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Antwort auf eine Frage: Einer Frau ist es nicht erlaubt, als Standesbeamtin (Ma’dhuna) tätig zu sein, die den Ehevertrag vollzieht

October 24, 2019
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Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Figh-Fragen“

Antwort auf eine Frage Einer Frau ist es nicht erlaubt, als Standesbeamtin (Ma’dhuna) tätig zu sein, die den Ehevertrag vollzieht An Umm Mu’min Maryam Badr

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

sehr geehrter Bruder, ich grüße Sie herzlich. In der Stadt Hebron wurden zwei Standesbeamtinnen (Ma’dhunatan) ernannt und ihnen die Befugnis erteilt, Eheverträge zu schließen...

Meine Frage an Sie, werter Bruder: Ist es einer Frau erlaubt, eine andere Frau zu verheiraten und den Vertrag für die Eheschließung einer anderen Frau zu vollziehen? Mir ist bekannt, dass im Hadith erwähnt wurde: „Eine Frau verheiratet keine Frau, und eine Frau verheiratet nicht sich selbst; denn die Unzüchtige ist diejenige, die sich selbst verheiratet.“ Überliefert von Ibn Majah und Ibn Chuzaima in seinem Sahih. Falls dies nicht zulässig ist, ist der Vertrag, der durch die Hand der Frau geschlossen wurde, gültig oder nichtig?

Möge Allah es Ihnen mit Gutem vergelten.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Die Beantwortung dieser Frage erfordert die Erläuterung des islamrechtlichen Urteils (hukm shar'i) über das Verbot für eine Frau, sich selbst oder andere zu verheiraten. Zudem muss die Realität der Arbeit des Standesbeamten (Ma’dhun) und der von ihm vorgenommenen Dokumentation verstanden werden. Schließlich ist zu untersuchen, ob das Verbot, dass eine Frau andere verheiratet, auf den Standesbeamten zutrifft, falls es sich um eine Frau handelt, oder nicht.

Erstens: Das islamrechtliche Urteil über das Verheiraten der Frau durch sich selbst oder andere:

Das islamrechtliche Urteil, auf das die Scharia-Beweise hinweisen, ist, dass es einer Frau nicht gestattet ist, ihren Ehevertrag selbst zu schließen, d. h., sie darf den Vertrag nicht unmittelbar vollziehen. Vielmehr muss sie ihren Wali (Vormund) oder dessen Stellvertreter beauftragen, den Vertrag in ihrem Namen zu schließen. Ebenso ist es einer Frau nicht gestattet, den Ehevertrag einer anderen Frau stellvertretend zu schließen. Das bedeutet, eine Frau kann weder Wali noch Bevollmächtigte einer anderen Frau beim Ehevertrag sein. Vielmehr müssen der Wali und der Bevollmächtigte männlich sein, gemäß den rechtswissenschaftlichen Details zum Thema der Vormundschaft bei der Eheschließung (wilayat an-nikah) in den Fiqh-Büchern. Wir haben die Thematik, dass die Frau nicht befugt ist, sich selbst oder andere zu verheiraten, mit ihren Beweisen im Buch Das Gesellschaftssystem im Islam (An-Nizam al-Ijtima'i) dargelegt, wo es heißt:

„... Wenn die Ehe geschlossen wird, müssen für ihre Gültigkeit bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Davon gibt es drei:

... Zweitens: Die Ehe ist nur mit einem Wali gültig. Die Frau ist nicht befugt, sich selbst zu verheiraten, noch eine andere zu verheiraten. Ebenso ist sie nicht befugt, jemanden außer ihrem Wali mit ihrer Verheiratung zu bevollmächtigen. Tut sie dies dennoch, ist ihre Ehe nicht gültig... Dass die Ehe nur mit einem Wali gültig ist, liegt an dem, was Abu Musa vom Propheten (s) überlieferte:

لا نِكاحَ إلا بِوَليّ

„Es gibt keine Heirat außer mit einem Wali.“ (Überliefert von Ibn Hibban und al-Hakim).

