Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite "Fikhi"
Antwort auf eine Frage
Was islamische Banken als Murabaha bezeichnen und das Scharia-Urteil darüber!
An Ashraf Abdul Halim Titi
Frage:
As-Salamu Alaikum. Wir wissen, dass das Konzept der Murabaha (Verkauf mit Gewinnaufschlag) islamrechtlich zulässig ist. Ich glaube jedoch, dass die Realität der Murabaha in den heutigen islamischen Banken, insbesondere bei uns in Palästina, dem Scharia-Recht widerspricht. Dabei sucht der Kunde die Ware beim Händler aus, einigt sich mit ihm auf den Preis und schließt dann eine Vereinbarung mit der Bank ab. Die Bank kauft die Ware, übergibt sie dem Kunden und verpfändet die Ware – sei es eine Wohnung, ein Auto oder ähnliches. Das Eigentum wird erst nach Zahlung des Gesamtbetrags übertragen, der aus dem Warenpreis plus einem zusätzlichen Betrag oder Prozentsatz besteht, der je nach Zahlungszeitraum festgelegt wird. Die Bank betrachtet die zusätzlichen Beträge als Gebühren für die Abwicklung der Transaktion. Könnten Sie bitte das Scharia-Urteil zu solchen Geschäften erläutern? Baraka Allahu Fikum.
Antwort:
Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
Deine Frage umfasst drei Punkte:
- Die Murabaha und ihr Scharia-Urteil.
- Das, was islamische Banken als Murabaha bezeichnen.
- Das Thema der Verpfändung der gekauften Ware.
Hier ist die Erläuterung:
Hinsichtlich der Realität der Murabaha und ihres Scharia-Urteils haben wir dies bereits in einer Antwort vom 19. Radschab 1434 n. H. (29. Mai 2013) dargelegt. Darin hieß es:
„... Murabaha bedeutet sprachlich die Erzielung von Gewinn (Ribh). Man sagt: Ich habe die Ware als Murabaha verkauft oder gekauft.
Fachsprachlich bedeutet es: Der Verkäufer bietet seine Ware zum Verkauf an, und zwar zum Selbstkostenpreis plus eines bekannten Gewinns. Es gehört zu den sogenannten Vertrauensverkäufen (Buyu’ al-Amanat), da es auf der Ehrlichkeit des Verkäufers bei der Angabe der Selbstkosten beruht.
Dies ist islamrechtlich zulässig, da es ein Kauf mit einem Gewinnaufschlag auf den Preis ist, zu dem der Verkäufer die Ware erworben hat. Wenn der Verkäufer sagt: ‚Ich verkaufe dir diese Ware mit diesem spezifischen Gewinn auf den Preis, zu dem ich sie gekauft habe‘, und der Käufer diesen Preis kennt und zustimmt, dann ist dies zulässig, da es ein bekannter Verkauf ist.“ Ende des Zitats.
Was deine Frage zu dem betrifft, was in islamischen Banken als Murabaha-Verkauf bezeichnet wird, so haben wir diese Angelegenheit ausführlich am 24. Radschab 1434 n. H. (03. Juni 2013) beantwortet. Ich wiederhole für dich den wesentlichen Teil jener Antwort:
„... Die Transaktionen der islamischen Banken, die als Murabaha-Verkauf bezeichnet werden, verstoßen gegen die Scharia, und zwar aus mehreren Gründen, von denen die wichtigsten sind:
Erstens: Der Kaufvertrag mit dem Käufer wird abgeschlossen, bevor die Bank das Auto oder den Kühlschrank etc. überhaupt gekauft hat. Der Gesandte ﷺ hat den Verkauf von Dingen verboten, die man nicht besitzt. Von Hakim bin Hizam wird überliefert, dass er sagte: Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und möchte etwas kaufen, das ich nicht habe. Ich verkaufe es ihm und kaufe es dann auf dem Markt.‘ Er ﷺ sagte:
لَا تَبِعْ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ
‚Verkaufe nicht das, was du nicht besitzt.‘ (überliefert von Ahmad)
Hier fragte er den Gesandten ﷺ nach einem Käufer, der zu ihm kommt, um eine Ware zu kaufen, die er nicht vorrätig hat, woraufhin er zum Markt geht, sie kauft und sie ihm dann verkauft. Der Gesandte ﷺ verbot ihm dies, es sei denn, die Ware befindet sich bereits in seinem Besitz. Erst dann darf er sie dem Käufer anbieten, und dieser kann entscheiden, ob er sie kauft oder nicht.
