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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Scharia-Regel „Notwendigkeiten machen das Verbotene erlaubt“

January 26, 2016
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Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen

(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

An Abu al-Qasim Nassar

Frage:

Mein geliebter Sheikh, as-Salamu ‘Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

ich möchte Sie nach der Scharia-Regel fragen, die besagt: „Die Notwendigkeiten machen das Verbotene erlaubt“ (ad-darurat tubih al-mahzurat). Was ist die schari’itische Bedeutung des Wortes „Notwendigkeiten“? Ich werde zwei Fälle nennen, um mein Anliegen zu verdeutlichen:

Erstens: Das Urteil (Fatwa) von Sheikh Yusuf al-Qaradawi über die Erlaubnis, den Khimar in ausländischen Schulen zum Zwecke der Bildung abzulegen, wobei er dies als Notwendigkeit einstufte.

Zweitens: Die Entbindung von Frauen durch männliche Ärzte.

Wenn wir sagen, dass Notwendigkeit nur den Tod oder das Verderben bedeutet... warum untersuchen männliche Ärzte dann schwangere Frauen und führen manchmal Entbindungen durch, was als Notwendigkeit gilt, wenn zum Beispiel keine weibliche Ärztin vorhanden ist?

Wir stellen fest, dass die Notwendigkeit – wenn wir sie als Tod definieren – in beiden Fällen nicht erfüllt ist, weder bei der Bildung noch bei der Entbindung.

Möge Allah Sie segnen und Sie mit dem Paradies belohnen.

Antwort:

Wa ‘Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh.

Einige Gelehrte haben die Regel „Die Notwendigkeiten machen das Verbotene erlaubt“ übernommen und sich dabei auf Beweise gestützt, wie zum Beispiel die Worte Allahs (t):

إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةَ وَالدَّمَ وَلَحْمَ الْخِنْزِيرِ وَمَا أُهِلَّ بِهِ لِغَيْرِ اللَّهِ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَلَا إِثْمَ عَلَيْهِ إِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Er hat euch nur das Verendete, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist, verboten. Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde. Gewiss, Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure Al-Baqarah [2]:173)

Und Seine (t) Worte:

فَمَنِ اضْطُرَّ فِي مَخْمَصَةٍ غَيْرَ مُتَجَانِفٍ لِإِثْمٍ فَإِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Wer sich aber in einer Hungersnot in einer Zwangslage befindet, ohne einer Sünde zuzuneigen, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure Al-Ma'idah [5]:3)

Sowie Seine (t) Worte:

إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةَ وَالدَّمَ وَلَحْمَ الْخِنْزِيرِ وَمَا أُهِلَّ لِغَيْرِ اللَّهِ بِهِ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَإِنَّ اللَّهَ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Er hat euch nur das Verendete, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist, verboten. Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig.“ (Sure An-Nahl [16]:115)

Bei der Betrachtung dieser Regel wird deutlich, dass sie in dieser Form nicht korrekt ist:

Die Beweise, die von den Vertretern dieser Regel angeführt wurden, belegen nicht das, worauf sie abzielen. Vielmehr belegen sie lediglich, dass es im Falle einer Zwangslage erlaubt ist, aufgrund von Hunger von Verendetem und Ähnlichem zu essen: ﴿فَمَنِ اضْطُرَّ فِي مَخْمَصَةٍ﴾. Die Makhmassah ist der Hunger bzw. eine Hungersnot, die dem Tod nahekommt. In diesem Fall ist es erlaubt, vom Verbotenen zu essen. Die Zwangslage (Idtirar) ist, wie in der Ayah deutlich wird, auf die Hungersnot begrenzt und geht nicht darüber hinaus. Der Wortlaut ist weder allgemein ('amm) noch uneingeschränkt (mutlaq), sodass seine Bedeutung ausgeweitet werden könnte, sondern er ist auf die Hungersnot beschränkt.

In einigen Erläuterungen dieser Regel durch ihre Befürworter wird sie wie Konzessionen (Rukhas) behandelt. Doch selbst eine Rukhsah (Erleichterung) benötigt einen Textbeleg (Nass) und darf nicht durch den Verstand ohne Beleg festgelegt werden. Zum Beispiel ist das Fastenbrechen im Ramadan während einer Reise oder bei Krankheit eine Rukhsah, da hierzu ein Beleg vorliegt, wie die Worte Allahs (t):

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُتِبَ عَلَيْكُمُ الصِّيَامُ كَمَا كُتِبَ عَلَى الَّذِينَ مِنْ قَبْلِكُمْ لَعَلَّكُمْ تَتَّقُونَ * أَيَّامًا مَعْدُودَاتٍ فَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ عَلَى سَفَرٍ فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَر

„O die ihr glaubt, euch ist das Fasten vorgeschrieben, so wie es denen vor euch vorgeschrieben war, auf dass ihr gottesfürchtig werden möget. (Es sind) gezählte Tage. Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der (fastet) eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen.“ (Sure Al-Baqarah [2]:183-184)

So verhält es sich mit allen Erleichterungen; sie basieren auf einem Textbeleg.