Dass die Frau nicht befugt ist, sich selbst oder andere zu verheiraten, und auch nicht befugt ist, jemanden außer ihrem Wali zu bevollmächtigen, liegt an dem, was von Aischa überliefert wurde, dass der Prophet (s) sagte:

أَيُّمَا امْرَأَةٍ نَكَحَتْ بِغَيْرِ إِذْنِ‏ وَلِيِّهَا‏ فَنِكاَحُهَا بَاطِلٌ فَنِكاَحُهَا بَاطِلٌ فَنِكاَحُهَا بَاطِلٌ

„Jede Frau, die ohne Erlaubnis ihres Walis heiratet, deren Heirat ist nichtig, deren Heirat ist nichtig, deren Heirat ist nichtig.“ (Überliefert von al-Hakim).

Und wegen dem, was Abu Huraira vom Propheten (s) überlieferte:

لَا تُزَوِّجُ الْمَرْأَةُ الْمَرْأَةَ وَلَا تُزَوِّجُ الْمَرْأَةُ نَفْسَهَا فَإِنَّ الزَّانِيَةَ هِيَ الَّتِي تُزَوِّجُ نَفْسَهَا

„Eine Frau verheiratet keine Frau, und eine Frau verheiratet nicht sich selbst; denn die Unzüchtige ist diejenige, die sich selbst verheiratet.“ (Ende des Zitats aus Das Gesellschaftssystem).

Ad-Daraqutni überlieferte diesen Hadith wie folgt: „... von Abu Huraira, vom Propheten (s), der sagte: ‚Eine Frau verheiratet keine Frau, und eine Frau verheiratet nicht sich selbst.‘ Und wir pflegten zu sagen, dass diejenige, die sich selbst verheiratet, die Lasterhafte ist.“ In der Überlieferung von al-Baihaqi heißt es: „Abu Huraira (r) sagte: Wir betrachteten diejenige, die sich selbst verheiratet, als die Unzüchtige.“ In Irwa' al-Ghalil (6/248) von al-Albani heißt es zu diesem Hadith: „Ich sage: Seine Überlieferungskette ist gesund (sahih) nach den Bedingungen der beiden Scheichs (al-Bukhari und Muslim).“

Somit ist es einer Frau nicht gestattet, das Angebot (ijab) oder die Annahme (qabul) im Vertrag für sich selbst vorzunehmen, noch darf sie das Angebot oder die Annahme im Ehevertrag als Wali einer anderen Frau oder als deren Bevollmächtigte übernehmen... All dies fällt unter den Hadith: „Eine Frau verheiratet keine Frau, und eine Frau verheiratet nicht sich selbst.“

Zweitens: Die Arbeit des Standesbeamten (Ma’dhun) und die Dokumentation von Eheverträgen:

  1. Der Ma’dhun ist ein Staatsangestellter, der den Abschluss des Ehevertrags hinsichtlich Angebot (ijab) und Annahme (qabul) zwischen den Ehegatten leitet. Er prüft vor der Ehe die Eignung der Ehegatten, das Vorliegen der Scharia-Bedingungen und das Fehlen von Ehehindernissen. Ebenso überprüft er beim Vertragsschluss die Identität der Ehegatten, des Walis und der Zeugen. Er leitet die Eheleute an, was sie zu sagen haben, d. h. was der Wali der Braut sagt („Ich verheirate dir meine Tochter...“) und was der Bräutigam antwortet („Ich nehme ihre Heirat an...“), entsprechend den relevanten Scharia-Urteilen. Er vergewissert sich der Zustimmung der Braut... und dokumentiert den vollzogenen Vertrag schriftlich, sodass er zu einem offiziell anerkannten Dokument wird, einschließlich der von beiden Seiten vereinbarten Bedingungen und der Höhe der Brautgabe (mahr), sofort fällig oder aufgeschoben... usw.

