Reihe der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Ameer von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
An Abu Omar
Frage:
Unser werter Ameer, der Friede sei mit euch sowie die Barmherzigkeit Allahs und Sein Segen.
Möge Allah euch schützen, bewahren und durch eure Hände den Sieg herbeiführen.
Wie authentisch ist die Scharia-Regel „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, sollte in dem Maße, wie es möglich ist, nicht unterlassen werden“, und ist es zulässig, sie als Beleg für die schrittweise Anwendung der Scharia-Gesetze (Tadarruj) heranzuziehen? Möge Allah euch mit Gutem belohnen.
Antwort:
Der Friede sei mit dir sowie die Barmherzigkeit Allahs und Sein Segen.
Zunächst einmal möge Allah dich für dein gütiges Bittgebet für uns segnen, und auch wir beten für dein Wohl.
Du fragst nach zwei Dingen: Erstens nach der Gültigkeit der Rechtsregel „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, sollte in dem Maße, wie es möglich ist, nicht unterlassen werden“, und zweitens, ob es zulässig ist, sie als Beweis für die schrittweise Anwendung der Scharia-Gesetze zu verwenden. Die Antwort darauf lautet wie folgt:
Erstens: Hinsichtlich deiner Frage zur Gültigkeit der Regel „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, sollte in dem Maße, wie es möglich ist, nicht unterlassen werden“:
Diese Aussage existiert in den Büchern der Gelehrten in mehreren, sich ähnelnden Formulierungen: „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, wird nicht gänzlich unterlassen“, „...wird der Großteil davon nicht unterlassen“, „...wird das Wenige davon nicht unterlassen“, „...wird der geringste Teil davon nicht unterlassen“, „...wird ein Teil davon nicht unterlassen“, zusätzlich zu der Formulierung in deiner Frage „...wird das davon Mögliche nicht unterlassen“. Einige bezeichnen sie als Sprichwort oder Redewendung, während andere sie als Scharia-Regel (Qa'ida Schar'iya) beschreiben. Es scheint sogar, dass sie auf den Zungen mancher Menschen als Hadith des Propheten ﷺ kursierte. Dies veranlasste den Hadith-Gelehrten von Scham seiner Zeit, Ismail bin Muhammad bin Abd al-Hadi al-Dscharrahi al-Adschluni al-Dimaschqi, Abu al-Fida (gest. 1162 n. H.), sie in seinem Buch Kaschf al-Chafa’ wa Muzil al-Ilbas zu erwähnen. Er sagte darüber: „‚Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, wird nicht gänzlich unterlassen‘ entspricht in der Bedeutung dem Vers:
فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطعتُمْ
‚So fürchtet Allah, so gut ihr könnt.‘ (Sure At-Taghabun [64]: 16)
Und dem Hadith:
اتَّقِ اللهَ مَا اسْتَطَعْتَ
‚Fürchte Allah, so gut du kannst.‘
Der Wortlaut des Titels ist eine Regel (Qa'ida) und kein Hadith.“ Ebenso erwähnte sie Ahmad bin Abd al-Karim al-Ghazzi al-Amiri (gest. 1143 n. H.) in seinem Buch Al-Dschadd al-Hathith fi Bayan ma laysa bi-Hadith und sagte: „‚Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, wird nicht gänzlich unterlassen‘ ist eine Regel und kein Hadith, und sie entspricht der Bedeutung des Verses:
فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ
‚So fürchtet Allah, so gut ihr könnt.‘ (Sure At-Taghabun [64]: 16)“
Bei genauerer Untersuchung zeigt sich, dass der Ursprung der Aussage „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, wird nicht gänzlich unterlassen“ auf die Scharia-Regel „Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte“ (Al-Maysur la yasqutu bil-Ma'sur) zurückgeht. Letztere ist eine in den Büchern der Rechtsregeln (Qawa'id Schar'iya) mitsamt ihren Belegen erwähnte Regel. Al-Suyuti sagt beispielsweise in Al-Aschbah wa an-Naza'ir: „Die achtunddreißigste Regel: ‚Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte‘. Ibn al-Subki sagte: Sie gehört zu den bekanntesten Regeln, die aus der Aussage des Propheten ﷺ abgeleitet wurden:
إذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ
‚Wenn ich euch etwas gebiete, so verrichtet davon, was euch möglich ist.‘“
