. Dies geht deutlich aus dem Hadith hervor: „achtzig Wasq Datteln und zwanzig Wasq Gerste...“. Die Bäume bildeten den überwiegenden Teil. Daher schloss der Gesandte Allahs (s) einen Vertrag über einen bestimmten Lohn ab, d. h. er erlaubte die Verpachtung, weil es mit Bäumen bepflanzt war. Dies wird als Musaqah bezeichnet, also die Pflege der Bäume.

  1. Wenn es sich um Land handelt, das für die Landwirtschaft bestimmt ist und auf dem sich das befindet, was ihr als Saniah bezeichnet – nach der von dir genannten detaillierten Beschreibung (Land mit Bewässerungseinrichtungen wie Brunnen oder Kanälen und einigen Gebäuden wie Haus und Stall... während der Rest des Landes unbepflanzt ist) –, dann ist die Verpachtung für die Landwirtschaft nicht zulässig. Die vorhandenen Kanäle oder Gebäude ändern nichts daran. Denn es gilt als „glatt“, solange es nicht bepflanzt ist.

Es scheint, dass bei dir Unklarheit über die Bedeutung von „glatt“ (malsā’) herrschte, da du dachtest, dass glattes Land ein solches ist, auf dem sich keine Ausstattungen befinden... obwohl „glattes Land“ hier „unbepflanztes Land“ bedeutet. Somit gilt unbepflanztes Land als „glatt“, auch wenn sich darauf ein Haus befindet, solange die Verpachtung zum Zweck des Anbaus erfolgt.

  1. Die Anmietung von Land für andere Zwecke als die landwirtschaftliche Produktion (also nicht für den Ackerbau) ist hingegen zulässig. Daran ist nichts auszusetzen, da das Verbot nur die Muzara'ah betrifft. Wenn die Pacht für den Bau einer Industriewerkstatt, als Parkplatz für Autos, als Ausstellungsfläche für Waren oder für die Viehzucht erfolgt, so ist all das zulässig und nicht verboten, da es keine Muzara'ah darstellt. Darunter kann auch die Pacht von Land für die Produktion von Zierpflanzen oder Baumschulen fallen, sofern diese Pflanzen nicht direkt im Boden des gepachteten Landes eingepflanzt werden, sondern in speziellen Töpfen und Gefäßen gezüchtet werden. Dies ist bei Baumschulen und Zierpflanzenfarmen wie für Rosen üblich, wo das Land lediglich als Standort dient, auf dem die Pflanzgefäße abgestellt werden und die Pflanzen in den Gefäßen wachsen, nicht im Boden selbst. In diesem Fall ist die Pacht des Landes nicht verboten, da dies keine Muzara'ah ist. Somit treffen die Beweise für das Verbot der Muzara'ah hier nicht zu, sondern es fällt unter die Beweise für die Zulässigkeit der Vermietung (Ijara).

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

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