Um dies zu verdeutlichen: Eine Person geht zur Bank und bittet um einen Kredit. Die Bank fragt, wofür sie das Geld benötigt. Die Person sagt, um einen Kühlschrank, ein Auto oder eine Waschmaschine zu kaufen. Die Bank trifft dann eine Vereinbarung mit der Person, dass sie den Kühlschrank für sie kauft und ihn ihr in Raten zu einem bestimmten Preis verkauft. Dies wird zu einer verbindlichen Vereinbarung, noch bevor die Bank den Kühlschrank gekauft hat. Dann geht die Bank und kauft den Kühlschrank für die Person, und die Person kann den Kauf bei der Bank nicht mehr ablehnen, weil die Vereinbarung mit der Bank bereits getroffen wurde, bevor der Kühlschrank ins Eigentum der Bank überging. Der Vertrag wurde also geschlossen, bevor die Bank den Kühlschrank besaß.
Man kann nicht sagen, dass die Bank es dem Käufer erst verkauft, nachdem sie es erworben hat. Dies kann deshalb nicht gesagt werden, weil die Einigung der Bank mit dem Käufer bereits auf verbindlicher Basis erfolgte, bevor die Bank die Ware kaufte. Dies zeigt sich darin, dass der Käufer den Kauf nicht mehr verweigern kann, nachdem die Bank die Ware für ihn erworben hat. Der Vertrag wurde also verbindlich abgeschlossen, bevor die Bank Eigentümerin war.
Hätte die Bank jedoch ein Lager mit Kühlschränken und würde sie der Person anbieten – so dass diese kaufen oder ablehnen kann wie bei jedem anderen Händler –, dann wäre der Verkauf gegen Barzahlung oder in Raten gültig.
Zweitens: Es ist nicht zulässig, die Schuld des Käufers zu erhöhen, wenn dieser mit einer Rate in Verzug gerät. Dies ist Riba (Zins), genauer gesagt Riba an-Nasi'ah, wie er in der Zeit der Unwissenheit (Dschahiliyyah) praktiziert wurde. Wenn die Frist zur Tilgung der Schuld ablief und der Schuldner nicht zahlen konnte, wurde die Frist verlängert und die Schuld erhöht. Der Islam kam und hat dies endgültig verboten und dem bedrängten Schuldner Aufschub gewährt, ohne die Schuld zu erhöhen:
وَإِنْ كَانَ ذُو عُسْرَةٍ فَنَظِرَةٌ إِلَى مَيْسَرَةٍ وَأَنْ تَصَدَّقُوا خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ
„Und wenn einer in Bedrängnis ist, dann (gewährt ihm) Aufschub bis zu einer Erleichterung. Und dass ihr (es) als Almosen spendet, ist besser für euch, wenn ihr (es) nur wisst.“ (Koran [2:280])
Daher ist das Geschäft mit der Bank in der oben genannten Form nicht zulässig.“ Ende des Zitats.
Was das Thema der Verpfändung der gekauften Ware bis zur vollständigen Ratenzahlung betrifft, so haben wir dies am 6. Schaban 1436 n. H. (24. Mai 2015) in einer detaillierten Antwort wie folgt erläutert:
„... Diese Angelegenheit ist in der Rechtswissenschaft (Fiqh) als ‚Verpfändung des Verkaufsgegenstandes für seinen Preis‘ bekannt. Das heißt, dass die verkaufte Sache beim Verkäufer als Pfand bleibt, bis der Käufer den Preis bezahlt hat. Diese Frage stellt sich normalerweise nicht, wenn Verkäufer und Käufer so handeln, wie es der Gesandte Allahs ﷺ in dem von al-Buchari überlieferten Hadith von Dschabir bin Abdullah beschrieb:
رَحِمَ اللَّهُ رَجُلاً سَمْحاً إِذَا بَاعَ، وَإِذَا اشْتَرَى، وَإِذَا اقْتَضَى
‚Möge Allah einem Mann gnädig sein, der nachsichtig ist, wenn er verkauft, wenn er kauft und wenn er seine Rechte einfordert.‘
Doch manchmal streiten sie darüber, ob zuerst die Ware übergeben oder zuerst der Preis gezahlt werden soll. Der Verkäufer könnte nach dem Kaufvertrag die Ware zurückbehalten, also als Pfand bei sich behalten, bis der Preis gezahlt ist. Daraus resultiert diese Rechtsfrage, über die die Gelehrten unterschiedlicher Meinung sind. Einige erlauben es unter Bedingungen, andere verbieten es, und wieder andere erlauben es in bestimmten Fällen und verbieten es in anderen.
Was ich nach dem Studium dieser Angelegenheit bevorzuge, ist Folgendes:
Erstens: Die Art des Kaufgegenstandes:
- Der Kaufgegenstand ist ein Maß-, Gewichts- oder Längenartikel etc., wie Reis, Baumwolle oder Stoffe.
- Der Kaufgegenstand ist kein Maß- oder Gewichtsartikel, wie ein Auto, ein Haus oder ein Tier.