  2. Die Dokumentation des Ehevertrags in den staatlichen Ämtern ist weder eine Säule (rukn) noch eine Gültigkeitsbedingung des Ehevertrags. Das bedeutet, die Ehe kommt zustande und ist gültig, wenn sie ihre Säulen und Bedingungen erfüllt, selbst wenn sie nicht schriftlich in den staatlichen Ämtern dokumentiert wurde. Die Dokumentation ist jedoch verpflichtend aus dem Grund der Wahrung von Rechten und der Abwendung von Schaden, falls eine fehlende Dokumentation zum Verlust von Rechten oder zu Schaden für die Eheleute und Kinder im Falle von Streitigkeiten führt. Wenn die schriftliche Dokumentation jedoch keinen Verlust von Rechten oder Schaden verursacht, ist sie nicht verpflichtend. Dies erfordert eine Untersuchung der Umstände bei der Beilegung von Streitfällen zwischen Eheleuten und Kindern. In der heutigen Zeit erkennen die meisten Staaten die Ehe und die Abstammung nur an, wenn sie in staatlichen Ämtern dokumentiert ist.

Drittens: Das Urteil über die Arbeit der Frau als Standesbeamtin (Ma’dhuna):

  1. Aus dem oben Erwähnten über die Arbeit des Ma’dhun wird deutlich, dass dieser nicht Vertragspartei im Ehevertrag ist. Das heißt, in seiner Eigenschaft als Ma’dhun ist er kein Bevollmächtigter der Braut oder des Bräutigams beim Vertrag (beim Angebot und der Annahme). Die Aufgabe des Ma’dhun besteht nicht darin, den Ehevertrag zu begründen. Die Begründung des Ehevertrags obliegt den beiden Kontrahenten: der Braut mittels ihres Walis oder Bevollmächtigten und dem Bräutigam selbst oder durch seinen Bevollmächtigten.

  2. Dennoch führt die Ernennung einer Frau zur Standesbeamtin dazu, dass sie den Prozess des Ehevertragsschlusses leitet. Sie weist den Wali der Braut an, zum Bräutigam zu sagen: „Ich habe dir meine Tochter Soundso verheiratet...“ und sagt zum Bräutigam oder seinem Bevollmächtigten: „Sag: Ich habe ihre Heirat angenommen“, und Ähnliches, was für den Ehevertrag an Zeugen usw. erforderlich ist. Das heißt, sie leitet den Prozess des Vertragsschlusses, und ihre Arbeit beschränkt sich nicht nur auf die Dokumentation des Vertrages. Die Dokumentation findet in den staatlichen Ämtern statt, wie das Eintragen des Vertrags in die Register und das Abschließen der Beglaubigungsverfahren und Unterschriften durch die Verantwortlichen des Waqf und die Beteiligten... usw.

  3. Die Hadithe, die der Frau untersagen, sich selbst zu verheiraten oder andere in der Ehe zu bevollmächtigen – d. h. die Unzulässigkeit von Angebot und Annahme durch sie –, beinhalten durch die indizierte Bedeutung (dalalat al-ishara), dass es der Frau nicht gestattet ist, den Prozess von Angebot und Annahme in der Ehe zu leiten. Um dies zu verdeutlichen, sagen wir:

a) Die indizierte Bedeutung (dalalat al-ishara) gehört zum Bereich des Mitverstandenen (al-mafhum) und ist im Text nicht primär beabsichtigt, sondern wird aus ihm basierend auf dem Erwähnten verstanden:

  • Im Buch Die Islamische Persönlichkeit (Ash-Shakhsiya al-Islamiya), Band 3, Kapitel „Mafhum“, heißt es: „... Die Bedeutung eines Wortlauts beschränkt sich auf das Ausgesprochene (al-mantuq) und das Mitverstandene (al-mafhum). Wenn es nicht zum Ausgesprochenen gehört, dann gehört es zum Mitverstandenen; etwas anderes gibt es nicht. Demnach gehören die notwendige Bedeutung (dalalat al-iqtida’), die hinweisende Bedeutung (dalalat at-tanbih wa al-ima’) und die indizierte Bedeutung (dalalat al-ishara) zum Mafhum...

