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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Fasten im Monat Ramadan darf nicht in die Sühneleistung (Kaffāra) für eine fahrlässige Tötung einbezogen werden

March 19, 2022
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Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Amir von Hizb ut Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An den Diener Allahs (al-Abid lillah)

Frage:

As-salamu alaikum,

möge Allah Ihnen bei Ihrer Aufgabe beistehen.

Die Frage lautet: Ist es zulässig, bei der Sühneleistung (Kaffāra) für eine fahrlässige Tötung – welche das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten vorsieht – die Monate Schabān und Ramadan zusammenzufassen? Dies unter der Berücksichtigung, dass das Sühnefasten verpflichtend ist, wenn keine Sklavenbefreiung möglich ist, und auch das Fasten im Ramadan eine Pflicht darstellt. Können Schabān und Ramadan also für die Sühneleistung kombiniert werden?

Möge Allah es Ihnen mit Gutem vergelten.

Antwort:

Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh.

1- Es ist nicht zulässig, das Fasten des Monats Ramadan in die Sühneleistung (Kaffāra) für eine fahrlässige Tötung einzubeziehen. Jedes dieser beiden Gebote ist ein vom anderen unabhängiges Urteil (Hukm). Die Sühneleistung für eine fahrlässige Tötung besteht im Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten für denjenigen, der keinen Sklaven zur Befreiung findet, wie es im edlen Vers heißt:

وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ أَنْ يَقْتُلَ مُؤْمِناً إِلَّا خَطَأً وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِناً خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ إِلَّا أَنْ يَصَّدَّقُوا فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُمْ مِيثَاقٌ فَدِيَةٌ مُسَلَّMَةٌ إِلَى أَهْلِهِ وَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ تَوْبَةً مِنَ اللَّهِ وَكَانَ اللَّهُ عَلِيماً حَكِيماً

„Und es steht einem Gläubigen nicht an, einen (anderen) Gläubigen zu töten, außer aus Versehen. Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, (der hat) einen gläubigen Sklaven zu befreien und ein Blutgeld an seine Angehörigen auszuhändigen, es sei denn, sie lassen es (ihm) als Almosen. [...] Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten – als eine Reue (gegenüber) Allah. Und Allah ist Allwissend und Allweise.“ (Sure An-Nisa [4]: 92)

Aus dem Vers geht klar hervor, dass das Fasten dieser beiden Monate spezifisch für die Sühneleistung gefordert ist. Daher kann kein anderes Pflichtfasten, das aus einem anderen Grund als der Sühneleistung vorgeschrieben ist – wie etwa das Fasten im Monat Ramadan –, darin einbezogen werden. Der Offenbarungstext (Nass) bezüglich des Ramadan-Fastens lautet:

شَهْرُ رَمَضَانَ الَّذِي أُنْزِلَ فِيهِ الْقُرْآنُ هُدًى لِلنَّاسِ وَبَيِّنَاتٍ مِنَ الْهُدَى وَالْفُرْقَانِ فَمَنْ شَهِدَ مِنْكُمُ الشَّهْرَ فَلْيَصُمْهُ

„Der Monat Ramadan (ist es), in dem der Koran als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klare Beweise der Rechtleitung und der Unterscheidung. Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten.“ (Sure Al-Baqara [2]: 185)

Dieser Text unterscheidet sich vom Text über die Sühneleistung für die fahrlässige Tötung, weshalb sie nicht miteinander verschmelzen können. Ich bitte Allah, den Erhabenen, dir in dieser Prüfung beizustehen und deinen Lohn zu vervielfachen. Allah nimmt sich der Rechtschaffenen an.

2- Was den Fall einer dauerhaften Unfähigkeit zum Fasten aufgrund eines zwingenden Grundes betrifft, so gibt es hierzu zwei unterschiedliche Meinungen unter den Gelehrten:

Erstens: Dass keine Speisung (It'ām) von Bedürftigen als Ersatz zu leisten ist. Denn Allah, der Gewaltige und Erhabene, hat die Speisung bei Unfähigkeit zum Fasten in der Sühneleistung für die Tötung nicht erwähnt. Hätte es eine Speisung gegeben, so hätte der Erhabene sie erwähnt, so wie Er sie bei der Sühneleistung für den Zihar-Schwur erwähnt hat. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten (Dschumhūr).