Az-Zarkaschi erwähnte sie in seinem Buch Al-Manthur fil-Qawa'id und sagte: „‚Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte‘: Diese geht auf die Regel der Fähigkeit zu einem Teil des Ursprünglichen zurück.“ Er erklärte sie und legte ihre Grenzen fest, als er das Thema behandelte: „Ist der Teil, zu dem man fähig ist, verpflichtend?“
Die Gelehrten haben für die Regel „Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte“ oder ihre Entsprechungen wie „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, wird nicht gänzlich unterlassen“ oder das Thema „Ist der Teil, zu dem man fähig ist, verpflichtend?“ den Vers herangezogen:
فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ
„So fürchtet Allah, so gut ihr könnt.“ (Sure At-Taghabun [64]: 16)
Sowie die Aussage des Propheten ﷺ:
إذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ
„Wenn ich euch etwas gebiete, so verrichtet davon, was euch möglich ist.“ (Überliefert von al-Buchari in seinem Sahih nach Abu Huraira رضي الله عنه).
Sie nannten detaillierte Beispiele, um die Realität dieser Regeln zu verdeutlichen. In Al-Aschbah wa an-Naza'ir wurden viele Zweigfragen (Furu') genannt, von denen wir einige erwähnen:
„‚Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte‘... und ihre Zweigfragen sind zahlreich: Darunter: Wenn jemandem ein Teil der Gliedmaßen amputiert wurde, ist das Waschen des verbliebenen Teils definitiv verpflichtend. Darunter: Wer nur zu einem Teil der Körperbedeckung (Sutra) fähig ist, bedeckt damit zwingend den möglichen Teil. Darunter: Wer nur zu einem Teil der al-Fatiha fähig ist, rezitiert diesen ohne Meinungsverschiedenheit... Darunter: Wenn er unfähig ist, sich zu verbeugen (Ruku') und niederzuwerfen (Sudschud), aber stehen kann, ist das Stehen nach unserer Ansicht ohne Widerspruch verpflichtend... Darunter: Wer nur einen Teil eines Sa' für die Zakat al-Fitr besitzt, muss diesen nach der korrektesten Ansicht entrichten...“
Aus der Untersuchung der Beispiele, welche die Gelehrten für die Regel „Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte“ heranzogen, wird deutlich, dass sie damit meinen: Wenn der rechtlich Verpflichtete (Mukallaf) eine bestimmte schariagemäße Handlung nicht vollständig ausführen kann, weil ein Teil davon für ihn unmöglich bzw. erschwert ist, so entfällt die Verpflichtung zur restlichen Handlung nicht. Er muss das ausführen, wozu er fähig ist, da der Mukallaf schariagemäß dazu aufgefordert ist, von den Geboten zu verrichten, was ihm möglich ist, gemäß den Texten aus Buch und Sunna:
فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ
„So fürchtet Allah, so gut ihr könnt.“ (Sure At-Taghabun [64]: 16)
Sowie:
إذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ
„Wenn ich euch etwas gebiete, so verrichtet davon, was euch möglich ist.“
Beispielsweise muss der Betende die al-Fatiha in jeder Rak'a vollständig rezitieren. Wenn jemand den Islam annimmt und beten will, aber nur einen Teil der al-Fatiha kennt, muss er dann im Gebet die Verse rezitieren, die er kennt, oder die Rezitierung gänzlich unterlassen, weil er einige Verse nicht kennt? Die Antwort gemäß dieser Regel lautet, dass er das rezitieren muss, was er von der al-Fatiha kennt. Es ist ihm nicht erlaubt, die Rezitation zu unterlassen, weil das Erleichterte (das Rezitieren der bekannten Verse) nicht durch das Erschwerte (das Rezitieren der unbekannten Verse) entfällt. Ein weiteres Beispiel: Der Mukallaf muss beim Wudu die Hände bis zu den Ellbogen waschen. Wenn seine Handfläche amputiert ist, muss er dann den Rest des Arms waschen oder entfällt dies, weil er einen Teil der Hand (die Handfläche) nicht waschen kann? Die Antwort gemäß dieser Regel lautet, dass das Waschen des restlichen Arms (das Erleichterte) notwendig bleibt, selbst wenn das Waschen der Handfläche unmöglich (das Erschwerte) ist, denn das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte. Somit bezieht sich das Thema dieser Regel bei den Gelehrten auf ein schariagemäß gebotenes Urteil, bei dem der Mukallaf unfähig ist, einen Teil davon auszuführen; in diesem Fall entfällt nicht die Pflicht zur Ausführung dessen, was ihm von der geforderten Handlung möglich ist.
