Frage:
Im Buch Das Regierungssystem im Islam heißt es, dass „Al-Hukm (Herrschaft), Al-Mulk (Königtum/Regentschaft) und As-Sultan (Autorität/Macht) ein und dieselbe Bedeutung haben“. Die Frage lautet: Ist dies die sprachliche oder die terminologische Bedeutung von Al-Hukm? Und falls es diese beiden Bedeutungen hat, handelt es sich dann um einen mehrdeutigen Begriff (Lafdz Mushtarak)?
Zudem wird das Wort „Al-Bay’ah“ (der Treueid) im Hadith in der Bedeutung eines Vertrages zwischen dem Kalifen und der Ummah verwendet. Ist diese Bedeutung des Wortes Al-Bay’ah eine sprachliche oder eine schariatische Bedeutung? Das heißt, handelt es sich um eine sprachliche Realität (Haqiqah Luqawiyyah) oder eine schariatische Realität (Haqiqah Shar’iyyah)?
Antwort:
A) Der Begriff „hakam“ (ḥakama), wie er von den Arabern festgelegt wurde – also in der Sprache bzw. der sogenannten sprachlichen Realität (Haqiqah Luqawiyyah) – bedeutet „entscheiden“ (qadha):
In Lisan al-Arab heißt es: „Al-Hukm: Das Wissen, das Verständnis (Fiqh) und das Entscheiden mit Gerechtigkeit. Es ist das Masdar von ḥakama, yaḥkumu... qadhā: Al-Qadhā’ bedeutet Al-Hukm (die Entscheidung).“
Im Al-Qamus al-Muhit steht: „Al-Hukm (mit Damma): Das Entscheiden (Al-Qadhā’).“
Im Mukhtar as-Sahhah: „Al-Hukm ist das Entscheiden (Al-Qadhā’). Man sagt ḥakama zwischen ihnen, yaḥkumu (mit Damma) ḥukman...“
B) Jedoch wurde dieser Begriff terminologisch (Istilahan) in der Frühzeit des Islam in der Bedeutung von Regentschaft (Mulk) und Autorität (Sultan) verwendet. Eine terminologische Festlegung ist eine konventionelle Realität (Haqiqah ’Urfiyyah).
Die Verwendung von „Hukm“ zur Zeit des Gesandten (s), der Rechtgeleiteten Kalifen und der Araber nach ihnen in der Bedeutung von Regentschaft und Autorität ist eine terminologische Verwendung, also eine konventionelle Realität.
C) Ein Begriff wird nur dann als mehrdeutig (Lafdz Mushtarak) bezeichnet, wenn all seine Bedeutungen bereits in der ursprünglichen sprachlichen Wurzel festgelegt wurden. Das heißt, wenn die verschiedenen Bedeutungen allesamt sprachliche Realitäten (Haqiqah Luqawiyyah) sind, und nicht, wenn eine davon eine sprachliche Realität und die andere beispielsweise eine konventionelle Realität (Haqiqah ’Urfiyyah) ist.
Ein Beispiel hierfür ist das Wort Ad-Dabbah (Lebewesen/Tier). Die Araber legten es ursprünglich für alles fest, was auf der Erde kriecht oder läuft. Später bürgerte es sich im allgemeinen Sprachgebrauch ein (konventionelle Realität), dass es nur noch für vierbeinige Tiere verwendet wird und der Mensch davon ausgenommen ist. Man sagt daher nicht, dass das Wort Ad-Dabbah ein mehrdeutiger Begriff (Lafdz Mushtarak) für alles ist, was auf der Erde kriecht, und für vierbeinige Tiere. Denn die Araber haben nicht all diese Bedeutungen ursprünglich für Dabbah festgelegt, sondern sie legten es für alles fest, was auf der Erde kriecht. Durch den Sprachgebrauch (’Urf) wurde es dann spezifisch für vierbeinige Tiere verwendet. Vielmehr sagt man über das Wort Ad-Dabbah in Bezug auf Vierbeiner, es sei eine konventionelle Realität (Haqiqah ’Urfiyyah).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein mehrdeutiger Begriff (Lafdz Mushtarak) ein Wort ist, dessen sämtliche Bedeutungen von den Arabern als sprachliche Realität festgelegt wurden. Wenn eine der Bedeutungen eine sprachliche Realität ist und die andere eine allgemeine oder spezifische konventionelle Realität (Terminus), dann ist es kein Lafdz Mushtarak.
Aus diesem Grund ist der Begriff „Hukm“ kein mehrdeutiger Begriff für „Rechtsprechung“ (Qadhā’) und „Autorität“ (Sultan). Vielmehr sagt man: Er ist eine sprachliche Realität in Bezug auf die Rechtsprechung und eine spezifische konventionelle Realität, also ein Terminus (Istilah), in Bezug auf Regentschaft und Autorität.