Zweitens: Der Analogieschluss (Qiyās) der Sühneleistung für fahrlässige Tötung auf andere Sühneleistungen, wie etwa die des Zihar-Schwurs, bei der sechzig Bedürftige gespeist werden müssen, wenn man nicht in der Lage ist, sechzig Tage (zwei aufeinanderfolgende Monate) zu fasten. Der Erhabene sagt:

وَالَّذِينَ يُظَاهِرُونَ مِنْ نِسَائِهِمْ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُوا فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا ذَلِكُمْ تُوعَظُونَ بِهِ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ * فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا فَمَنْ لَمْ يَسْتَطِعْ فَإِطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكِيناً ذَلِكَ لِتُؤْمِنُوا بِاللَّهِ وَرَسُولِهِ وَتِلْكَ حُدُودُ اللَّهِ وَلِلْكَافِرِينَ عَذَابٌ أَلِيمٌ

„Diejenigen, die sich von ihren Frauen durch den Zihar-Schwur trennen und dann zu dem zurückkehren, was sie gesagt haben, (müssen) einen Sklaven befreien, bevor sie beide einander berühren. [...] Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten, bevor sie beide einander berühren. Wer es aber nicht vermag, (der hat) sechzig Arme zu speisen. Dies, damit ihr an Allah und Seinen Gesandten glaubt. Und das sind Allahs Grenzen.“ (Sure Al-Mudschadila [58]: 3-4)

Dies ist eine der zwei Meinungen innerhalb der schafiitischen Rechtsschule.

3- Die Meinung, die ich präferiere (Ardschahu), ist, dass derjenige, der aus einem zwingenden Grund nicht fasten kann – wie oben erwähnt –, nichts weiter zu leisten hat. Vielmehr sollte er Allah um Vergebung bitten und sich Ihm durch freiwillige Taten (Nawāfil) nähern. Allah ist Allvergebend und Barmherzig. Der Grund, warum wir die Sühneleistung für die Tötung nicht analog zur Sühneleistung für den Zihar-Schwur setzen, liegt darin, dass bei den Sühneleistungen kein Analogieschluss (Qiyās) zulässig ist, da sie nicht rational begründet (mu'allal) sind.

Im Buch Asch-Schachsiyyah al-Islamiyyah (Die islamische Persönlichkeit), Teil 3, Kapitel „Bedingungen für das Urteil der Grundlage (Schurūt Hukm al-Asl)“ beim Thema Qiyās, heißt es auf Seite 338 der PDF-Datei:

„Fünftens: Das Urteil der Grundlage (Asl) darf nicht von den Regeln des Analogieschlusses abweichen. Abweichungen von den Regeln des Analogieschlusses gibt es in zwei Arten:

Erstens: Das, dessen Sinngehalt nicht rational erfassbar ist (mā lā ya'qilu ma'nāhu). Dies ist entweder eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel oder eine eigenständige, originäre Bestimmung:

  • Die Ausnahme von einer allgemeinen Regel ist zum Beispiel die Akzeptanz des Zeugnisses von Chuzaima allein, wie von al-Buchari überliefert. Dies ist, obwohl sein Sinngehalt rational nicht erfassbar ist, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Zeugnisses.

  • Die eigenständige Bestimmung ist zum Beispiel die Anzahl der Gebetseinheiten (Raka'āt), die Festlegung der Zakat-Nisāb-Werte sowie das Maß der Strafen (Hudūd) und Sühneleistungen (Kaffārāt). Da deren Sinngehalt rational nicht erfassbar ist und sie keine Ausnahme von einer allgemeinen Regel darstellen, ist in beiden Fällen der Analogieschluss (Qiyās) ausgeschlossen...“ [Ende des Zitats]

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta

  1. Schabān 1443 n. H. 18.03.2022 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amirs (möge Allah ihn bewahren): Auf Facebook

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