Die Regel „Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte“ und ihre Entsprechungen sind keine universell anwendbaren Regeln (Qawa'id ghairu muttarida). Sie sind in einigen Bereichen korrekt und in anderen nicht. Zum Beispiel: Wer unfähig ist, einen Teil des Tages im Ramadan zu fasten, für den ist es nicht verpflichtend, den Rest des Tages so zu tun, als ob er fasten würde, mit dem Argument, dass das Erleichterte nicht durch das Erschwerte entfällt. Vielmehr bricht er das Fasten und holt den versäumten Tag nach. So zeigt sich, dass diese Regeln nicht ausnahmslos gelten. Ihre Anwendung ist in manchen Fällen angemessen und in anderen nicht. Die Anwendung erfordert Idschtihad bei der Untersuchung der Realität, auf die sie angewendet werden soll, sowie die Kenntnis der relevanten Scharia-Urteile. Die Gelehrten waren sich der Tatsache bewusst, dass diese Regeln nicht universell gelten:
a- Al-Suyuti erwähnte in Al-Aschbah wa an-Naza'ir folgendes: „Hinweis: Von dieser Regel sind einige Fälle ausgenommen: Darunter: Wer bei einer Sühneleistung (Kaffara) nur einen Teil eines Sklaven besitzt, befreit diesen nicht, sondern wechselt ohne Meinungsverschiedenheit zur Ersatzleistung. Dies wurde damit begründet, dass die Verpflichtung eines Teils der Sklavenbefreiung zusammen mit dem Fasten von zwei Monaten eine Kombination aus Ersatz und Ersetztem wäre. Das Fasten eines Monats bei gleichzeitiger Befreiung eines halben Sklaven wäre eine Zerstückelung der Kaffara, was unzulässig ist. Zudem sagte der Gesetzgeber:
فَمَنْ لَمْ يَجِدْ
‚Wer aber keine (Möglichkeit) findet...‘ (Sure Al-Ma'ida [5]: 89)
Und wer nur einen Teil eines Sklaven findet, hat keinen Sklaven gefunden... Darunter: Wer fähig ist, einen Teil des Tages zu fasten, aber nicht den ganzen Tag, für den ist das Fasten (dieses Teils) nicht verpflichtend...“
b- Ebenso verdeutlichte Az-Zarkaschi in Al-Manthur fil-Qawa'id diesen Punkt: „Hinsichtlich des Teils, zu dem man fähig ist, gibt es vier Kategorien, ob er verpflichtend ist: (Erstens) Was definitiv verpflichtend ist, wie wenn der Betende zu einem Teil der al-Fatiha fähig ist, so ist dies definitiv verpflichtend... Zweitens: Was nach der korrektesten Ansicht verpflichtend ist... Wenn er Wunden am Körper hat, die ihn daran hindern, den ganzen Körper mit Wasser zu benetzen, so ist es nach der Rechtsschule (Madhab) Pflicht, das Gesunde zu waschen und für das Verwundete Tayammum zu vollziehen... Drittens: Was definitiv nicht verpflichtend ist, wie wenn man bei einer festgelegten Sühneleistung nur einen Teil eines Sklaven findet, so ist dies definitiv nicht verpflichtend; denn die Absicht der Scharia ist die Vervollständigung der Befreiung, wo immer möglich; ... und man wechselt zur Ersatzleistung... Viertens: Was nach der korrektesten Ansicht nicht verpflichtend ist, wie wenn jemand im Zustand der Unreinheit (Muhdith), der kein Wasser findet, Schnee oder Hagel findet und deren Schmelzen unmöglich ist. So ist das Streichen über den Kopf damit nach dem Madhab nicht verpflichtend; denn die Reihenfolge ist Pflicht, und es ist nicht möglich, dies am Kopf zu verwenden, bevor man Tayammum für das Gesicht und die Hände vollzogen hat...“
Somit wird deutlich, dass die genannte Regel bzw. die Regeln weder absolut korrekt noch absolut falsch sind. Vielmehr sind sie in bestimmten Bereichen zutreffend und in anderen nicht.