Die indizierte Bedeutung liegt vor, wenn eine Rede dazu dient, ein Urteil darzulegen, oder auf ein Urteil hinweist, aber daraus ein anderes Urteil verstanden wird als jenes, für dessen Darlegung sie gedacht war, obwohl dieses andere Urteil nicht primär beabsichtigt war. Die Bedeutung der Rede für dieses Urteil, für das sie nicht gedacht war, das aber daraus verstanden wird, ist die indizierte Bedeutung. Ein Beispiel dafür ist:

  • Die Bedeutung der Gesamtheit der Worte Allahs:

حَمْلُهُ وَفِصَالُهُ ثَلَاثُونَ شَهْراً

„... und seine Tragzeit und seine Entwöhnung sind dreißig Monate...“ (Sure al-Ahqaf [46]:15)

und Seine Worte:

فِصَالُهُ فِي عَامَيْنِ

„... und seine Entwöhnung (erfolgt) in zwei Jahren...“ (Sure Luqman [31]:14)

Daraus wird entnommen, dass die kürzeste Schwangerschaftsdauer sechs Monate beträgt, auch wenn dies nicht die primäre Absicht des Wortlauts war... Dies wird indizierte Bedeutung genannt.“ (Ende des Zitats).

  • Im Buch Taysir al-Wusul ila al-Usul werden als Beispiele für die indizierte Bedeutung genannt:

„- Allah sagt:

وَٱلۡوَٰلِدَٰتُ يُرۡضِعۡنَ أَوۡلَٰدَهُنَّ حَوۡلَيۡنِ كَامِلَيۡنِ لِمَنۡ أَرَادَ أَن يُتِمَّ ٱلرَّضَاعَةَۚ وَعَلَى ٱلۡمَوۡلُودِ لَهُۥ رِزۡقُهُنَّ وَكِسۡوَتُهُنَّ بِٱلۡمَعۡرُوفِ

„Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre, wenn man das Stillen vollenden will. Und dem, dem das Kind geboren wurde (dem Vater), obliegt ihr Unterhalt und ihre Kleidung in rechtlicher Weise.“ (Sure al-Baqara [2]:233). Daraus wird durch die indizierte Bedeutung verstanden, dass die Abstammung dem Vater zugerechnet wird.

  • Allah sagt:

لَا يَسۡخَرۡ قَوۡم مِّن قَوۡمٍ عَسَىٰٓ أَن يكونوا خَيۡراً مِّنۡهُمۡ وَلَا نِسَآءٌ مِّن نِّسَآءٍ عَسَىٰٓ أَن يَكُنَّ خَيۡراً مِّنۡهُنَّۖ

„O die ihr glaubt, kein Volk soll über ein anderes Volk spotten, vielleicht sind diese besser als sie. Und auch Frauen nicht über andere Frauen, vielleicht sind diese besser als sie...“ (Sure al-Hujurat [49]:11). Daraus wird durch die indizierte Bedeutung verstanden, dass die Gesellschaft der Männer von der Gesellschaft der Frauen getrennt ist, so dass Frauen über Frauen und Männer über Männer spotten...“ (Ende des Zitats).

  • Es gibt weitere Beispiele:

  • Al-Hakim überlieferte im Mustadrak und sagte „dieser Hadith ist gesund nach den Bedingungen der beiden Scheichs“: von Abu Musa, vom Propheten (s), der sagte:

الْجُمُعَةُ حَقٌّ وَاجِبٌ عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ فِي جَمَاعَةٍ إِلَّا أَرْبَعَةٌ: عَبْدٌ مَمْلُوكٌ، أَوِ امْرَأَةٌ، أَوْ صَبِيٌّ، أَوْ مَرِيضٌ

„Das Freitagsgebet ist eine Rechtspflicht für jeden Muslim in der Gemeinschaft, außer für vier: einen Sklaven, eine Frau, ein Kind oder einen Kranken.“ Der Text dient dazu darzulegen, dass das Freitagsgebet für die Frau keine Pflicht ist. Es wird daraus jedoch durch die indizierte Bedeutung verstanden, dass es der Frau nicht gestattet ist, Männer im Freitagsgebet zu leiten. Das liegt daran, dass der Freitag für Männer Pflicht ist und für Frauen nicht; wer nicht zur Verrichtung des Freitagsgebetes verpflichtet ist, kann nicht Vorbeter für denjenigen sein, für den es eine Pflicht ist.