Zweitens: Der Kaufpreis:
- Er ist sofort fällig (hal), d. h. in bar, z. B. man kauft eine Ware für zehntausend in bar, sofort zu zahlen.
- Er ist aufgeschoben (mu’addschal), z. B. man kauft eine Ware für zehntausend, die nach einem Jahr zu zahlen sind.
- Ein Teil ist sofort fällig und ein Teil ist aufgeschoben, z. B. man zahlt eine Anzahlung von fünftausend sofort und die restlichen fünftausend nach einem Jahr oder in monatlichen Raten.
Drittens: Das Scharia-Urteil unterscheidet sich je nach den oben genannten Punkten:
Fall 1: Der Kaufgegenstand ist kein Maß- oder Gewichtsartikel (wie ein Haus, ein Auto oder ein Tier):
- Wenn der Preis bar ist (Sofortzahlung), z. B. man kauft ein Auto für zehntausend bar, und dies ist im Vertrag festgelegt: In diesem Fall ist es dem Verkäufer gestattet, die Ware zurückzubehalten, d. h. sie bleibt bei ihm verpfändet, bis der sofort fällige Preis gemäß dem Vertrag gezahlt wurde. Der Beweis dafür ist der Hadith, den at-Tirmidhi überlieferte und als Hasan einstufte, von Abi Umama, der sagte: Ich hörte den Propheten ﷺ in der Predigt im Jahr der Abschiedshalfahrt sagen:
العَارِيَةُ مُؤَدَّاةٌ، وَالزَّعِيمُ غَارِمٌ، وَالدَّيْنُ مَقْضِيٌّ
‚Die Leihgabe ist zurückzugeben, der Bürge ist haftbar und die Schuld ist zu begleichen.‘
Der Beweisgrund in diesem Hadith liegt in seiner Aussage ﷺ: ‚die Schuld ist zu begleichen‘. Wenn der Käufer die Ware erhält, bevor er den Preis bezahlt hat, hat er sie auf Kredit gekauft, und ‚die Schuld ist zu begleichen‘. Das bedeutet, dass der Begleichung der Schuld Vorrang eingeräumt wird, solange der Kauf auf Barzahlung basierte. Mit anderen Worten: Der Preis muss zuerst gezahlt werden, solange der Preis im Vertrag als sofort fällig deklariert wurde. Al-Kasani sagt in Bada'i' as-Sana'i' dazu: ‚Seine Aussage ﷺ: «die Schuld ist zu begleichen» beschreibt die Schuld als allgemein oder absolut zu begleichend. Würde die Übergabe des Preises nach der Übergabe der Ware erfolgen, wäre diese Schuld nicht (sofort) beglichen, was dem Text widersprechen würde.‘
Folglich darf der Verkäufer die Ware zurückbehalten, bis der Käufer den Preis zahlt, damit keine Verschuldung entsteht. Dies entspricht dem Vertrag, da der Verkauf nicht auf Kredit, sondern gegen Barzahlung erfolgte.
Wenn der Preis aufgeschoben ist, z. B. man kauft ein Auto für zehntausend, die man nach einem Jahr zahlt: In diesem Fall ist das Zurückbehalten der Ware bis zur Zahlung des Preises nicht zulässig, da der Preis laut Vertrag mit Zustimmung des Verkäufers aufgeschoben ist. Er darf die Ware nicht zurückbehalten, um den Preis abzusichern, da er sie auf Kredit verkauft hat und somit sein Recht auf Zurückbehaltung der Ware aufgegeben hat. Er muss sie dem Käufer übergeben.
Wenn der Preis teils sofort und teils aufgeschoben ist, z. B. man kauft das Auto mit einer Anzahlung von fünftausend bar und die restlichen fünftausend nach einem Jahr oder in Raten. In diesem Fall darf der Verkäufer die Ware zurückbehalten, bis die sofort fällige Anzahlung geleistet wurde. Danach darf er die Ware nicht mehr zurückbehalten, um die aufgeschobenen Zahlungen einzufordern, gemäß dem, was wir in Punkt 1 und 2 erwähnt haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Es ist dem Verkäufer gestattet, die Ware für den sofort fälligen Preis zu verpfänden. Das heißt, wenn der Kaufvertrag einen sofort zu zahlenden Preis vorsieht, darf der Verkäufer die Ware bei sich behalten, bis der Käufer diesen Preis gemäß Vertrag zahlt.
Ebenso darf der Verkäufer die Ware bei sich behalten, bis der Käufer die vereinbarte Anzahlung gemäß Kaufvertrag geleistet hat.