Zweitens: Bezüglich der Herleitung einer schrittweisen Anwendung der Scharia-Gesetze (Tadarruj) aus der Regel „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, sollte in dem Maße, wie es möglich ist, nicht unterlassen werden“ oder „Das Erleichterte entfällt nicht durch das Erschwerte“:
Die Verwendung dieser Regeln als Beleg für die Zulässigkeit einer schrittweisen Anwendung der Scharia-Bestimmungen ist eine Täuschung der Menschen und eine Verleumdung gegen die Religion Allahs. Es gibt absolut keinen Spielraum, diese Regeln auf die schrittweise Anwendung der Scharia zu beziehen, und zwar aus mehreren Gründen:
Die schrittweise Anwendung der Scharia-Bestimmungen bedeutet, dass ein Teil der Scharia-Bestimmungen in manchen Angelegenheiten angewendet wird, während in anderen Bestimmungen des Unglaubens (Kufr) angewendet werden. Zum Beispiel, dass Eheverträge nach den Bestimmungen des Islam geschlossen werden, aber Zins (Riba), Unzucht (Zina) und Alkoholkonsum erlaubt bleiben. Oder dass die Strafe für den Dieb das Handabrubben ist, aber keine Strafe für den Ehebrecher oder den Alkoholtrinker festgelegt wird. Die wahre Bedeutung der schrittweisen Anwendung der Scharia ist das Regieren mit Unglaubensgesetzen in bestimmten Fragen anstatt mit der Scharia. Dies ist zweifellos weit entfernt vom Thema der Regel „Was nicht im Ganzen erreicht werden kann, wird nicht gänzlich unterlassen“, denn diese Regel besagt, dass von einer schariagemäß gebotenen Handlung der mögliche Teil verrichtet werden muss, wenn die Ausführung des anderen Teils aufgrund von Unfähigkeit nicht möglich ist. Die Regel besagt nicht, dass es zulässig ist, Verbotenes (Haram) zu tun oder Kufr anzuwenden, wenn man unfähig ist, das Gebotene zu verrichten.
Diese Regeln beziehen sich auf die gebotenen Handlungen (Ma'murat), nicht auf die verbotenen Handlungen (Manhiyat). Die gebotene Handlung ist die Anwendung der Scharia. Die Anwendung von etwas anderem als der Scharia hingegen ist zweifellos verboten, ja es gehört zu den größten Sünden. Wie kann man diese Regel also als Beleg für die Zulässigkeit der Anwendung von Unglaubensgesetzen heranziehen? Ist das nicht eine sonderbare Angelegenheit?!
Diejenigen, die von der schrittweisen Anwendung sprechen, meinen damit das schrittweise Vorgehen des Herrschers bei der Anwendung der Scharia. Den Herrscher hindert jedoch nichts an der Anwendung der Scharia. Das Thema der Unfähigkeit trifft auf ihn nicht zu, da er der Herrscher ist. Was hindert zum Beispiel einen muslimischen Herrscher daran, alle Bestimmungen der Scharia anzuwenden, anstatt in den meisten Lebensbereichen Unglaubensgesetze anzuwenden? Ist er nicht der tatsächliche Herrscher im Land? Warum wendet er nicht die Bestimmungen der Scharia an, sondern zieht ihnen die Bestimmungen des Kufr vor? Entspricht die Situation des Herrschers etwa der Person, die aufgrund einer Krankheit im Gebet nicht stehen kann, woraufhin die Pflicht des Stehens entfällt und sie das Gebet ohne Stehen verrichtet? Wo ist da die Ähnlichkeit?!
