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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Verkaufe nicht, was du nicht (bei dir) hast

December 05, 2021
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Serie der Antworten des ehrenwerten Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fقهي“ (Fiqhi)

Antwort auf eine Frage

Verkaufe nicht, was du nicht (bei dir) hast

An Abdullah Haddad

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh, möge Allah dich als Schatz für den Islam bewahren.

Ich bitte um Erläuterung des Themas „Verkaufe nicht, was du nicht hast“. Gilt dies für jede verkaufte Ware oder ist es spezifisch für Lebensmittel?

Beispiel: Ein Händler verkauft Baumaterialien wie Zement und Sand. Er wird nach Eisen gefragt, das er nicht vorrätig hat. Er ruft den Eisenhändler an, um die gewünschte Menge zu liefern. Wie ist das Urteil hierüber? Anmerkung: Es besteht eine vorherige Preisabsprache zwischen dem Händler und dem Eisenhändler.

Ein weiteres Beispiel: Jemand kauft eine Ware, hat sie aber noch nicht in Empfang genommen, und verkauft sie an eine andere Person weiter. Fällt dies unter den Verkauf dessen, was man nicht besitzt?

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.

Das Verbot, etwas zu verkaufen, das der Händler nicht bei sich hat, umfasst sowohl Lebensmittel als auch andere Güter – und zwar bei allem, worauf das Kriterium von Maß, Gewicht und Stückzahl zutrifft. Wir haben dies im Buch Das Wirtschaftssystem unter der Überschrift „Der Verkauf dessen, was du nicht hast, ist unzulässig“ ausführlich dargelegt. Ich zitiere es dir hier erneut:

„Der Verkauf einer Ware ist nicht zulässig, bevor der Besitz an ihr vollständig ist. Wird sie in diesem Zustand verkauft, so ist der Verkauf nichtig. Dies trifft auf zwei Fälle zu: Erstens, dass man die Ware verkauft, bevor man sie überhaupt besitzt. Zweitens, dass man sie verkauft, nachdem man sie gekauft hat, aber bevor der Besitz durch die Entgegennahme (al-Qabd) vervollständigt wurde – sofern für die Vollständigkeit des Besitzes die Inbesitznahme Bedingung ist. Denn der Kaufvertrag bezieht sich auf das Eigentum. Was man noch nicht besitzt oder was man zwar gekauft hat, dessen Besitz aber noch nicht vollständig ist, darf nicht verkauft werden. Wenn man es noch nicht in Empfang genommen hat (lam yaqbid-hu), kommt kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande, da es nach dem Scharia-Recht kein Objekt gibt, auf das sich der Vertrag beziehen könnte. Der Gesandte Allahs ﷺ hat den Verkauf dessen verboten, was der Verkäufer nicht besitzt. Hakim bin Hizam berichtete:

قُلْتُ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، يَأْتِينِي الرَّجُلُ يَسْأَلُنِي الْبَيْعَ لَيْسَ عِنْدِي مَا أَبِيعُهُ، ثُمَّ أَبِيعُهُ مِنْ السُّوقِ

„Ich sagte: O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und verlangt einen Verkauf von mir, wobei ich das, was ich verkaufe, nicht bei mir habe. Daraufhin verkaufe ich es ihm und kaufe es erst danach auf dem Markt.“

Er ﷺ sagte:

لَا تَبِعْ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ

„Verkaufe nicht, was du nicht (bei dir) hast.“ (Überliefert bei Ahmad).

Amr bin Schuaib berichtete von seinem Vater und dieser von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

لَا يَحِلُّ سَلَفٌ وَبَيْعٌ، وَلَا شَرْطَانِ فِي بَيْعٍ، وَلَا رِبْحُ مَا لَمْ تَضْمَنْ، وَلَا بَيْعُ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ

„Nicht zulässig sind ein Kredit gekoppelt mit einem Verkauf, noch zwei Bedingungen in einem Verkauf, noch der Gewinn aus etwas, wofür man keine Haftung trägt, noch der Verkauf dessen, was man nicht (bei sich) hat.“ (Überliefert bei Abu Dawud).

