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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Der Gegenstand der rechtlichen Verpflichtung bei der Zakat auf das Vermögen von Kindern und Geisteskranken

November 05, 2014
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)

Antwort auf eine Frage

An Hamzeh Shihadeh

Frage:

As-salamu alaykum. Im Buch Usul al-Fiqh findet sich folgender Satz: „Und es darf nicht gesagt werden, dass Allah dem Kind und dem Geisteskranken die Zakat, die Unterhaltszahlungen und die Entschädigungen auferlegt hat und er somit ein rechtlich Verpflichteter (mukallaf) sei, da Er ihn mit einigen Urteilen verpflichtet habe. Dies darf nicht gesagt werden, weil diese Pflichten nicht mit der Handlung des Kindes oder des Geisteskranken verknüpft sind, sondern mit seinem Vermögen und seiner Dhimma. Und sein Vermögen sowie seine Dhimma sind der Gegenstand der rechtlichen Verpflichtung (mahall at-taklif). Zudem ist das ‚Absetzen der Feder‘ (die Aufhebung der Verantwortlichkeit) auf eine explizite Grenze festgelegt:

حَتَّى يَبْلُغَ

„bis er die Geschlechtsreife erreicht“

حَتَّى يَفِيقَ

„bis er wieder zu Sinnen kommt“

Dies deutet auf eine Kausalität hin, deren Grund (illa) die Unmündigkeit bzw. der Verlust des Verstandes ist. Dies hat keinen Einfluss auf das Vermögen und die Dhimma, daher gibt es hier keine Ausnahme.“

Die Frage lautet: Was bedeutet es, dass sein Vermögen und seine Dhimma der Gegenstand der rechtlichen Verpflichtung (mahall at-taklif) sind?

Antwort:

Wa Alaykum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh.

Der Text, den Sie in Ihrer Frage angeführt haben, ist durch die Zeichensetzung etwas unklar geworden. Er lautet, wie im Buch As-Shakhsiya al-Islamiyya (Die Islamische Persönlichkeit), Band 3, Seite 35, wie folgt:

„Und es darf nicht gesagt werden, dass Allah dem Kind und dem Geisteskranken die Zakat, die Unterhaltszahlungen und die Entschädigungen auferlegt hat und er somit ein rechtlich Verpflichteter (mukallaf) sei, da Er ihn mit einigen Urteilen verpflichtet habe. Dies darf nicht gesagt werden, weil diese Pflichten nicht mit der Handlung des Kindes oder des Geisteskranken verknüpft sind, sondern mit seinem Vermögen und seiner Dhimma. Und sein Vermögen sowie seine Dhimma sind der Gegenstand der rechtlichen Verpflichtung (mahall at-taklif). Zudem ist das ‚Absetzen der Feder‘ auf eine explizite Grenze festgelegt:

حَتَّى يَبْلُغَ

„bis er die Geschlechtsreife erreicht“

حَتَّى يَفِيقَ

„bis er wieder zu Sinnen kommt“

Dies deutet auf eine Kausalität hin, deren Grund (illa) die Unmündigkeit bzw. der Verlust des Verstandes ist. Dies hat keinen Einfluss auf das Vermögen und die Dhimma, daher gibt es hier keine Ausnahme.“ Ende des Zitats.

Gemeint ist mit der Aussage, dass sein Vermögen und seine Dhimma der Gegenstand der rechtlichen Verpflichtung (mahall at-taklif) sind, dass die Verpflichtung mit seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma) und seinem Vermögen verknüpft ist und auf diese fällt, jedoch nicht mit der Handlung des Kindes oder des Geisteskranken verknüpft ist.

Die Pflicht zur Entrichtung der Zakat ist für einen erwachsenen, vernunftbegabten Menschen nicht nur mit seinem Vermögen und seiner Dhimma verknüpft, sondern auch mit seiner Handlung. Es ist ihm also auferlegt, die Zakat seines Vermögens zu entrichten, d. h. er muss selbst die Handlung des Herausgebens der Zakat vollziehen. Tut er dies nicht, lädt er Sünde auf sich.

Ein Kind oder ein Geisteskranker hingegen sind nicht dazu verpflichtet, die Handlung des Entrichtens der Zakat vorzunehmen, da sie nicht rechtlich verantwortlich (mukallaf) sind. Der Schari' (Gesetzgeber) hat ihnen gegenüber nichts zur Pflicht gemacht; Er hat die Zakat lediglich in ihrem Vermögen und ihrer Dhimma zur Pflicht erhoben, da sie über Vermögen und eine rechtliche Verantwortung (Dhimma) verfügen. Die Verpflichtung richtet sich hier also auf die Zakat im Vermögen und auf deren Notwendigkeit in der Dhimma und nicht auf ihre Handlung.

Sie sind somit nicht dazu verpflichtet, die Zakat zu entrichten, obwohl sie in ihrem Vermögen und ihrer Dhimma obligatorisch ist. Derjenige, der die Zakat ihres Vermögens entrichtet, ist ihr Vormund (wali) oder wer auch immer an dessen Stelle tritt. Wenn die Zakat nicht entrichtet wird, laden das Kind oder der Geisteskranke keine Sünde auf sich, da sie keine mukallafun sind. Die Sünde jedoch trifft in diesem Fall denjenigen, der für ihre Angelegenheiten verantwortlich ist.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta

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