Home About Articles Ask the Sheikh
Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Als Beweisgrundlage des Korans gilt nur das, was uns durch Tawatur überliefert wurde

July 22, 2022
3145

Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata' bin Khalil Abu Al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fقهي“ (Fiqhi)

Beantwortung einer Frage

An Tariq Mahmoud

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

mein werter Scheich, möge Allah Ihnen Gesundheit und Wohlergehen schenken, Sie mit den starken und gottesfürchtigen Muslimen unterstützen und den Sieg durch Ihre Hände herbeiführen, Amin, o Herr der Welten.

Mein werter Scheich, während ich in den Büchern der Gelehrten las, stieß ich auf Texte, die von einigen Gefährten wie Abdullah bin Mas'ud oder der Mutter der Gläubigen, Aischa (r.a.), überliefert wurden, in der Annahme, dass diese Texte Koranverse seien. Sie wurden jedoch nicht als Teil des Korans akzeptiert oder gewertet, da sie als Einzelüberlieferungen (Ahad) übermittelt wurden. Es ist bekannt, dass der Koran nicht durch Einzelüberlieferungen bewiesen wird, da diese in ihrer Authentizität nur mutmaßlich (Zanni) sind.

Doch wie gehen wir mit diesen Texten um, da sie doch authentisch sind und von Personen überliefert wurden, die vertrauenswürdig, gerecht und präzise waren? Auch wenn sie nicht durch Tawatur (massenhafte Überlieferung) bewiesen sind, so sind sie doch durch überwiegende Wahrscheinlichkeit (Ghalabat az-Zann) belegt. Werden diese Texte von den Rechtsgelehrten (Fuqaha) und Mudschtahidin als Scharia-Texte anerkannt, aus denen Scharia-Urteile abgeleitet werden können, oder werden sie als nichtig betrachtet, als ob sie nie existiert hätten?

Möge Allah Sie segnen, und entschuldigen Sie die Ausführlichkeit.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

möge Allah dich für deine guten Gebete für uns segnen, und auch wir beten für dich um das Gute.

Was deine Frage zum Edlen Koran betrifft, so zitiere ich dir vor der Antwort Folgendes aus unseren Büchern:

  1. Im Buch Asch-Schachsiyya al-Islamiyya (Die Islamische Persönlichkeit), Teil 3, Kapitel „Was als Beweisgrundlage (Hujja) des Korans gilt“, heißt es:

„Nur das, was uns vom Koran durch massenhafte Überlieferung (Tawatur) übermittelt wurde und von dem wir sicher wissen, dass es zum Koran gehört, ist eine Beweisgrundlage (Hujja). Was uns jedoch durch Einzelüberlieferungen (Ahad) übermittelt wurde, wie etwa der Kodex (Mus-haf) von Ibn Mas'ud und anderen, stellt keine Beweisgrundlage dar. Dies liegt daran, dass der Prophet ﷺ verpflichtet war, das, was ihm vom Koran offenbart wurde, einer Gruppe zu übermitteln, deren Aussage eine endgültige Beweiskraft (Hujja Qati'a) darstellt. Bei einer solchen Gruppe ist es unvorstellbar, dass sie sich einig wäre, das Gehörte nicht weiterzugeben. Wenn also etwas vom Koran existiert, das nicht von jenen überliefert wurde, deren Aussage als Beweis gilt, sondern nur durch Einzelne (Ahad), dann wird es nicht anerkannt. Denn es steht im Widerspruch zu dem, womit der Gesandte ﷺ beauftragt war, indem nur eine Einzelperson es überliefert, und es widerspricht der Art und Weise, wie der Koran vom Gesandten an eine Anzahl von Muslimen übermittelt wurde, die ihn auswendig lernten und deren Aussage Beweiskraft besitzt, neben seinem Befehl, ihn niederzuschreiben. Es ist unter diesen Umständen nicht möglich, dass eine einzelne Person oder eine Anzahl von Personen, deren Aussage keine endgültige Beweiskraft besitzt, allein etwas vom Koran überliefert. Daher ist das, was vom Koran durch Einzelüberlieferungen übermittelt wurde, absolut keine Beweisgrundlage (Hujja).“

Im selben Werk heißt es zudem:

„...Was die Unterschiede zwischen den Kodizes (Masahif) betrifft, so gehört das, was davon auf Einzelüberlieferungen basiert, nicht zum Koran und ist keine Beweisgrundlage. Was hingegen massenhaft überliefert (Mutawatir) wurde, gehört dazu und ist eine Beweisgrundlage. Die Angelegenheit bezieht sich also nicht auf den Kodex an sich, sondern auf die Verse, die der Kodex enthält. Wenn der Vers vom Gesandten ﷺ durch Tawatur überliefert wurde – das heißt, eine Anzahl von Personen, die die Grenze des Tawatur erreicht und deren Aussage eine endgültige Beweiskraft besitzt, hat ihn vom Gesandten ﷺ empfangen –, dann wird er als Teil des Korans betrachtet und ist eine Beweisgrundlage. Was nicht so überliefert wurde, wird nicht als Teil des Korans gewertet. Aus diesem Grund ist der gesamte Kodex von Uthman Koran, da alle darin enthaltenen Verse durch Tawatur überliefert wurden. Beim Kodex von Ibn Mas'ud hingegen muss differenziert werden: Die darin enthaltenen Verse, die durch Tawatur überliefert wurden, gelten als Koran; jene Verse jedoch, die nur durch Einzelüberlieferungen übermittelt wurden – wie der Vers ‚...so ist das Fasten von drei aufeinanderfolgenden Tagen...‘ –, gelten nicht als Koran und sind keine Beweisgrundlage.

Damit wird der Einwand entkräftet, der bezüglich der Koran-Auswendiglerner und der Kodizes der Gefährten erhoben wurde. Es steht fest, dass der Koran das ist, was durch Tawatur überliefert wurde, und was durch Einzelüberlieferungen übermittelt wurde, gehört nicht zum Koran. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Koran durch unmittelbare Beobachtung vom Gesandten ﷺ während der Herabkunft der Offenbarung übermittelt und neben der Auswendiglernung auch schriftlich festgehalten wurde. Die Gefährten (r.a.) haben den Koran nicht wie einen Hadith lediglich berichtet, sondern sie haben ihn übermittelt (Naql). Das heißt, sie übermittelten exakt das, was durch die Offenbarung herabgesandt wurde und was der Gesandte ﷺ niederzuschreiben befahl. Dies steht im Gegensatz zum Hadith, der vom Gesandten ﷺ als Bericht (Riwaya) überliefert und weder zum Zeitpunkt seiner Äußerung noch seiner ersten Berichterstattung schriftlich fixiert wurde; seine systematische Aufzeichnung und Sammlung erfolgte erst zur Zeit der Nachfolger der Nachfolger (Tabi' at-Tabi'in). Der Koran hingegen wurde unmittelbar bei der Herabkunft der Offenbarung aufgezeichnet, und die Gefährten übermittelten genau das, was herabgesandt wurde. Deshalb sagt man: Die Gefährten haben uns den Koran übermittelt (Naqalu lana al-Qur'an).“

  1. Im Buch Asch-Schachsiyya al-Islamiyya, Teil 3, Kapitel „Das Aufhebende und das Aufgehobene (An-Nasich wal-Mansuch)“, heißt es:

„Zweitens: Gemeint ist die Aufhebung des Urteils des Verses, nicht die Aufhebung seiner Rezitation. Dies ist die bevorzugte Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, auf die man sich stützt. Unterstützt wird dies dadurch, dass alle Verse des Korans durch definitive Beweise (Dalil Qati'i) belegt sind. Was nicht durch einen definitiven Beweis belegt ist, gilt nicht als Koran. Es ist nicht durch einen definitiven Beweis belegt, dass die Rezitation eines Koranverses aufgehoben wurde. Was an mutmaßlichen Beweisen (Dalil Zanni) über die Existenz einer Aufhebung der Rezitation überliefert wurde, hat für die Anerkennung einer Abrogation keinen Wert, da das Definitive nicht durch das Mutmaßliche aufgehoben wird; es wird nur durch etwas Definitives aufgehoben, das ihm gleichwertig oder überlegen ist. Es gibt keinen definitiven Beweis für die Aufhebung der Rezitation, was die Ansicht stützt, dass die Aufhebung das Urteil und nicht die Rezitation betrifft.“

In derselben Quelle heißt es weiter:

„Was die Aufhebung der Rezitation des Korans betrifft, so ist dies untersagt, unzulässig und nicht durch definitive Beweise belegt. Der Beweis für die Unzulässigkeit ist der Vers, durch den die Zulässigkeit der Abrogation belegt ist:

مَا نَنْسَخْ مِنْ آَيَةٍ أَوْ نُنْسِهَا نَأْتِ بِخَيْرٍ مِنْهَا أَوْ مِثْلِهَا

‚Wenn Wir einen Vers aufheben oder in Vergessenheit geraten lassen, so bringen Wir einen besseren als ihn oder einen gleichwertigen.‘ (Sure al-Baqara [2]: 106)

Der gesamte Koran ist gut, ohne Unterschiede darin. Wenn mit der Aufhebung eines Verses seine Entfernung von der Wohlbewahrten Tafel (Al-Lawh al-Mahfuz) und die Niederschrift eines anderen an seiner Stelle gemeint wäre, würde das Attribut der ‚Besserheit‘ nicht zutreffen. Die Bedeutung bezieht sich also nicht auf den Vers selbst, sondern auf sein Urteil. Zudem ist die Herabkunft, Bewahrung und Niederschrift des Korans durch Tawatur belegt. Der Glaube daran in dieser Form ist eine Aqida (Glaubensfundament), und diese wird nur aus einem Beweis bezogen, der in seinem Ursprung definitiv (Qati' ath-Thubut) und in seiner Bedeutung eindeutig (Qati' ad-Dalala) ist. Dies ist hier nicht der Fall, da kein definitiver Beweis existiert, der die Zulässigkeit der Aufhebung der Koranrezitation belegt; daher ist sie unzulässig. Der Beweis dafür, dass eine Aufhebung der Koranrezitation faktisch nicht stattgefunden hat, ist das Fehlen eines definitiven Beweises dafür, dass ein Vers, der durch definitive Beweise feststeht, aufgehoben wurde. Was jedoch von Zaid bin Thabit überliefert wurde, der sagte: ‚Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen:

الشَّيْخُ وَالشَّيْخَةُ إِذَا زَنَيَا فَارْجُمُوهُمَا الْبَتَّةَ. فَقَالَ عُمَرُ: لَمَّا أُنْزِلَتْ هَذِهِ أَتَيْتُ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ فَقُلْتُ: أَكْتِبْنِيهَا

»Wenn ein alter Mann und eine alte Frau Unzucht begehen, so steinigt sie beide gewiss.« Da sagte Umar: »Als dies herabgesandt wurde, kam ich zum Gesandten Allahs ﷺ und sagte: ‚Lass sie mich niederschreiben‘«‘ (überliefert von Ahmad), sowie das, was Aischa berichtete:

كَانَ فِيمَا أُنْزِلَ مِنَ الْقُرْآنِ عَشْرُ رَضَعَاتٍ مَعْلُومَاتٍ يُحَرِّمْنَ، ثمَّ نُسِخْنَ بِخَمْسٍ مَعْلُومَاتٍ

‚Unter dem, was vom Koran herabgesandt wurde, waren zehn bekannte Stillvorgänge, die das Heiratsverbot begründen, dann wurden sie durch fünf bekannte ersetzt‘ (überliefert von Muslim), und was von Ubayy bin Ka'b und Ibn Mas'ud überliefert wurde, dass sie lasen: ‚...so ist das Fasten von drei aufeinanderfolgenden Tagen...‘, sowie Berichte, dass die Sure al-Ahzab der Sure al-Baqara entsprach und Ähnliches – all dies sind Einzelüberlieferungen (Ahad). Sie stellen keine Beweisgrundlage für die Aufhebung des Definitiven dar, da sie mutmaßliche Berichte (Achbar Zanniyya) sind. Das Definitive wird nicht durch das Mutmaßliche aufgehoben, sondern nur durch das Definitive. Es muss durch einen definitiven Beweis feststehen, dass dieser Vers herabgesandt wurde, um daran zu glauben, dass er zum Koran gehört, und es müsste ebenso durch einen definitiven Beweis feststehen, dass er aufgehoben wurde. Dies ist niemals geschehen. Folglich hat eine Aufhebung der Koranrezitation faktisch nicht stattgefunden.“