- Was den Begriff „Bay’ah“ betrifft, so handelt es sich um eine schariatische Realität (Haqiqah Shar’iyyah) und nicht um einen bloßen Terminus (spezifische konventionelle Realität). Dies liegt daran, dass seine Bedeutung durch die Scharia und nicht durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt wurde. Dies wird wie folgt deutlich:
Bay’ah in der Sprache leitet sich von Verkaufen (Bai’) und Kaufen (Schira’) ab:
(ب ي ع: "بَاعَ" الشَّيْءَ "يَبِيعُهُ" "بَيْعًا" وَ "مَبِيعًا" شَرَاهُ... وَ"بَاعَهُ" أَيْضًا اشْتَرَاهُ فَهُوَ مِنَ الْأَضْدَادِ... وَ "بَايَعَهُ" مِنَ الْبَيْعِ وَالْبَيْعَةِ جَمِيعًا وَ "تَبَايَعَا" مِثْلُهُ...) Mukhtar as-Sahhah.
(باعَه، يَبِيعهُ بَيعْاً ومَبيعاً: إذا باعَه، وإذا اشْتَراه، ضِدٌّ... ) Al-Qamus al-Muhit.
(بيع: البيعُ: ضِدُّ الشِّرَاءِ، والبَيْع: الشِّرَاءُ أَيضاً، وَهُوَ مِنَ الأَضْداد. وبِعْتُ الشَّيْءَ: شَرَيْتُه، أَبيعُه بَيْعاً ومَبيعاً..) Lisan al-Arab.
Die Scharia hat diesem Wort jedoch eine andere Bedeutung gegeben, nämlich die Methode, durch die die Einsetzung des Kalifen erfolgt. Diese Methode ist durch den Koran, die Sunna und den Konsens der Sahaba (Idschma’ as-Sahaba) belegt. Diese Methode ist die Bay’ah.
Die Einsetzung des Kalifen erfolgt durch die Bay’ah der Muslime für ihn, auf der Grundlage der Umsetzung des Buches Allahs und der Sunna Seines Gesandten. Mit „den Muslimen“ sind die muslimischen Untertanen des vorherigen Kalifen gemeint, falls das Kalifat besteht, oder die Muslime des Gebiets, in dem das Kalifat errichtet wird, falls es nicht besteht. Das heißt, die Bay’ah hat durch die Belege aus dem Koran, der Sunna und dem Konsens der Sahaba eine schariatische Bedeutung erhalten:
Allah (t) sagt:
إِنَّ الَّذِينَ يُبَايِعُونَكَ إِنَّمَا يُبَايِعُونَ اللَّهَ يَدُ اللَّهِ فَوْقَ أَيْدِيهِمْ
„Wahrlich, diejenigen, die dir den Treueid leisten, leisten Allah den Treueid; Allahs Hand ist über ihren Händen.“ (Sura Al-Fath [48]: 10)
Al-Bukhari überlieferte von ’Ubada ibn as-Samit, der sagte:
بايعْنا رسولَ الله صلى الله عليه وسلم على السمع والطاعة، في المنشط والمكره، وأن لا ننازع الأمر أهله، وأن نقوم أو نقول بالحق حيثما كنا، لا نخاف في الله لومة لائم
„Wir leisteten dem Gesandten Allahs (s) den Treueid auf das Hören und Gehorchen, in guten wie in schlechten Zeiten, und darauf, denen die Macht nicht streitig zu machen, die sie innehaben, und dass wir die Wahrheit sagen oder vertreten, wo immer wir auch sind, und dass wir in Bezug auf Allah den Tadel eines Tadelnden nicht fürchten.“
Auch bei Muslim wird von Abu Sa’id al-Chudri überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
إذا بويع لخليفتين فاقتلوا الآخر منهما
„Wenn zwei Kalifen der Treueid geleistet wurde, dann tötet den letzteren von ihnen.“
Die Texte aus dem Koran und der Sunna sind somit eindeutig darin, dass die Methode zur Einsetzung des Kalifen die Bay’ah ist. Dies haben alle Sahaba so verstanden und danach gehandelt, was in der Wahl der Rechtgeleiteten Kalifen deutlich zum Ausdruck kam.
Somit ist die Bay’ah in dieser Bedeutung zu einer schariatischen Realität (Haqiqah Shar’iyyah) geworden, da eine schariatische Realität jene ist, deren Bedeutung aus der Scharia abgeleitet wird, wie wir oben erläutert haben.