Vor allem und darüber hinaus belegen die Scharia-Texte, die für diese Regeln herangezogen wurden, keineswegs eine schrittweise Anwendung:
a- Die Aussage Allahs, des Erhabenen:
فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ
„So fürchtet Allah, so gut ihr könnt.“ (Sure At-Taghabun [64]: 16)
Besitzt keinen Umkehrschluss (Mafhum al-Muchalafa), d. h. man darf aus dem Vers nicht verstehen, dass die Gottesfurcht (Taqwa) bei mangelnder Fähigkeit nicht geboten sei. Im Gegenteil, der Vers weist auf die Pflicht hin, die äußersten Anstrengungen zu unternehmen, um Taqwa zu erlangen und sich an die Gebote und Verbote Allahs zu halten. Imam al-Tabari hob diese Bedeutung in seinem Tafsir hervor und sagte: „... Seine Aussage: (So fürchtet Allah, so gut ihr könnt), Allah, dessen Erwähnung erhaben ist, sagt: Nehmt euch in Acht vor Allah, o ihr Gläubigen, fürchtet Seine Strafe und meidet Seine Pein, indem ihr Seine Pflichten erfüllt, Seine Sünden meidet und das verrichtet, was euch Ihm näherbringt, so viel ihr vermögt und so weit eure Kraft reicht.“ Auch Ibn Aschur erläuterte diesen Vers in seinem Tafsir (Al-Tahrir wa an-Tanwir) treffend:
„(So fürchtet Allah, so gut ihr könnt, und hört und gehorcht und spendet, (das ist) besser für euch selbst. Und wer vor seiner eigenen Habsucht bewahrt wird, jene sind die Erfolgreichen.) (16)
Das ‚Fā’‘ ist ein Fā’ al-Faṣīḥa und eine Ableitung aus dem Vorangegangenen, d. h.: Wenn ihr dies wisst, so fürchtet Allah in dem, was an Taqwa verpflichtend ist... Die Auslassung dessen, worauf sich ‚fürchtet‘ bezieht, dient dem Zweck der Verallgemeinerung dessen, was die Taqwa in allen erwähnten und anderen Situationen betrifft. Damit ist diese Aussage wie ein abschließender Zusatz (Tadhyil), da ihr Inhalt allgemeiner ist als der Inhalt des Vorangegangenen. Und da bei der Taqwa hinsichtlich der erwähnten Dinge und anderem derjenige, der sie ausübt, in vielen Fällen in ihrer Umsetzung nachlässig werden könnte, aus Verlangen, die Begierde der Seele zu befriedigen, wurde die Betonung des Befehls zur Taqwa durch Seine Aussage verstärkt: (so gut ihr könnt). Und ما ist eine Maṣdariya Ẓarfiya, das heißt: für die Dauer eurer Fähigkeit, damit es alle Zeiten umfasst und folglich alle Zustände entsprechend der Gesamtheit der Zeiten umfasst und alle Fähigkeiten umfasst. So sollen sie die Taqwa zu keiner Zeit unterlassen. Die Zeiten wurden als Rahmen für die Fähigkeit gesetzt, damit sie nicht durch Nachlässigkeit bei etwas versagen, das sie in Bezug auf das, was ihnen an Taqwa befohlen wurde, leisten können, solange es nicht die Grenze der Fähigkeit überschreitet und zur (unerträglichen) Härte wird...“ (Ende des Zitats).
