Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Ahmed al-Qayrawan
Frage:
As-salamu 'alaikum, was bedeutet es, dass nur der Kalif das Recht hat, Schari'ah-Urteile zu adoptieren (tabanni)?
Antwort:
Wa 'alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh,
die Antwort auf deine Frage findet sich detailliert im Buch Muqaddimat ad-Dustur (Einleitung zur Verfassung) sowie in anderen Büchern der Partei. Ich zitiere für dich einige Auszüge zu diesem Thema aus dem ersten Teil von Muqaddimat ad-Dustur:
- Auf Seite 110 (Word-Datei) heißt es:
„Die vierte Grundlage, nämlich dass allein der Kalif das Recht zur Adoption (tabanni) von Urteilen hat, wurde durch den Konsens der Gefährten (ijma' as-sahaba) bestätigt. Aus diesem Konsens wurden die bekannten islamrechtlichen Regeln abgeleitet:
أمر الإمام يرفع الخلاف
„Der Befehl des Imams beseitigt die Meinungsverschiedenheit.“
أمر الإمام نافذ
„Der Befehl des Imams ist bindend.“
للسلطان أن يحدث من الأقضية بقدر ما يحدث من مشكلات
„Dem Sultan steht es zu, so viele richterliche Bestimmungen einzuführen, wie neue Probleme entstehen.“] Ende des Zitats.
- In der Erläuterung zu Artikel 36 auf den Seiten 146-153 (Word-Datei) heißt es:
[Der Beleg für Absatz (a) ist der Konsens der Gefährten (ijma' as-sahaba). Das Wort „Gesetz“ (qanun) ist ein Fachbegriff und bedeutet: Die Anordnung, die der Machthaber erlässt, damit die Menschen nach ihr verfahren. Das Gesetz wurde definiert als (die Gesamtheit der Regeln, zu deren Befolgung in ihren Beziehungen der Machthaber die Menschen zwingt). Das heißt, wenn der Machthaber bestimmte Urteile anordnet, werden diese Urteile zu einem Gesetz, an das die Menschen gebunden sind. Wenn der Machthaber sie jedoch nicht anordnet, sind sie kein Gesetz und die Menschen sind nicht daran gebunden. Die Muslime richten sich nach den Schari'ah-Urteilen; sie folgen den Geboten und Verboten Allahs und nicht den Geboten und Verboten des Machthabers. Das, wonach sie handeln, sind also Schari'ah-Urteile und keine Anordnungen des Herrschers.
Über diese Schari'ah-Urteile waren sich die Gefährten jedoch uneins. Einige von ihnen verstanden aus den Texten der Schari'ah etwas anderes als die anderen. Jeder verfuhr nach seinem eigenen Verständnis, welches für ihn das Urteil Allahs darstellte. Es gibt jedoch Schari'ah-Urteile, bei denen die Sorge um die Angelegenheiten der Umma erfordert, dass alle Muslime einheitlich nach einer Meinung verfahren und nicht jeder nach seinem eigenen ijtihad handelt. Dies ist tatsächlich geschehen: Abu Bakr war der Ansicht, den Besitz (mal) unter den Muslimen zu gleichen Teilen zu verteilen, da es ihr gemeinsames Recht sei. Umar hingegen war der Ansicht, dass es nicht richtig sei, denjenigen, die gegen den Gesandten Allahs gekämpft hatten, dasselbe zu geben wie jenen, die mit ihm gekämpft hatten, oder dem Armen dasselbe wie dem Reichen zu geben. Da Abu Bakr jedoch der Kalif war, ordnete er an, nach seiner Meinung zu verfahren, d. h. er adoptierte die Verteilung des Besitzes zu gleichen Teilen. Die Muslime folgten ihm darin, die Richter und Gouverneure setzten es um, und Umar fügte sich dem, handelte nach der Meinung von Abu Bakr und führte sie aus.
Als Umar Kalif wurde, adoptierte er eine Meinung, die der von Abu Bakr widersprach. Er ordnete an, den Besitz nach Vorzügen und Bedürfnissen (at-tafadul) zu verteilen und nicht zu gleichen Teilen. Er gab nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Islam und nach der Bedürftigkeit. Die Muslime folgten ihm darin, und die Gouverneure und Richter handelten danach. Somit bestand ein Konsens der Gefährten (ijma' as-sahaba) darüber, dass der Imam bestimmte Urteile adoptieren darf, die durch korrekten ijtihad aus der Schari'ah abgeleitet wurden, und deren Umsetzung anordnen darf. Die Muslime sind verpflichtet, ihm darin zu gehorchen, selbst wenn es ihrem eigenen ijtihad widerspricht, und sie müssen das Handeln nach ihren eigenen Meinungen und ijtihad-Ergebnissen unterlassen. Diese adoptierten Urteile stellten die Gesetze dar. Daher obliegt die Gesetzgebung allein dem Kalifen, und niemand sonst besitzt dieses Recht.] Ende des Zitats.
Ich hoffe, dass die Angelegenheit nun klargestellt wurde.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Radschab al-Chair 1442 n. H. 19.02.2021 n. Chr.
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