Man kann hier nicht einwenden: Wie kann der Käufer seine Ware verpfänden, bevor er sie in Besitz genommen hat, d. h. bevor er sie vollständig besitzt? Eine Verpfändung (Rahn) ist nämlich nur bei Dingen zulässig, deren Verkauf zulässig ist. Da eine gekaufte Ware erst nach der Inbesitznahme (Qabd) weiterverkauft werden darf – gestützt auf den Hadith des Gesandten Allahs ﷺ bei al-Baihaqi von Ibn Abbas, dass der Gesandte Allahs ﷺ zu Attab bin Asid sagte:
إِنِّي قَد بَعَثْتُكَ إِلَى أَهْلِ اللَّهِ، وَأَهْلِ مَكَّةَ، فَانْهَهُمْ عَنْ بَيْعِ مَا لَمْ يَقْبِضُوا
‚Ich habe dich zu den Leuten Allahs und den Leuten von Mekka gesandt, so verbiete ihnen den Verkauf dessen, was sie noch nicht in Besitz genommen haben.‘
Und der Hadith von at-Tabarani über Hakim bin Hizam, der sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich tätige viele Verkäufe. Was ist mir davon erlaubt und was ist mir verboten?‘ Er sagte:
لَا تَبِيعَنَّ مَا لَمْ تَقْبِضْ
‚Verkaufe keinesfalls das, was du nicht in Besitz genommen hast.‘
Diese Hadithe verbieten ausdrücklich den Verkauf von Dingen, bevor sie in Besitz genommen wurden. Wie kann man also die Ware vor der Inbesitznahme verpfänden?
Dieser Einwand greift hier nicht, denn diese beiden Hadithe beziehen sich auf Maß- und Gewichtsartikel. Wenn der Kaufgegenstand jedoch etwas anderes ist, wie ein Haus, ein Auto oder ein Tier, dann ist sein Verkauf vor der Inbesitznahme zulässig. Dies stützt sich auf den Hadith des Gesandten ﷺ bei al-Buchari von Ibn Umar, der sagte: ‚Wir waren mit dem Propheten ﷺ auf einer Reise. Ich ritt auf einem schwer zu bändigenden jungen Kamel von Umar, das mich übermannte und an den Leuten vorbeistürmte. Umar schalt es und trieb es zurück... Da sagte der Prophet ﷺ zu Umar: «Verkauf es mir.» Er sagte: «Es gehört dir, o Gesandter Allahs.» Er ﷺ sagte: «Verkauf es mir.» So verkaufte er es dem Gesandten Allahs ﷺ. Dann sagte der Prophet ﷺ: «Es gehört dir, o Abdullah bin Umar, mach damit, was du willst.»‘ Dies ist eine Verfügung über den Kaufgegenstand durch Schenkung vor der Inbesitznahme, was auf das vollständige Eigentum vor der Inbesitznahme hindeutet und die Zulässigkeit des Verkaufs belegt, da das Eigentum des Verkäufers daran bereits gefestigt war.
Demnach ist die Verpfändung der Ware vor der Inbesitznahme zulässig, solange ihr Verkauf vor der Inbesitznahme zulässig ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ware kein Maß- oder Gewichtsartikel ist – wie ein Haus, ein Auto, ein Tier oder Ähnliches – und wenn der Verkauf gegen Sofortzahlung erfolgt oder eine Anzahlung im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall darf die Ware bis zur Zahlung des sofort fälligen Betrags verpfändet werden.
Fall 2: Der Kaufgegenstand ist ein Maß- oder Gewichtsartikel, wie der Kauf von Mengen an Reis, Baumwolle oder Stoffen. In diesem Fall ist das Zurückbehalten der Ware für den Preis nicht zulässig, ungeachtet der Zahlungsweise (sofort, aufgeschoben oder in Raten):
Ist der Preis aufgeschoben, darf er die Ware nicht zurückbehalten, wie oben erläutert. Ist der Preis sofort fällig, darf er die Ware ebenfalls nicht verpfänden, da die Verpfändung von Maß- und Gewichtsartikeln vor der Inbesitznahme gemäß dem oben genannten Hadith nicht zulässig ist. Der Verkäufer hat hier bei Barzahlung zwei Möglichkeiten: Entweder er verkauft die Ware bar, übergibt sie ihm und wartet auf die Zahlung – egal ob er sie sofort oder später erhält –, ohne die Ware als Pfand zu behalten... oder er verkauft die Ware gar nicht; eine Verpfändung der Ware ist jedoch in keinem Fall zulässig.
Wenn also der Verkauf von Maß- oder Gewichtsartikeln stattfindet, sei es bar oder auf Kredit, darf der Verkäufer die Ware nicht als Pfand bei sich behalten, bis der Preis gezahlt wurde.
Dies ist das, was ich bevorzuge, und Allah ist der Allwissende und Allweise.“ Ende des Zitats.
Damit ist die Antwort auf deine Frage abgeschlossen. Möge Allah Erfolg verleihen.
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
- Muharram 1442 n. H. 31.08.2020
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