Dementsprechend ist diese Regel in ihrer allgemeinen Anwendung, wie sie von ihren Befürwortern formuliert wird, nicht korrekt. Das Richtige, worauf die Belege hindeuten, ist, dass es dem Muslim gestattet ist, das zu essen oder zu trinken, was Allah an Nahrungsmitteln verboten hat, wenn er sich in einer Zwangslage befindet. Die Belege deuten auf nichts anderes hin. Erleichterungen bei Notwendigkeiten in anderen Fällen benötigen andere spezifische Belege.

Es ist erwähnenswert, dass diese Regel in unserer heutigen Zeit zu einem Vorwand geworden ist, um jedes Verbotene zu erlauben. Das Wort „Notwendigkeiten“ wird dabei als ein dehnbarer Begriff verwendet, unter den nach ihrer eigenen Interpretation viele Dinge fallen, die sie als Notwendigkeit ansehen, bis hin zu dem Punkt, dass man im Namen der Notwendigkeit massenhaft in das Verbotene (Haram) verfällt!

Was die in der Frage genannten Beispiele betrifft, welche sie mit der Regel „Die Notwendigkeiten machen das Verbotene erlaubt“ rechtfertigen, so sind diese nicht zulässig. Die erwachsene muslimische Frau ist schari’itisch verpflichtet, den Khimar (Kopftuch) zu tragen. Es ist ihr nicht gestattet, ihren Khimar unter dem Vorwand des Studiums an ausländischen Schulen abzulegen. Wenn sie studieren möchte und dies an ausländischen Schulen nicht möglich ist, muss sie nach anderen Schulen suchen, die ihr das Tragen von Khimar und Jilbab erlauben, oder eine andere Methode des Studiums wählen, oder mit ihrem Mahram in ein Land auswandern, in dem ihr das Studium ermöglicht wird – ohne ihren Khimar abzulegen. Denn es gibt keine Belege, die es einer erwachsenen Frau erlauben, ihren Khimar für das Studium oder die Bildung abzulegen.

Was das Einsehen der ‘Awrah der Frau durch einen Arzt zum Zwecke der Behandlung betrifft, so fällt dies ebenfalls nicht unter die Regel „Die Notwendigkeiten machen das Verbotene erlaubt“. Vielmehr deuten darauf die Belege für die Erlaubnis der medizinischen Behandlung (Tadawi) hin, wie das, was der Prophet (s) in dem von at-Tirmidhi in seinen Sunan überlieferten Hadith von Usama ibn Scharik sagte:

عَنْ أُسَامَةَ بْنِ شَرِيكٍ، قَالَ: قَالَتِ الأَعْرَابُ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَلَا نَتَدَاوَى؟ قَالَ: «نَعَمْ، يَا عِبَادَ اللَّهِ تَدَاوَوْا، فَإِنَّ اللَّهَ لَمْ يَضَعْ دَاءً إِلَّا وَضَعَ لَهُ شِفَاءً، أَوْ قَالَ: دَوَاءً إِلَّا دَاءً وَاحِدًا» قَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ، وَمَا هُوَ؟ قَالَ: «الهَرَمُ»

„Von Usama ibn Scharik wird überliefert, dass er sagte: Die Beduinen sagten: ‚O Gesandter Allahs, sollen wir uns medizinisch behandeln lassen?‘ Er sagte: ‚Ja, o Diener Allahs, lasst euch behandeln, denn Allah hat keine Krankheit geschaffen, ohne für sie eine Heilung (oder er sagte: eine Arznei) geschaffen zu haben, außer einer einzigen Krankheit.‘ Sie fragten: ‚O Gesandter Allahs, welche ist das?‘ Er sagte: ‚Das hohe Alter.‘“

Zweifellos gehört die Enthüllung der ‘Awrah in vielen Fällen zu den Erfordernissen der medizinischen Behandlung, und darauf finden die Belege für die Erlaubnis der Behandlung Anwendung. In diesen Fällen darf die Enthüllung nur an den Stellen erfolgen, die für die Behandlung notwendig sind. Es ist nicht gestattet, andere Teile der ‘Awrah zu enthüllen, sondern nur die Stelle, die für die erforderliche Behandlung nötig ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

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