Der edle Vers weist also ganz deutlich auf die Notwendigkeit hin, sich um die Gottesfurcht gegenüber Allah, dem Gepriesenen, zu bemühen und nicht von Seinen Geboten und Verboten abzuweichen, so weit der Muslim dazu einen Weg findet. Er deutet in keiner Weise auf eine schrittweise Anwendung hin, also auf die Zulässigkeit, Unglaubensgesetze neben den Scharia-Bestimmungen anzuwenden. Vielmehr fordert er die Bindung an die gesamte Scharia mit dem höchsten Grad an Verpflichtung.
b- Der edle Hadith, der als Beleg für die genannten Regeln herangezogen wurde, lautet, wie ihn al-Buchari in seinem Sahih von Abu Huraira vom Propheten ﷺ überlieferte:
دَعُونِي مَا تَرَكْتُكُمْ إِنَّمَا هَلَكَ مَنْ كَانَ قَبْلَكُمْ بِسُؤَالِهِمْ وَاخْتِلَافِهِمْ عَلَى أَنْبِيَائِهِمْ فَإِذَا نَهَيْتُكُمْ عَنْ شَيْءٍ فَاجْتَنِبُوهُ وَإِذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ
„Lasst mich mit dem in Ruhe, was ich euch (nicht erwähnt und somit) überlassen habe. Diejenigen vor euch gingen nur aufgrund ihrer vielen Fragen und ihrer Uneinigkeit mit ihren Propheten zugrunde. Wenn ich euch also etwas verbiete, so meidet es, und wenn ich euch etwas gebiete, so verrichtet davon, was euch möglich ist.“
Der Hadith besagt bezüglich der Verbote (Manhiyat), dass man sie meiden muss. Von Verbotenem (Muharramat) muss man sich definitiv fernhalten. Die Gebote (Ma'murat) hingegen sind an die Fähigkeit geknüpft. Zweifellos ist die Anwendung von Unglaubensgesetzen (neben den Gesetzen des Islam) unter dem Vorwand der schrittweisen Anwendung etwas, das die Scharia durch eindeutige Beweise untersagt hat. So sagte der Erhabene:
وَمَنْ لَمْ يَحْكُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ فَأُولَئِكَ هُمُ الْكَافِرُونَ
„Und wer nicht nach dem waltet, was Allah herabgesandt hat, so sind jene die Ungläubigen (Kafirun).“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 44)
وَمَنْ لَمْ يَحْكُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ فَأُولَئِكَ هُمُ الظَّالِمُونَ
„Und wer nicht nach dem waltet, was Allah herabgesandt hat, so sind jene die Ungerechten (Zalimun).“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 45)
وَمَنْ لَمْ يَحْكُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ فَأُولَئِكَ هُمُ الْفَاسِقُونَ
„Und wer nicht nach dem waltet, was Allah herabgesandt hat, so sind jene die Frevler (Fasiqun).“ (Sure Al-Ma'ida [5]: 47)
Und Er, der Gepriesene, sagte:
وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ وَلَا مُؤْمِنَةٍ إِذَا قَضَى اللَّهُ وَرَسُولُهُ أَمْراً أَنْ يَكُونَ لَهُمُ الْخِيَرَةُ مِنْ أَمْرِهِمْ وَمَنْ يَعْصِ اللَّهَ وَرَسُولَهُ فَقَدْ ضَلَّ ضَلَالاً مُبِيناً
„Es geziemt weder einem gläubigen Mann noch einer gläubigen Frau, wenn Allah und Sein Gesandter eine Angelegenheit entschieden haben, eine andere Wahl in ihrer Angelegenheit zu haben. Und wer Allah und Seinem Gesandten ungehorsam ist, der ist wahrlich in deutlichem Irrtum verlorengegangen.“ (Sure Al-Ahzab [33]: 36)
Daher deutet der Hadith in keiner Weise auf die Zulässigkeit hin, bei der Umsetzung der Scharia nachlässig zu sein und Unglaubensgesetze unter dem Vorwand der schrittweisen Anwendung anzuwenden; denn das Regieren mit etwas anderem als dem, was Allah herabgesandt hat, gehört zu den Verboten und untersagten Dingen, deren Meidung der Hadith zur Pflicht gemacht hat.
Demnach ist die Herleitung der schrittweisen Anwendung der Scharia-Bestimmungen aus dieser Regel eine nichtige Herleitung, die keinerlei Beweiskraft besitzt.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Rabi' al-Achir 1443 n. H. 10.11.2021 n. Chr.
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