  1. Basierend darauf sind dies die Antworten auf deine Fragen:

a) Der Edle Koran ist wie folgt definiert: „Er ist das Wort Allahs, das auf Seinen Gesandten Muhammad ﷺ mittels der Offenbarung durch Gabriel (a.s.) herabgesandt wurde, in Wortlaut und Bedeutung, ein Wunder darstellend, dessen Rezitation ein Gottesdienst ist und das uns durch massenhafte Überlieferung (Tawatur) übermittelt wurde.“ Er ist der auf unseren Herrn Muhammad ﷺ herabgesandte Koran und das, was uns zwischen den beiden Buchdeckeln des Kodex (Mus-haf) durch Tawatur überliefert wurde. Diese Definition trifft vollumfänglich auf den Kodex von Uthman (r.a.) zu, also auf jenen Kodex, der zur Zeit des rechtgeleiteten Kalifen Uthman bin Affan in mehreren Kopien von den Blättern abgeschrieben wurde, die Abu Bakr (r.a.) aus den Aufzeichnungen gesammelt hatte, die vor dem Gesandten ﷺ geschrieben worden waren. Was Uthman (r.a.) kopieren ließ, sandte er in die Zentren der Muslime, und die Gefährten des Gesandten ﷺ waren sich darüber einig, wie es in unseren Büchern detailliert dargelegt ist.

b) Dies bedeutet, dass das, was uns vom Koran durch Einzelüberlieferungen übermittelt wurde – wie der Kodex von Ibn Mas'ud und anderen –, kein Koran ist und keine Beweisgrundlage darstellt. Ebenso gilt es nicht als Sunna, da es mit dem Anspruch überliefert wurde, Koran zu sein, und nicht als Ausspruch (Hadith) des Propheten ﷺ. Da es keine Sunna ist, darf es nicht als Beleg für Scharia-Urteile oder andere Angelegenheiten herangezogen werden, die aus Scharia-Beweisen abgeleitet werden müssen.

c) Die Rezitation des Korans nach solchen Überlieferungen oder nach anomalen Lesarten (Qira'at Schadh-dha) ist nicht gültig. Wir haben bereits in einer Antwort vom 18. Dhu l-Qi'da 1434 n. H. (24. September 2013) darauf hingewiesen:

„Was das Rezitieren des Korans in nicht-massenhaft überlieferten Lesarten betrifft, so ist dies – unabhängig davon, ob sie mit der Schrift des uthmanischen Kodex übereinstimmen oder nicht – unzulässig. Sie sind kein Koran. Der Koran ist ausschließlich das, was massenhaft (Mutawatir) vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert wurde.“

d) Da diese als Koran überlieferten Einzeltexte nicht als Teil des Korans bewiesen sind und auch nicht als Sunna des Propheten ﷺ gelten (da sie nicht als Sunna überliefert wurden), können sie höchstens als Form des Tafsir (Erläuterung) eines Gefährten zum Koran gewertet werden. Das heißt, sie gelten als Aussage des Gefährten, der sie überliefert hat, um die Bedeutung des Verses zu erklären, auf den sich dieser Zusatz oder diese Lesart bezieht. Er las den Vers und erklärte ihn, ohne zwischen dem Vers und seiner Erklärung zu trennen, woraufhin beides zusammenhängend überliefert wurde und der Zuhörer glaubte, es gehöre zum Koran. In Wirklichkeit war es kein Teil des Korans, sondern eine Erläuterung des Gefährten nach seiner Ansicht. Dies ist die einzige Weise, wie solche Texte interpretiert werden können. So wäre etwa die Lesart von Ibn Mas'ud: „...so ist das Fasten von drei aufeinanderfolgenden Tagen...“ mit dem Zusatz „aufeinanderfolgenden“ eine Aussage von Ibn Mas'ud, mit der er die Verpflichtung der Abfolge beim Sühnefasten für einen Eid verdeutlichte. Der Zusatz ist somit eine Klarstellung des Urteils gemäß der Ansicht von Ibn Mas'ud (r.a.). Dies geht nicht über den Status eines Idschtihad und des Verständnisses eines Gefährten hinaus und nimmt nicht den Rang eines Scharia-Beweises aus der Sunna ein.

e) Dementsprechend wird jeder Einzeltext (Ahad), der als Koran überliefert wurde und dem definitiven Text widerspricht, wie folgt geprüft:

  • Ist seine Überlieferungskette (Sanad) schwach, wird er aufgrund seiner Schwäche abgelehnt.
  • Ist seine Überlieferungskette authentisch (Sahih), wird er inhaltlich (Diraya) abgelehnt, da er dem Definitiven widerspricht.
  1. Zur Information erwähne ich hierzu einiges aus den Werken muslimischer Rechtsgelehrten:

a) In der Kuwaitischen Fiqh-Enzyklopädie (S. 11908) heißt es:

„– Der Koran ist das, was uns zwischen den beiden Buchdeckeln des Kodex durch Tawatur überliefert wurde. Die Bindung an die Kodizes erfolgte, weil die Gefährten (r.a.) bei seiner Übermittlung und der Trennung von allem anderen äußerste Sorgfalt walten ließen, bis hin zur Ablehnung von Zehnermars-Markierungen und Punktierungen, damit er nicht mit anderem vermischt wird. So wissen wir, dass das im konsensualen Kodex Geschriebene der Koran ist und das, was außerhalb davon steht, nicht dazu gehört. Denn es ist nach Sitte und Gewohnheit bei der starken Motivation zur Bewahrung des Korans unmöglich, dass Teile davon vernachlässigt und nicht überliefert wurden oder dass ihm Fremdes beigemischt wurde.“

Die Enzyklopädie fährt fort:

„Es gibt keinen Dissens darüber, dass alles, was zum Koran gehört, in seinem Ursprung und seinen Teilen massenhaft überliefert (Mutawatir) sein muss. Was seine Platzierung, Positionierung und Anordnung betrifft, so gilt dies nach Ansicht der fundierten Gelehrten der Ahl us-Sunna ebenso; das heißt, es muss Mutawatir sein. In Musallam ath-Thubut und dessen Kommentar Fawatih ar-Rahamut heißt es: ‚Was durch Einzelpersonen (Ahad) überliefert wurde, ist definitiv kein Koran, und es ist kein Dissens darüber von einem Vertreter der Rechtsschulen bekannt.‘ Als Beweis wurde angeführt, dass der Koran zu den Dingen gehört, deren Übermittlung aufgrund der darin enthaltenen Herausforderung (Tahaddi) stark motiviert ist; zudem ist er die Grundlage der Urteile sowohl hinsichtlich der Bedeutung als auch des Wortlauts, sodass an seinen Wortlaut viele Urteile geknüpft sind. Auch wird er in jedem Zeitalter durch Rezitation und Niederschrift gesegnet, weshalb der Eifer der Gefährten bekannt war, ihn durch absolut sicheren Tawatur zu bewahren. Alles, dessen Übermittlung so stark motiviert ist, wird gewohnheitsmäßig massenhaft überliefert. Sein Vorhandensein ist also untrennbar mit dem Tawatur verbunden. Wenn das Notwendige – der Tawatur – fehlt, fehlt definitiv auch das davon Abhängige. Was durch Einzelpersonen überliefert wurde, ist nicht Mutawatir und somit kein Koran...“ (Ende des Zitats).

b) Im Buch Al-Itqan fi Ulum al-Qur'an (1/279) von as-Suyuti heißt es:

„Abu Ubaid sagte in ‚Fada'il al-Qur'an‘: Der Zweck der anomalen Lesart (Al-Qira'a asch-Schadh-dha) ist die Erläuterung der bekannten Lesart und die Verdeutlichung ihrer Bedeutungen, wie etwa die Lesart von Aischa und Hafsa: ‚...und das mittlere Gebet, das Nachmittagsgebet‘, und die Lesart von Ibn Mas'ud: ‚...so schneidet ihre rechten Hände ab‘, sowie die Lesart von Jabir: ‚...so ist Allah nach ihrem Gezwungenwerden (ihnen gegenüber) Allvergebend und Barmherzig‘. Er sagte: ‚Diese Wörter und Ähnliches sind zu Erläuterungen des Korans geworden. Wenn so etwas schon von den Nachfolgern (Tabi'in) im Tafsir überliefert und für gut befunden wurde, wie ist es dann erst, wenn es von den großen Gefährten überliefert wird...‘“

Ich hoffe, dass diese Antwort ausreichend ist. Allah ist wissender und weiser.

Ihr Bruder Ata' bin Khalil Abu Al-Rashta

  1. Dhu l-Hidscha 1443 n. H. 21.07.2022 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs: https://www.facebook.com/HT.AtaabuAlrashtah/posts/596521192035254

Link zur Antwort auf der Webseite des Emirs: http://archive.hizb-ut-tahrir.info/arabic/index.php/HTAmeer/QAsingle/4268

Share Article

Share this article with your network