Der Ausdruck des Gesandten ﷺ ‚was du nicht bei dir hast‘ ist allgemein gehalten. Darunter fällt das, was nicht in deinem Eigentum steht, das, was du nicht ausliefern kannst, und das, dessen Eigentum für dich noch nicht vervollständigt wurde. Dies wird durch die Hadithe gestützt, die den Verkauf von Gütern verbieten, die noch nicht in Empfang genommen wurden, sofern für die Vollständigkeit des Eigentums die Inbesitznahme Bedingung ist. Diese weisen darauf hin, dass derjenige, der etwas kauft, das erst durch die Inbesitznahme vollständig in sein Eigentum übergeht, es nicht verkaufen darf, bevor er es in Besitz genommen hat. In diesem Fall unterliegt es dem Urteil des Verkaufs dessen, was man nicht besitzt, aufgrund der Aussage des Propheten ﷺ:

مَنْ ابْتَاعَ طَعَاماً فَلَا يَبِعْهُ حَتَّى يَسْتَوْفِيَهُ

„Wer Lebensmittel kauft, darf sie nicht weiterverkaufen, bis er sie vollständig erhalten hat.“ (Überliefert bei al-Bukhari).

Ebenso überlieferte Abu Dawud:

أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ أَنْ تُبَاعَ السِّلَعُ حَيْثُ تُبْتَاعُ، حَتَّى يَحوزَهَا التُّجَّارُ إِلَى رِحَالِهِمْ

„Dass der Prophet ﷺ verbot, Waren dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurden, bis die Händler sie in ihre Lagerstätten verbracht haben.“

Und Ibn Majah überlieferte:

أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ شِرَاءِ الصَّدَقَاتِ حَتَّى تُقْبَضَ

„Dass der Prophet ﷺ den Kauf von Almosen (Sadaqat) verbot, bis diese in Besitz genommen wurden.“

Al-Baihaqi überlieferte von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs ﷺ zu Attab bin Asid sagte:

إِنِّي قَدْ بَعَثْتُكَ إِلَى أَهْلِ اللَّهِ، وَأَهْلِ مَكَّةَ، فَانْهَهُمْ عَنْ بَيْعِ مَا لَمْ يَقْبِضُوا

„Ich habe dich zum Volk Allahs und zu den Leuten von Mekka gesandt; so verbiete ihnen den Verkauf dessen, was sie noch nicht in Besitz genommen haben.“

Diese Hadithe verbieten ausdrücklich den Verkauf dessen, was noch nicht in Besitz genommen wurde, weil der Eigentumsübergang für den Verkäufer noch nicht abgeschlossen ist. Denn Dinge, die der Inbesitznahme bedürfen, gehen erst dann vollständig in das Eigentum über, wenn der Käufer sie in Empfang nimmt, und bis dahin unterliegen sie der Haftung des (ersten) Verkäufers. Daraus wird deutlich, dass für die Gültigkeit des Verkaufs die Bedingung gilt, dass die Ware im Eigentum des Verkäufers steht und dieser Eigentumsübergang abgeschlossen ist. Wenn er sie noch nicht besitzt oder das Eigentum noch nicht vollständig ist, darf er sie keinesfalls verkaufen. Dies umfasst alles, was man zwar gekauft, aber noch nicht in Empfang genommen hat, sofern für den Abschluss des Verkaufs die Entgegennahme Bedingung ist – nämlich bei Maß-, Gewichts- und Stückware.

Dinge jedoch, für deren Eigentumsvollendung die Inbesitznahme keine Bedingung ist – wie Tiere, Häuser, Grundstücke und Ähnliches (alles, was nicht nach Maß, Gewicht oder Stückzahl gehandelt wird) –, darf der Verkäufer bereits vor der Entgegennahme verkaufen. Denn allein durch den Abschluss des Kaufvertrags mittels Angebot (Ijab) und Annahme (Qabul) ist der Verkauf vollzogen, ob er die Sache nun physisch in Empfang genommen hat oder nicht. Er verkauft in diesem Fall etwas, das bereits vollständig in sein Eigentum übergegangen ist. Die Frage der Nichtzulässigkeit des Verkaufs hängt also nicht primär an der Entgegennahme an sich, sondern am Eigentum und an der Vollständigkeit dieses Eigentums. Die Zulässigkeit des Verkaufs von Dingen, die noch nicht in Empfang genommen wurden (sofern es sich nicht um Maß-, Gewichts- oder Stückware handelt), ist durch einen authentischen Hadith belegt. Al-Bukhari überlieferte von Ibn Umar, dass dieser auf einem schwer zu bändigenden jungen Kamel von Umar ritt:

فَقَالَ لَهُ النَّبِيُّ ﷺ بِعْنِيهِ، فَقَالَ عُمَرُ: هُوَ لَكَ فَاشْتَرَاهُ ثُمَّ قَالَ: هُوَ لَكَ يَا عَبْدَ اللَّهِ بْنَ عُمَرَ، فَاصْنَعْ بِهِ مَا شِئْتَ

„Der Prophet ﷺ sagte zu ihm (Umar): ‚Verkaufe es mir.‘ Umar sagte: ‚Es gehört dir.‘ Er kaufte es also und sagte dann: ‚Es gehört dir, o Abdullah bin Umar, mache damit, was du willst.‘“

Dies ist eine Verfügung über das Verkaufsobjekt durch Schenkung, noch bevor es physisch in Empfang genommen wurde. Dies beweist die Vollständigkeit des Eigentums an der Kaufsache vor der Entgegennahme und belegt die Zulässigkeit des Verkaufs, da das Eigentum des Verkäufers daran bereits abgeschlossen war.“

Folglich darf der Verkäufer alles verkaufen, was er bereits besitzt und woran sein Eigentum vollständig ist. Was er jedoch nicht besitzt oder woran sein Eigentum nicht vollständig ist, darf er nicht verkaufen. Daher ist das, was manche Kleinhändler tun – nämlich mit dem Käufer über eine Ware zu verhandeln, sich auf einen Preis zu einigen, sie ihm zu verkaufen und erst danach zu einem anderen Händler zu gehen, um die Ware zu kaufen und sie dem Käufer zu übergeben –, unzulässig. Denn dies ist der Verkauf dessen, was man nicht besitzt. Als der Händler nach der Ware gefragt wurde, war sie nicht bei ihm und gehörte ihm nicht. Er wusste lediglich, dass sie auf dem Markt bei jemand anderem vorhanden ist. Er täuscht den Käufer, indem er vorgibt, sie zu haben, verkauft sie ihm und geht sie erst danach kaufen. Das ist Haram und unzulässig, da er eine Ware verkauft hat, die er noch nicht besaß.

Ebenso verhält es sich mit den Inhabern von Gemüseläden oder Getreidehändlern, die Gemüse oder Weizen verkaufen, bevor ihr Eigentum daran vollständig ist. Manche Händler kaufen Gemüse oder Weizen vom Bauern und verkaufen es weiter, bevor sie es in Empfang genommen haben. Dies ist unzulässig, da es sich um Lebensmittel handelt, deren Eigentum erst durch die Inbesitznahme vollständig wird. Ebenso ist das Vorgehen von Importeuren, die Waren aus anderen Ländern beziehen: Manche kaufen Waren mit der Bedingung der Lieferung im Inland und verkaufen sie weiter, bevor sie eingetroffen sind – das heißt, bevor ihr Eigentum daran vollständig ist. Dies ist ein verbotener Verkauf, da es der Verkauf von etwas ist, dessen Eigentumsübergang noch nicht abgeschlossen wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Verkauf dessen, was du nicht hast – also was du nicht besitzt oder nicht in Empfang genommen hast –, ist unzulässig. Dies umfasst alles, was nach Stückzahl, Gewicht oder Maß gehandelt wird, unabhängig davon, ob es sich um Lebensmittel handelt oder nicht. Wenn es sich jedoch um einen Verkauf handelt, der nicht nach Maß, Gewicht oder Stückzahl erfolgt – wie bei Tieren, Häusern, Grundstücken und dergleichen –, ist der Verkauf allein durch den Vertragsabschluss mit Angebot und Annahme zulässig. Das Eigentum an der Kaufsache ist durch den Vertrag vollzogen, und die physische Entgegennahme ist in diesem Fall keine Bedingung, wie im Text aus Das Wirtschaftssystem oben erläutert.

Demnach ist es dem Eisen- und Zementhändler nicht gestattet, zu verkaufen, was er nicht bei sich hat. Er muss die Ware erst kaufen und in Empfang nehmen – d. h. in sein Geschäft bringen – und sie erst danach zum Verkauf anbieten. Wie erwähnt, gilt dies für alles, was nach Maß, Stückzahl oder Gewicht verkauft wird. Bei Dingen, die nicht nach Stück, Maß oder Gewicht gehandelt werden, genügt das Eigentum ohne die Entgegennahme, wie dargelegt.

Ich hoffe, dies ist ausreichend. Und Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

  1. Dschumada al-Ula 1443 n. H. 05.12.2021 n. Chr.

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