b) So wird also durch die indizierte Bedeutung aus den Hadithen, die belegen, dass eine Frau sich selbst nicht verheiratet und andere nicht verheiratet, verstanden, dass es der Frau nicht gestattet ist, den Prozess von Angebot und Annahme in der Ehe zu leiten, indem sie etwa zum Wali der Frau sagt: „Sag: Ich habe dir meine Tochter oder meine Mandantin verheiratet...“ und zum Bräutigam oder seinem Bevollmächtigten sagt: „Sag: Ich habe ihre Heirat angenommen...“. Es ist der Frau nicht erlaubt, dies zu übernehmen. Dies steht im Gegensatz zur Dokumentation des Vertrages in den staatlichen Ämtern nach seinem Abschluss, wie etwa das Eintragen in die Register und das Einholen der Unterschriften der Fachleute usw. Dies ist erlaubt und unproblematisch, egal ob die Eintragung durch einen Mann oder eine Frau erfolgt.

  1. Hinzu kommt ein weiteres Bedenken: Die Arbeit des Ma’dhun ist zum Großteil mit Männern verbunden. Der Abschluss des Ehevertrags erfolgt durch zwei Männer, die Zeugen sind Männer, der Wali ist ein Mann... und so weiter. Zudem finden in vielen islamischen Ländern Feierlichkeiten zum Ehevertrag statt, zu denen der Ma’dhun in das Haus der Braut oder des Bräutigams gerufen wird, und der Vertrag wird inmitten von Männern geschlossen. Das bedeutet, die Angelegenheit beschränkt sich nicht nur auf die Vertragsparteien und die Zeugen, sondern geht darüber hinaus und die Eheschließung wird dadurch öffentlich bekannt gemacht... Die Arbeit des Ma’dhun findet in einigen Ländern nicht nur in seinem Büro im Beisein der Vertragsparteien und Zeugen statt, sondern in Anwesenheit vieler Männer... In einem solchen Fall mischt sich eine unzulässige Vermischung (ikhtilat) mit Männern unter die Arbeit, da sie nicht auf die Vertragsparteien und Zeugen beschränkt ist.

Zusammenfassung:

  • Es ist einer Frau nicht gestattet, sich selbst oder andere zu verheiraten, d. h., sie darf Angebot und Annahme in der Ehe nicht vornehmen, da die Scharia-Texte dies untersagen.
  • Aus diesen Texten wird durch die indizierte Bedeutung verstanden, dass es der Frau nicht gestattet ist, den Prozess von Angebot und Annahme zwischen den Ehegatten zu leiten.
  • Es ist der Frau erlaubt, den Vertrag nach seinem Abschluss in den staatlichen Registern einzutragen, wie es die Verfahren zur Dokumentation von Verträgen erfordern.
  • Dass eine Frau den Prozess von Angebot und Annahme zwischen den Ehegatten leitet, gehört weder zu den Abschluss- noch zu den Gültigkeitsbedingungen. Daher ist der Ehevertrag gültig, solange er die Abschluss- und Gültigkeitsbedingungen seitens der Ehegatten erfüllt hat.

Zusammenfassung der Zusammenfassung:

  • Es ist einer Frau nicht gestattet, als Standesbeamtin (Ma’dhuna) tätig zu sein, die den Prozess von Angebot und Annahme zwischen den Ehegatten leitet und die Eheleute bezüglich des Inhalts von Angebot und Annahme anleitet.
  • Der Ehevertrag ist gültig, solange die Abschluss- und Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind, da die Person des Standesbeamten nicht zu diesen Bedingungen gehört.

Dies ist das, was ich in dieser Angelegenheit für am stärksten erachte. Und Allah ist wissender und weiser.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Safar 1441 n. H. 23.10.2019 n. Chr.

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